[4] Die gegen den Strafausspruch aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – im Recht.Die gegen den Strafausspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – im Recht.
[5] Wird (wie hier) auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt und kann, insbesondere im Hinblick auf frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen noch nach § 43a Abs 2 StGB vorgegangen werden, so ist unter den Voraussetzungen des § 43 Abs 1 StGB ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen, wobei der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe mindestens einen Monat betragen muss und nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen darf (§ 43a Abs 3 StGB).Wird (wie hier) auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt und kann, insbesondere im Hinblick auf frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen noch nach Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB vorgegangen werden, so ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, StGB ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen, wobei der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe mindestens einen Monat betragen muss und nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen darf (Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB).
[6] Diese zwingend vorgeschriebene Relation ist generell auch im Jugendstrafrecht zu beachten (Schroll/Oshidari in WK2 JGG § 5 Rz 51; Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 43a Rz 13).Diese zwingend vorgeschriebene Relation ist generell auch im Jugendstrafrecht zu beachten (Schroll/Oshidari in WK2 JGG Paragraph 5, Rz 51; Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 43 a, Rz 13).
[7] Indem das Erstgericht den Angeklagten M* zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und zwei Wochen verurteilte und davon einen Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah (US 4), überschritt es (vgl dazu US 14)
– weil der verbleibende unbedingte Strafteil bloß zwei Wochen und solcherart nicht mindestens einen Monat beträgt (US 4) – zum (richtig:) Vorteil des Angeklagten seine Strafbefugnis iSd § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO (RIS-Justiz RS0091988; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 671; Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 43a Rz 13).Indem das Erstgericht den Angeklagten M* zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und zwei Wochen verurteilte und davon einen Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah (US 4), überschritt es vergleiche dazu US 14), – weil der verbleibende unbedingte Strafteil bloß zwei Wochen und solcherart nicht mindestens einen Monat beträgt (US 4) – zum (richtig:) Vorteil des Angeklagten seine Strafbefugnis iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO (RIS-Justiz RS0091988; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 671; Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 43 a, Rz 13).
[8] Aufhebung des Strafausspruchs ist die Folge, worauf die Staatsanwaltschaft mit ihrer Strafberufung zu verweisen war.
[9] Bei der erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen sowie die Tatbegehung laut (verfehltem) Schuldspruch II./1./ zum Nachteil zweier Opfer als erschwerend sowie als mildernd die bisherige Unbescholtenheit sowie die leichte Intelligenzminderung des Angeklagten.Bei der erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen sowie die Tatbegehung laut (verfehltem) Schuldspruch römisch zwei./1./ zum Nachteil zweier Opfer als erschwerend sowie als mildernd die bisherige Unbescholtenheit sowie die leichte Intelligenzminderung des Angeklagten.
[10] Davon ausgehend erweist sich die Verhängung der im Spruch ersichtlichen Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen.
[11] Gemäß § 43 Abs 1 StGB konnte diese Freiheitsstrafe im Hinblick auf das Vorliegen von Jugendstraftaten sowie darauf, dass der Angeklagte das Haftübel erstmals verspürt hat, (zur Gänze) bedingt nachgesehen werden.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB konnte diese Freiheitsstrafe im Hinblick auf das Vorliegen von Jugendstraftaten sowie darauf, dass der Angeklagte das Haftübel erstmals verspürt hat, (zur Gänze) bedingt nachgesehen werden.
[12] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.