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Entscheidung 12 Os 148/92×

Entscheidung 12 Os 148/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os148/92

Entscheidungsdatum

01.04.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Mag. Strieder und Dr. Mayrhofer als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zawilinski als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erdal D* und andere Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Erdal D*, Zeki D* und Dursun A* gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreis-(nunmehr Landes-)gericht Wiener Neustadt vom 15.September 1992, GZ 9 b römisch fünf r 1024/91-109, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Hauptmann, der Angeklagten Erdal D*, Zeki D* und Dursun A* und der Verteidiger Dr. Strommer, Dr. Obereder und Dr. Franek zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die türkischen Staatsangehörigen Erdal D*, Zeki D* und Dursun A* wurden der Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB und des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, 1. und 2. Fall StGB schuldig erkannt. Demnach haben sie im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Ilhami Y* am 23. September 1991 in Baden

römisch eins./ Adolf D* dadurch vorsätzlich getötet, daß sie ihn auf der Autobahn verfolgten, Erdal D* und Zeki D* mehrere gezielte Schüsse während der Fahrt auf ihn abgaben und ihn vor der Autobahngendarmerie "auf kurze Entfernung" in den Kopf sowie die Herzgegend schossen und

römisch zwei./ als Mitglied einer Bande dem Adolf D* mit Gewalt gegen seine Person, nämlich durch die vorangeführten Handlungen, sohin unter Verwendung einer Waffe Bargeld in der Höhe von 100.000 S, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Im zugrundeliegenden Wahrspruch waren jeweils stimmeneinhellig die entsprechenden anklagekonformen (für jeden der Angeklagten gesondert, aber unter Erwähnung des einverständlichen Zusammenwirkens mit den jeweiligen Komplizen gestellten) Hauptfragen betreffend die Verbrechen des Mordes (Hauptfragen römisch eins./ bis römisch drei./) und des schweren Raubes (Hauptfragen römisch vier./ bis römisch sechs./) bejaht und die hinsichtlich beider Taten (jeweils gesondert) gestellten Zusatzfragen nach Vorliegen entschuldigenden Notstandes bei den Angeklagten Zeki D* und Dursun A* (römisch zehn./ bis römisch dreizehn./) verneint worden. Die Beantwortung der Eventualfragen in Richtung bloßer Beitragstäterschaft des Angeklagten A* am Mord und am schweren Raub (römisch sieben./ und römisch acht./) und der für den Fall der Bejahung dieser Eventualfragen gestellten Zusatzfragen nach allfälligem entschuldigenden Notstand beim Angeklagten A* (römisch 22 ./ und römisch vierzehn./) unterblieb. Auch die für den Fall der Verneinung der jeweiligen Hauptfrage nach Mord unter gleichzeitiger Bejahung der Hauptfrage zum Raub an die Geschwornen gerichteten "uneigentlichen Zusatzfragen" (Paragraph 316, StPO) in Richtung des letzten Qualifikationsfalles des Paragraph 143, StGB (römisch fünfzehn./ bis römisch siebzehn./), die hiezu in Ansehung der Angeklagten D* und A* gestellten Zusatzfragen nach Notstand (römisch neunzehn./ und römisch zwanzig./), die für den Fall der Verneinung der Zusatzfrage römisch siebzehn./ hinsichtlich des Angeklagten A* gestellte Eventual(zusatz)frage nach dessen Tatbeitrag zum schweren Raub mit Todesfolge (römisch achtzehn./) und die Zusatzfrage in Richtung des Paragraph 10, StGB (römisch 21 ./) zur letzterwähnten Eventualfrage blieben - folgerichtig - unbeantwortet. Frage römisch neun./ fehlt im Fragenschema, dessen Zusatzfragen römisch neunzehn./ bis römisch 21 ./ sich zudem erübrigt hätten, wenn bei den Angeklagten D* und A* die Beantwortung der uneigentlichen Zusatzfragen zur Todesfolge des Raubes (römisch sechzehn./ und römisch siebzehn./) und der diesbezüglichen Eventual(zusatz)frage (römisch achtzehn./) nur unter der zusätzlichen Bedingung der Verneinung der Zusatzfrage nach Begehung der nach Paragraph 143, 1. und 2. Fall StGB qualifizierten Raubtat im entschuldigenden Notstand (römisch elf./, römisch dreizehn./, römisch vierzehn./) den Geschwornen aufgetragen worden wäre.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil und den zugrundeliegenden Wahrspruch haben alle drei Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerde erhoben; formell werden als Nichtigkeitsgründe von Erdal D* Ziffer 5, 6 und 10 a, von Zeki D* ausschließlich Ziffer 10, a und von Dursun A* Ziffer 8 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO herangezogen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erdal D*

