Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie (im wiederaufgenommenen Verfahren abermals) des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB und des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs 1 StGB schuldig erkannt wurden, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 4.Oktober 1984, GZ 12 Os 149/84-6, dem der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie (im wiederaufgenommenen Verfahren abermals) des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach Paragraph 204, Absatz eins, StGB schuldig erkannt wurden, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 4.Oktober 1984, GZ 12 Os 149/84-6, dem der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.
Gegenstand des Gerichtstages waren daher nur noch die Berufungen der Angeklagten, mit denen sie eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen anstreben.
Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten nach § 28, 202 Abs 1 StGB zu Zusatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je dreizehn Monaten, wobei es gemäß § 31, 40 StGB beim Angeklagten A auf die Urteile des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 10.Dezember 1981, GZ 9 U 1953/80-15, (mit dem er wegen des Vergehens nach § 287 !§ 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je 100 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 45 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) und des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.Dezember 1982, GZ 29 Vr 3358/82-8 (mit welchem er wegen des Vergehens nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 120 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) sowie beim Angeklagten B auf das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 13. Dezember 1982, GZ 18 U 1662/82-7 (mit dem dieser wegen des Vergehens nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 270 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden war) Bedacht nahm. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht beiden Angeklagten keinen Umstand als mildernd, das Zusammentreffen der verfahrensgegenständlichen Straftaten mit den den zuvor bezeichneten Urteilen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, die Fortsetzung der Unzuchtshandlungen durch einen längeren Zeitraum (mehrere Stunden) und die mehrfachen Vorstrafen der beiden Angeklagten wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben hingegen als erschwerend.Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten nach Paragraph 28, 202, Absatz eins, StGB zu Zusatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je dreizehn Monaten, wobei es gemäß Paragraph 31, 40, StGB beim Angeklagten A auf die Urteile des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 10.Dezember 1981, GZ 9 U 1953/80-15, (mit dem er wegen des Vergehens nach Paragraph 287, !§ 83 Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je 100 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 45 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) und des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.Dezember 1982, GZ 29 römisch fünf r 3358/82-8 (mit welchem er wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 120 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) sowie beim Angeklagten B auf das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 13. Dezember 1982, GZ 18 U 1662/82-7 (mit dem dieser wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 270 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden war) Bedacht nahm. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht beiden Angeklagten keinen Umstand als mildernd, das Zusammentreffen der verfahrensgegenständlichen Straftaten mit den den zuvor bezeichneten Urteilen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, die Fortsetzung der Unzuchtshandlungen durch einen längeren Zeitraum (mehrere Stunden) und die mehrfachen Vorstrafen der beiden Angeklagten wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben hingegen als erschwerend.