Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, Z 5a und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, Ziffer 5 a und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider durfte das Erstgericht den Antrag auf „Ladung und Einvernahme des zuständigen Arztes, zur Feststellung darüber, wie er den Abrieb an den Schamlippen vorgenommen hat, weil das für das Beweisverfahren, ob ein Eindringen stattgefunden hat oder nicht, sehr erheblich ist“ (ON 24 S 29), ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abweisen, weil er jegliche Begründung vermissen lässt, weshalb aus der Art der Durchführung dieser Untersuchung Rückschlüsse darauf zulässig sein sollten, ob eine – allenfalls auch, wie vom Erstgericht alternativ angenommen, digitale (US 2 f) – Penetration stattgefunden hat. Damit zielte er jedoch auf unzulässige Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider durfte das Erstgericht den Antrag auf „Ladung und Einvernahme des zuständigen Arztes, zur Feststellung darüber, wie er den Abrieb an den Schamlippen vorgenommen hat, weil das für das Beweisverfahren, ob ein Eindringen stattgefunden hat oder nicht, sehr erheblich ist“ (ON 24 S 29), ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abweisen, weil er jegliche Begründung vermissen lässt, weshalb aus der Art der Durchführung dieser Untersuchung Rückschlüsse darauf zulässig sein sollten, ob eine – allenfalls auch, wie vom Erstgericht alternativ angenommen, digitale (US 2 f) – Penetration stattgefunden hat. Damit zielte er jedoch auf unzulässige
Erkundungsbeweisführung ab (RIS-Justiz RS0118444 [insbes T6]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 f).Erkundungsbeweisführung ab (RIS-Justiz RS0118444 [insbes T6]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 f).
Auch die vom Beschwerdeführer begehrte neuerliche Ladung des Zeugen Jakob D***** zum Beweis dafür, „dass der Angeklagte erst zu dem Zeitpunkt als der Lichtkegel auf ihn kam, vor dem Opfer gekniet haben soll, weiters dass das absolut unlogisch ist und keinen Sinn ergibt und aufklärungsbedürftig ist, wie sich das beim Eintreffen der Polizei dargestellt hat“ (ON 24 S 29), konnte der Beschwerde zuwider zum einen schon deshalb unterbleiben, weil die Tatrichter ohnedies als erwiesen angenommen haben, dass Aleksandar D***** zuerst dicht neben dem Opfer lag und dann – nach Bemerken des Scheinwerfers – vor dem entblößten Genitalbereich und der entblößten Brust des Opfers kniete (US 3; RIS-Justiz RS0099135). Zum anderen können Thema eines Zeugenbeweises nur sinnliche Wahrnehmungen sein, nicht aber subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge (RIS-Justiz RS0097540; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 352). Schließlich begründet der Hinweis auf die Aufklärungsbedürftigkeit der Situation neuerlich eine unzulässige Erkundungsbeweisführung.Auch die vom Beschwerdeführer begehrte neuerliche Ladung des Zeugen Jakob D***** zum Beweis dafür, „dass der Angeklagte erst zu dem Zeitpunkt als der Lichtkegel auf ihn kam, vor dem Opfer gekniet haben soll, weiters dass das absolut unlogisch ist und keinen Sinn ergibt und aufklärungsbedürftig ist, wie sich das beim Eintreffen der Polizei dargestellt hat“ (ON 24 S 29), konnte der Beschwerde zuwider zum einen schon deshalb unterbleiben, weil die Tatrichter ohnedies als erwiesen angenommen haben, dass Aleksandar D***** zuerst dicht neben dem Opfer lag und dann – nach Bemerken des Scheinwerfers – vor dem entblößten Genitalbereich und der entblößten Brust des Opfers kniete (US 3; RIS-Justiz RS0099135). Zum anderen können Thema eines Zeugenbeweises nur sinnliche Wahrnehmungen sein, nicht aber subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge (RIS-Justiz RS0097540; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 352). Schließlich begründet der Hinweis auf die Aufklärungsbedürftigkeit der Situation neuerlich eine unzulässige Erkundungsbeweisführung.
Die in der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde
nachgetragenen Argumente als Versuch einer
Fundierung dieser Anträge unterliegen dem Neuerungsverbot und sind somit unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).Der formelle Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).
Diesen Anfechtungsrahmen verfehlt die
Tatsachenrüge, die sich bloß mit eigenen Beweiswerterwägungen zur Schlüssigkeit des molekular-
biologischen Sachverständigengutachtens unzulässig gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung richtet. Tatsachenrügen, die außerhalb der oben dargestellten Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Tatsachenrüge, die sich bloß mit eigenen Beweiswerterwägungen zur Schlüssigkeit des molekular-, biologischen Sachverständigengutachtens unzulässig gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung richtet. Tatsachenrügen, die außerhalb der oben dargestellten Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen führte der Angeklagte entweder seinen Penis in die Vagina des Opfers ein oder er penetrierte sein Opfer mit dem Finger bzw der Hand (US 3). Indem die
Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Durchführung eines Beischlafs zu bestreiten sucht und die Konstatierungen zur alternativ angenommenen digitalen Penetration überhaupt außer Acht lässt, verfehlt sie den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS-Justiz Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Durchführung eines Beischlafs zu bestreiten sucht und die Konstatierungen zur alternativ angenommenen digitalen Penetration überhaupt außer Acht lässt, verfehlt sie den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS-Justiz
RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.