Der Verfahrensrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) dieses Angeklagten zuwider liegt keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte in der Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung des Gutachtens eines Kraftfahrzeugsachverständigen zum Beweis dafür vor, daß es für einen Lenker aufgrund der wissenschaftlichen und empirischen Erfahrungen durchaus ohne weiteres möglich sei, bei der von den Angeklagten angegebenen Geschwindigkeit als Fahrer (eines PKW) aus dem geöffneten Beifahrerfenster zu schießen. Ziel dieser Antragstellung war der Nachweis, daß nicht der (mitfahrende) Beschwerdeführer, sondern der Lenker A* Schüsse aus dem PKW Opel Kadett auf den Lastkraftwagenlenker D* abgab. Wie vom Schwurgerichtshof in der Begründung des abweislichen Beschlusses AS 331/III indes zutreffend ausgeführt wurde, handelte es sich bei diesem Beweisthema nicht um eine durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen zu klärende Frage, weil die physische Möglichkeit der im Beweisantrag behaupteten Vorgangsweise eines PKW-Lenkers außer Zweifel steht. Ob aber im konkreten Fall tatsächlich diese mit dem hohen Risiko des Verlustes der Kontrolle über den PKW verbundene Methode der an sich weitaus näherliegenden, für die PKW-Insassen ungefährlicheren und eher Erfolg versprechenden Abgabe von Schüssen durch den Beifahrer vergleiche insbes AS 299/III) vorgezogen wurde, war von den Geschwornen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse auch ohne weitere Fachkenntnisse zu beurteilen.

Gleichfalls zu Unrecht behauptet der Angeklagte D* eine mehrfache Verletzung von Vorschriften über die Fragestellung an die Geschwornen (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO): Dem ersten (unter Punkt a erhobenen und unter Punkt c wiederholten) Einwand zuwider bedurfte die in der Hauptfrage römisch eins./ enthaltene Schilderung der Tötungshandlungen keiner zusätzlichen Differenzierung zwischen den Tätigkeiten des Beschwerdeführers und jenen des Mitangeklagten D*, weil es angesichts der Haftung der Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) für den gesamten vom gemeinsamen Vorsatz erfaßten Erfolg (Mayerhofer-Rieder3 ENr 10 bis 12 zu Paragraph 12, StGB) unerheblich ist, ob der letztlich zum Tod des Opfers führende Schuß vom Beschwerdeführer D* oder von einem Komplizen abgegeben wurde und die Formulierung der anklagekonformen Hauptfrage, in die alle gesetzlichen Merkmale des Paragraph 75, StGB und die zur deutlichen Bezeichnung (Individualisierung) der Tat erforderlichen besonderen Umstände aufgenommen wurden (Paragraph 312, Absatz eins, StPO), nicht geeignet war, die Geschwornen über den mithin rechtlich allein erheblichen Umstand irrezuleiten, ob der Beschwerdeführer im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den anderen in Ausführung eines gemeinsamen Tötungsplanes (Teil-)Aktivitäten setzte. Daß bei der gegebenen Fragenstruktur für die Laienrichter auch die Möglichkeit bestand, bei Negierung einer Mitwirkung des Angeklagten D* am Mord dem durch Verneinung der betreffenden Hauptfrage Rechnung zu tragen, bedarf infolge Evidenz keiner weiteren Erörterung.

