Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 148/93×

Entscheidung 12 Os 148/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os148/93

Entscheidungsdatum

11.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.November 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Aydin C***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 14.Juni 1993, GZ 35 römisch fünf r 596/93-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der am 1.Oktober 1975 geborene türkische Staatsbürger Aydin C***** wurde des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 19.Dezember 1992 in Linz mit der unmündigen Nicole R***** den außerehelichen Beischlaf unternommen.

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider trifft es nicht zu, daß Divergenzen in den Angaben des Tatopfers zu entscheidenden Tatsachen in den Urteilsgründen unerörtert geblieben wären. Abgesehen davon, daß die Zeugin Nicole R***** zu der für die objektive Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB allein entscheidenden Frage, ob der Angeklagte den Beischlaf an ihr (wenigstens) unternommen hat, durchwegs konform (sogar) den Beischlafsvollzug bestätigte, hat das Erstgericht ausführlich und im Einklang mit den Denkgesetzen jene Erwägungen dargetan, aus denen - durchwegs unwesentliche Modalitäten der Tatausführung (Häufigkeit der vaginalen Penetration, vorausgegangener Alkoholkonsum, Blutungsursache) betreffende - Aussageinfirmitäten die grundsätzliche Glaubwürdigkeit der Zeugin nach tatrichterlicher Beurteilung nicht zu beeinträchtigen vermochten (S 64 bis 67). Als gleichermaßen unerheblich konnten auch widersprüchige Verfahrensergebnisse zu der Frage, ob der Angeklagte im Tatzeitpunkt eine Unterhose trug, auf sich beruhen.

Soweit diese Beschwerdeeinwände, die sich im wesentlichen in der Reklamation für den Angeklagten im Vergleich zu den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen günstigerer tatsächlicher Schlußfolgerungen erschöpfen, im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wiederholt werden, vermögen sie keine Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Qualität, gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Dies gilt auch für das ergänzende Vorbringen zu der Frage, ob den zeitlichen Modalitäten der Wiederauffindung der vom Angeklagten verlorenen Gürtelschnalle eine für seine Täterschaft aussagekräftige Indizwirkung zukommt.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E33571

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00148.9306.1111.0

Dokumentnummer

JJT_19931111_OGH0002_0120OS00148_9300006_000