Abgesehen davon, daß der Schöffensenat die vom Beschwerdeführer behaupteten örtlichen Gegebenheiten seiner Wohnung ohnehin in allen Details den Urteilsannahmen zugrundelegte, betraf der diesem Nachweis dienende Antrag auf Vornahme eines Ortsaugenscheins im Sinne des bekämpften Zwischenerkenntnisses (Z 4) ein für die Lösung der Schuldfrage irrelevantes Beweisthema, weil die bloß theoretische Möglichkeit einer Alarmierung anderer Hausbewohner im Falle ungehinderten - nach dem Urteilssachverhalt vom Angeklagten jedoch unter Vorhalten eines Messers und der Äußerung von Morddrohungen unterbundenen - Schreiens des Tatopfers die Tatbegehung keineswegs ausschließen könnte.Abgesehen davon, daß der Schöffensenat die vom Beschwerdeführer behaupteten örtlichen Gegebenheiten seiner Wohnung ohnehin in allen Details den Urteilsannahmen zugrundelegte, betraf der diesem Nachweis dienende Antrag auf Vornahme eines Ortsaugenscheins im Sinne des bekämpften Zwischenerkenntnisses (Ziffer 4,) ein für die Lösung der Schuldfrage irrelevantes Beweisthema, weil die bloß theoretische Möglichkeit einer Alarmierung anderer Hausbewohner im Falle ungehinderten - nach dem Urteilssachverhalt vom Angeklagten jedoch unter Vorhalten eines Messers und der Äußerung von Morddrohungen unterbundenen - Schreiens des Tatopfers die Tatbegehung keineswegs ausschließen könnte.
Soweit die Mängelrüge (Z 5) gegen die erstgerichtliche Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Zeugin Vesna J***** mit dem - einer bloßen Schuldberufung entsprechenden - Einwand remonstriert, die "an sich nicht besonders unwahrscheinliche" Verantwortung des Angeklagten sei vom Schöffengericht in einseitiger Betrachtungsweise zu Unrecht zur Gänze abgelehnt worden, gelangt sie nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Im übrigen ist sie offenbar unbegründet:Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) gegen die erstgerichtliche Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Zeugin Vesna J***** mit dem - einer bloßen Schuldberufung entsprechenden - Einwand remonstriert, die "an sich nicht besonders unwahrscheinliche" Verantwortung des Angeklagten sei vom Schöffengericht in einseitiger Betrachtungsweise zu Unrecht zur Gänze abgelehnt worden, gelangt sie nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Im übrigen ist sie offenbar unbegründet:
Aus dem Kontext der Entscheidungsgründe (US 6 und 7) ergibt sich nämlich ganz klar, daß sich die als aktenwidrig gerügte Verantwortungspassage des Angeklagten ausschließlich auf den vom Beschwerdeführer vor der Gendarmerie, nicht aber in der Hauptverhandlung namhaft gemachten weiteren angeblichen Alibizeugen "D*****" bezieht.
Weder damit noch mit dem weiteren Beschwerdevorbringen (Z 5 a), das sich sinngemäß darin erschöpft, der erstgerichtlichen Argumentation im Rahmen der Beweiswürdigung eine der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers entsprechende gegenteilige Bewertung der Beweisergebnisse entgegenzusetzen, vermag der Angeklagte erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Weder damit noch mit dem weiteren Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, a), das sich sinngemäß darin erschöpft, der erstgerichtlichen Argumentation im Rahmen der Beweiswürdigung eine der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers entsprechende gegenteilige Bewertung der Beweisergebnisse entgegenzusetzen, vermag der Angeklagte erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die somit teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, im übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die somit teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, im übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die Berufung des Angeklagten und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß wird sohin das Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.