Soweit dies vom Erstangeklagten auch unter Hinweis darauf bestritten wird, daß sein Antrag auf Stellung einer Eventualfrage, welche die Bejahung der Alleintäterschaft eines der anderen Angeklagten zulasse, abgewiesen wurde (AS 375/III ff), verkennt er das Wesen von Eventualfragen, die nach Paragraph 314, Absatz eins, StPO als Schuldfragen nur bei einer durch die Hauptverhandlung indizierten rechtlichen Unterstellung der Tat unter ein anderes Strafgesetz oder unter eine andere Begehungs- oder Täterschaftsform zu stellen sind, nicht hingegen bei Indizien für eine den juristischen Charakter der Tat nicht berührende Abweichung der Fallgestaltung von der Anklage in tatsächlicher Hinsicht (Mayerhofer-Rieder3 Paragraph 314, StPO ENr 12, 13). Vorliegend hätte daher der Möglichkeit des Ausscheidens des Angeklagten Erdal D* aus dem Kreise der Mittäter, also der Verneinung der Hauptfrage römisch eins, nicht durch Stellung von Eventualfragen zu den seine Mitangeklagten betreffenden Hauptfragen römisch zwei und römisch drei Rechnung getragen werden können, weil eine solche Änderung der Fallgestaltung gegenüber der Anklage an der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens der übrigen Angeklagten nichts geändert hätte. Um einen Widerspruch zwischen der Verneinung der Hauptfrage römisch eins und der Bejahung der Hauptfragen römisch zwei und römisch drei zu vermeiden, hätten die Geschwornen jedoch bei Beantwortung der letzteren Fragen von der ihnen nach Paragraph 330, Absatz 2, StPO zustehenden und durch die Begründung des abweislichen Beschlusses des Schwurgerichtshofes (AS 377/III) sowie durch die gemäß Paragraph 325, Absatz 2, StPO im Beratungszimmer der Geschwornen angeschlagene allgemeine Belehrung (StPO Form RMB 1) zur Kenntnis gebrachten Möglichkeit der Bejahung einer Frage unter Beifügung einer Beschränkung Gebrauch machen können. Hiedurch wären die Geschwornen keineswegs, wie der Beschwerdeführer vermeint, überfordert gewesen, hätte es doch nur des Zusatzes "aber nicht unter Mitwirkung des Angeklagten D*" bei Bejahung der die Mitangeklagten betreffenden Hauptfragen römisch zwei und römisch drei bedurft.

Im Rahmen seiner Tatsachenrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a StPO) bezeichnet der Angeklagte D* zwar die mit der Bejahung der Hauptfrage römisch eins durch die Geschwornen erfolgte Feststellung seines einverständlichen Zusammenwirkens mit Zeki D* und Dursun A* sowie mit Ilhami Y* bei der Tötung des Adolf D* als insgesamt bedenklich, befaßt sich jedoch konkret nur mit solchen Verfahrensergebnissen, aus welchen seiner Ansicht nach hervorgehen soll, daß nicht er als Beifahrer, sondern der Lenker A* aus dem in Fahrt befindlichen PKW Opel Kadett Schüsse auf den Lastwagenlenker D* abgab. Diese Frage ist aber, wie oben dargetan, weder für die rechtliche Beurteilung der Tat noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung und stellt mithin keine entscheidende Tatsache im Sinne des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a StPO dar.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zeki D*

Ausschließlich unter Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a StPO behauptet der Zweitangeklagte das Fehlen stichhältiger Beweise für seinen Tötungsvorsatz und für von seiner Seite unternommene Handlungen zur Ausführung eines solchen Vorhabens. Er unterläßt hiebei jedoch jeglichen Hinweis auf konkrete Aktenteile, aus welchen erhebliche Bedenken gegen seine Mittäterschaft, die von den Geschwornen (ihrer Niederschrift zufolge) wegen der Art der Tatausführung (also wegen des auf vorherige Absprachen hindeutenden Zusammenwirkens der Angeklagten und ihres gesondert verfolgten Komplizen) angenommen wurde, hervorgehen könnten. Seine Tatsachenrüge erweist sich daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dursun A*

Die Instruktionsrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO), in welcher der Drittangeklagte ausschließlich eine angebliche Unvollständigkeit und - was Laien anlangt - Unverständlichkeit der schriftlichen Belehrung der Geschwornen zu den Zusatzfragen römisch fünfzehn bis römisch siebzehn behauptet, geht schon deshalb ins Leere, weil es angesichts dessen, daß es zur Beantwortung der jeweiligen Zusatzfrage nach der Qualifikation des letzten Falles des Paragraph 143, StGB überhaupt nicht kam, auszuschließen ist, daß Rechtsunkenntnis der Geschwornen über die Voraussetzungen der Zurechnung der Todesfolge im Sinne des Paragraph 143, StGB in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, StGB) dem Angeklagten hätte zum Nachteil gereichen können. Damit fehlt es aber insoweit an der Beschwer, die grundsätzliche Voraussetzung jeglichen Rechtsmittels ist (Mayerhofer-Rieder3 Paragraph 345, Schlußsätze ENr 20 a und 21).

