Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die zum Teil wechselnde Verantwortung des Angeklagten keineswegs mit Stillschweigen übergangen, vielmehr umfassend wiedergegeben (US 6 bis 8) und auch eingehend dargelegt, aus welchen Erwägungen sie nicht ihr, sondern den als unbedenklich eingestuften Angaben des Zeugen Günter S***** gefolgt sind (US 8 bis 11).Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die zum Teil wechselnde Verantwortung des Angeklagten keineswegs mit Stillschweigen übergangen, vielmehr umfassend wiedergegeben (US 6 bis 8) und auch eingehend dargelegt, aus welchen Erwägungen sie nicht ihr, sondern den als unbedenklich eingestuften Angaben des Zeugen Günter S***** gefolgt sind (US 8 bis 11).
Mit der Behauptung, es sei lediglich im Ermessen der Polizeibeamten gelegen, von einer möglichen Anzeigeerstattung abzusehen (vgl §§ 21, 50 VStG), sodass maximal von einer Anregung, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, gesprochen werden könne, hält die ein Recht der Republik Österreich auf Anzeigeerstattung bestreitende Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht an der Gesamtheit des Urteilssachverhaltes fest und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt, hat das Erstgericht doch unmissverständlich festgestellt, dass sich der Polizeibeamte Günter S***** zum Zeitpunkt der inkriminierten Äußerungen bereits für eine Anzeigeerstattung entschieden und dies dem Angeklagten auch zur Kenntnis gebracht hatte (US 5, 9). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung ebenso sofort zurückzuweisen (§ 285 Abs 1 StPO) wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld.Mit der Behauptung, es sei lediglich im Ermessen der Polizeibeamten gelegen, von einer möglichen Anzeigeerstattung abzusehen vergleiche Paragraphen 21, 50, VStG), sodass maximal von einer Anregung, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, gesprochen werden könne, hält die ein Recht der Republik Österreich auf Anzeigeerstattung bestreitende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht an der Gesamtheit des Urteilssachverhaltes fest und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt, hat das Erstgericht doch unmissverständlich festgestellt, dass sich der Polizeibeamte Günter S***** zum Zeitpunkt der inkriminierten Äußerungen bereits für eine Anzeigeerstattung entschieden und dies dem Angeklagten auch zur Kenntnis gebracht hatte (US 5, 9). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung ebenso sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld.
Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung wegen Strafe (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung wegen Strafe (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.