Gründe:
Johann B***** wurde am 27.März 1995 zur Verbüßung einer an diesem Tag mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien, GZ 2 E Vr 202/95-19, wegen der Vergehen nach §§ 183 Abs 1, 198 Abs 1 und Abs 2 StGB verhängten Freiheitsstrafe und einer auf Grund des gleichzeitig ergangenen Widerrufs einer bedingten Entlassung zu vollziehenden restlichen Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Wien-Josefstadt in den Strafvollzug übernommen (ON 23 und 24).Johann B***** wurde am 27.März 1995 zur Verbüßung einer an diesem Tag mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien, GZ 2 E römisch fünf r 202/95-19, wegen der Vergehen nach Paragraphen 183, Absatz eins, 198, Absatz eins und Absatz 2, StGB verhängten Freiheitsstrafe und einer auf Grund des gleichzeitig ergangenen Widerrufs einer bedingten Entlassung zu vollziehenden restlichen Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Wien-Josefstadt in den Strafvollzug übernommen (ON 23 und 24).
Mit Beschluß vom 11.Mai 1995, GZ 7 BE 2/95-4, lehnte der Jugendgerichtshof Wien die bedingte Entlassung des Johann B***** aus diesen Freiheitsstrafen ab.
Aus Anlaß der dagegen gerichteten Beschwerde des Strafgefangenen hob das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 21.Juni 1995, AZ 21 Bs 177/95, die erstgerichtliche Entscheidung auf und verwies die Strafvollzugssache zur neuerlichen Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien als das nach § 16 Abs 1, Abs 2 Z 12 StVG zuständige Vollzugsgericht.Aus Anlaß der dagegen gerichteten Beschwerde des Strafgefangenen hob das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 21.Juni 1995, AZ 21 Bs 177/95, die erstgerichtliche Entscheidung auf und verwies die Strafvollzugssache zur neuerlichen Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien als das nach Paragraph 16, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 12, StVG zuständige Vollzugsgericht.
Das Beschwerdegericht stützte sich dabei auf die Bestimmung des § 23 Z 2 lit c JGG, wonach der Jugendgerichtshof Wien zur Ausübung der Aufgaben des Vollzugsgerichtes für das Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien berufen ist. Daraus sei zu folgern, daß dieser nicht nur für die dem Jugendstrafvollzug unterstehenden Strafgefangenen seines Sprengels, sondern auch für andere im Gefangenenhaus dieses Gerichtshofes angehaltene (erwachsene) Strafgefangene die Aufgaben des Vollzugsgerichtes auszuüben habe, darüber hinaus aber - anders als nach der auf dem Jugendgerichtsgesetz 1961 beruhenden bisherigen Rechtsprechung - keine erweiterte Zuständigkeit als Vollzugsgericht in den dort abgeurteilten Jugendschutzsachen (§ 25 JGG) gegeben sei.Das Beschwerdegericht stützte sich dabei auf die Bestimmung des Paragraph 23, Ziffer 2, Litera c, JGG, wonach der Jugendgerichtshof Wien zur Ausübung der Aufgaben des Vollzugsgerichtes für das Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien berufen ist. Daraus sei zu folgern, daß dieser nicht nur für die dem Jugendstrafvollzug unterstehenden Strafgefangenen seines Sprengels, sondern auch für andere im Gefangenenhaus dieses Gerichtshofes angehaltene (erwachsene) Strafgefangene die Aufgaben des Vollzugsgerichtes auszuüben habe, darüber hinaus aber - anders als nach der auf dem Jugendgerichtsgesetz 1961 beruhenden bisherigen Rechtsprechung - keine erweiterte Zuständigkeit als Vollzugsgericht in den dort abgeurteilten Jugendschutzsachen (Paragraph 25, JGG) gegeben sei.