Die Tatsachenrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a StPO) wird durch den Angeklagten A* ebenfalls nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, da er sich darauf beschränkt, die Zuverlässigkeit der Zeugen Franz H* und Nermin B*, deren Aussagen - im Zusammenhang mit nicht näher bezeichneten Angaben der Angeklagten D* und A* - in der Niederschrift der Geschwornen als Grundlagen der zum Tathergang getroffenen Annahme bezeichnet werden, wegen eines jeweils in einem einzigen Detail unterlaufenen Widerspruches (zu einer früheren Aussage bzw zum unbestrittenen Akteninhalt) als grundsätzlich unzuverlässig hinzustellen: Bei der Prüfung der Erheblichkeit von Bedenken gegen die Richtigkeit des Wahrspruches ist zwar die Aktenlage auch im Zusammenhalt mit der Niederschrift nach Paragraph 331, Absatz 3, StPO zu beurteilen (Mayerhofer-Rieder3 Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a StPO ENr 1); doch bedeutet dies nicht, daß die Niederschrift selbst einer (der Mängelrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ähnlichen) Anfechtung im Hinblick auf die logische Vertretbarkeit und Vollständigkeit der von den Geschwornen gegebenen Begründung unterliegt. Der in dieser Richtung vom Beschwerdeführer A* unternommene Versuch ist ebenso wie sein abschließender Hinweis auf die eigene Verantwortung und die Angaben des Zweitangeklagten als unzulässige Bekämpfung der Würdigung der Verfahrensergebnisse durch die Geschwornen (nach Art einer Schuldberufung), nicht jedoch als prozeßordnungsgemäße Ausführung der Tatsachenrüge anzusehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Erdal D*, Zeki D* und Dursun A* waren daher zu verwerfen.

Das Geschwornengericht verhängte gemäß Paragraphen 75 und 28 StGB über die drei Angeklagten durchwegs lebenslange Freiheitsstrafen, wobei es bei allen Angeklagten das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die Kaltblütigkeit der Tatausführung, den verwerflichen Beweggrund der Geldbeschaffung, die in der langen Verfolgung des Tatopfers zum Ausdruck gebrachte deliktische Willensintensität und die mehrfache Qualifikation des Raubes, bei A* überdies eine (im Ausland erlittene) einschlägige Vorstrafe als erschwerend wertete, als mildernd hingegen bei D* und D* den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie bei D* und A* den Beitrag zur Wahrheitsfindung.

Den dagegen gerichteten Berufungen, mit denen die Angeklagten durchwegs den Ausspruch (bloß) zeitlicher Freiheitsstrafen anstreben, kommt keine Berechtigung zu.

Die zur (vermeintlichen) Unterbewertung oder Nichtberücksichtigung einzelner Milderungsgründe (Beiträge zur Wahrheitsfindung, angeblicher Druck des Angeklagten D* auf die als seine Dienstnehmer von ihm abhängigen Komplizen, Teilgeständnis des Angeklagten A* zum Raub und seine behauptete untergeordnete Tatbeteiligung) sowie die gegen die Erschwerungsgründe der kaltblütigen Tatbegehung aus verwerflichem Beweggrund vorgebrachten Berufungsargumente verblassen angesichts der - vom Erstgericht insgesamt zutreffend gewichteten - außergewöhnlichen Begleitumstände der in Rede stehenden Deliktsverwirklichung. Die auf eine konsequente Ausschaltung jedweder Gegenwehr des Tatopfers ausgerichtete, dessen Ermordung miteinschließende Durchsetzung des mit einverständlicher Rollenverteilung geplanten Raubvorhabens in Form einer mit zwei Personenkraftwagen inszenierten, beharrlichen, einer Treibjagd gleichzuhaltenden Verfolgung und Erschießung eines Berufskraftfahrers aggraviert den hier aktuellen Stellenwert der Täterschuld, des Tatunrechts und des damit verbundenen gesellschaftlichen Störtwerts der Tat in einem Maße, das der beantragten Reduktion der lebenslangen auf bloß zeitliche Freiheitsstrafen geradezu zwingend entgegensteht.

Auch den Berufungen konnte mithin kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Textnummer

E34618

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00148.9202.0401.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Dokumentnummer

JJT_19930401_OGH0002_0120OS00148_9200000_000

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