Nur gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 14 Abs. 1 SuchtgiftG. wendet sich die auf die Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt.Nur gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 14, Absatz eins, SuchtgiftG. wendet sich die auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt.
Das Vergehen nach § 14 Abs. 1 SuchtgiftG. (in der bis zur Suchtgiftgesetz-Novelle 1985 geltenden Fassung) begeht, wer sich mit einem anderen zur Begehung des im § 12 SuchtgiftG. bezeichneten Verbrechens verbindet oder wer die Begehung dieses Verbrechens mit einem anderen verabredet. Das Delikt, zu dessen Begehung sich der Täter mit einem anderen verbindet oder dessen Begehung er mit einem anderen verabredet, muß allen Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) entsprechen (Leukauf-Steininger Strafrechtliche Nebengesetze 2 ENr. 2 zu § 14).Das Vergehen nach Paragraph 14, Absatz eins, SuchtgiftG. (in der bis zur Suchtgiftgesetz-Novelle 1985 geltenden Fassung) begeht, wer sich mit einem anderen zur Begehung des im Paragraph 12, SuchtgiftG. bezeichneten Verbrechens verbindet oder wer die Begehung dieses Verbrechens mit einem anderen verabredet. Das Delikt, zu dessen Begehung sich der Täter mit einem anderen verbindet oder dessen Begehung er mit einem anderen verabredet, muß allen Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) entsprechen (Leukauf-Steininger Strafrechtliche Nebengesetze 2 ENr. 2 zu Paragraph 14,).
Das Erstgericht hat hiezu festgestellt, daß der Angeklagte, der über Ersuchen der Gabriele B 5 Gramm Heroin zur Weitergabe an einen Unbekannten bereitstellen sollte, es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, daß dieser Unbekannte die genannte Heroinmenge auch weitergeben würde und so eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen in größerer Ausdehnung entstehen könne (S. 180).
Diese entscheidungswesentliche Feststellung entbehrt aber, wie die Mängelrüge zutreffend aufzeigt, jeglicher Begründung. Da die verfahrensgegenständliche Heroinmenge (5 Gramm) nicht so bedeutend ist, daß sie von vornherein außerhalb jeder realistischen Relation zum Eigenbedarf eines oder einiger Menschen für einen aktuellen Versorgungszeitraum stünde (vgl. hiezu auch das Gutachten des Beirates zur Bekämpfung des Mißbrauches von Alkohol und anderen Suchtmitteln vom 10.Mai 1985, abgedruckt in Leukauf-Steininger a. a.O. 2.ErgH. 1985, 50, wonach bei Heroin die Tagesdosis 'nach Gewöhnung' 0.25 bis 1 Gramm, die maximal bekannte Tagesdosis sogar 3 Gramm beträgt), sodaß nicht von vornherein auszuschließen ist, daß der Unbekannte dieses Suchtgift (lediglich) zum Eigenbedarf beschaffen wollte, wäre es erforderlich gewesen, eingehend zu begründen, warum diese Sachverhaltsvariante im vorliegenden Fall nach der überzeugung der Tatrichter nicht in Betracht kam (vgl. auch Leukauf-Steininger a.a.O. ENr. 42 zu § 12 SuchtgiftG.). Mithin zeigt sich, daß das angefochtene Urteil in Ansehung des Ausspruches über entscheidende Tatsachen mit einem Begründungsmangel im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrundes behaftet und demnach die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist. Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in der nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.Diese entscheidungswesentliche Feststellung entbehrt aber, wie die Mängelrüge zutreffend aufzeigt, jeglicher Begründung. Da die verfahrensgegenständliche Heroinmenge (5 Gramm) nicht so bedeutend ist, daß sie von vornherein außerhalb jeder realistischen Relation zum Eigenbedarf eines oder einiger Menschen für einen aktuellen Versorgungszeitraum stünde vergleiche hiezu auch das Gutachten des Beirates zur Bekämpfung des Mißbrauches von Alkohol und anderen Suchtmitteln vom 10.Mai 1985, abgedruckt in Leukauf-Steininger a. a.O. 2.ErgH. 1985, 50, wonach bei Heroin die Tagesdosis 'nach Gewöhnung' 0.25 bis 1 Gramm, die maximal bekannte Tagesdosis sogar 3 Gramm beträgt), sodaß nicht von vornherein auszuschließen ist, daß der Unbekannte dieses Suchtgift (lediglich) zum Eigenbedarf beschaffen wollte, wäre es erforderlich gewesen, eingehend zu begründen, warum diese Sachverhaltsvariante im vorliegenden Fall nach der überzeugung der Tatrichter nicht in Betracht kam vergleiche auch Leukauf-Steininger a.a.O. ENr. 42 zu Paragraph 12, SuchtgiftG.). Mithin zeigt sich, daß das angefochtene Urteil in Ansehung des Ausspruches über entscheidende Tatsachen mit einem Begründungsmangel im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrundes behaftet und demnach die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist. Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in der nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Im erneuerten Verfahren wird gemäß §§ 1, 61 StGB. auch zu beachten sein, daß die bezughabenden Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes inzwischen durch die Suchtgiftgesetz-Novelle 1985 (BGBl. 1985/184) novelliert worden sind (vgl. hiezu Leukauf-Steininger a.a.O. 2.ErgH. 1985, insb. 59 ff).Im erneuerten Verfahren wird gemäß Paragraphen eins, 61, StGB. auch zu beachten sein, daß die bezughabenden Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes inzwischen durch die Suchtgiftgesetz-Novelle 1985 (BGBl. 1985/184) novelliert worden sind vergleiche hiezu Leukauf-Steininger a.a.O. 2.ErgH. 1985, insb. 59 ff).