Die von ihm dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die von ihm dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Zur Mängelrüge (Z 5) genügt die Erwiderung, daß darin keine formalen Begründungsgebrechen in Ansehung rechtlich relevanter Tatsachen dargetan werden. Denn bei der konstatierten Sachlage - gemeinsam geplanter Diebstahl von Schuhen, falls sich dazu eine Gelegenheit ergibt (S 53) - ist es ersichtlich ohne jede Bedeutung, in welcher Reihenfolge die einzelnen Täter das als Tatort auserkorene Lokal betraten und kann es auch auf sich beruhen, ob sie im Geschäft miteinander sprachen oder den Eindruck erwecken wollten, nicht zusammenzugehören. Nach der im § 270 Abs. 2 Z 5 StPO normierten gedrängten Begründungspflicht konnte auch eine Erörterung der Divergenzen in den einzelnen Angaben der Verkäuferin über die Umstände, unter denen sie festgehalten wurde, sanktionslos unterbleiben; ist es doch ohne Belang, ob sie vom Angeklagten um die Körpermitte erfaßt oder an einem Arm gepackt wurde. Genug daran, daß er sie mit dem Ziel erfaßte, seiner (unbekannt gebliebenen) Mittäterin das Verlassen des Geschäfts mit der Beute ohne Verfolgung durch die Verkäuferin zu ermöglichen (S 55). Es ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos und bedarf daher keiner weiteren Erläuterung, ob das Festhalten im Lokal oder vor diesem geschah. Daß aber das vom Angeklagten benutzte Kraftfahrzeug nur einen Beifahrersitz aufwies, wurde - der Beschwerde zuwider - ohnehin konstatiert (S 53), allerdings mit dem vom Rechtsmittel übergangenen Beisatz, daß der Kraftwagen einen Laderaum aufweist, der durch die Hecktür zugänglich ist.Zur Mängelrüge (Ziffer 5,) genügt die Erwiderung, daß darin keine formalen Begründungsgebrechen in Ansehung rechtlich relevanter Tatsachen dargetan werden. Denn bei der konstatierten Sachlage - gemeinsam geplanter Diebstahl von Schuhen, falls sich dazu eine Gelegenheit ergibt (S 53) - ist es ersichtlich ohne jede Bedeutung, in welcher Reihenfolge die einzelnen Täter das als Tatort auserkorene Lokal betraten und kann es auch auf sich beruhen, ob sie im Geschäft miteinander sprachen oder den Eindruck erwecken wollten, nicht zusammenzugehören. Nach der im Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO normierten gedrängten Begründungspflicht konnte auch eine Erörterung der Divergenzen in den einzelnen Angaben der Verkäuferin über die Umstände, unter denen sie festgehalten wurde, sanktionslos unterbleiben; ist es doch ohne Belang, ob sie vom Angeklagten um die Körpermitte erfaßt oder an einem Arm gepackt wurde. Genug daran, daß er sie mit dem Ziel erfaßte, seiner (unbekannt gebliebenen) Mittäterin das Verlassen des Geschäfts mit der Beute ohne Verfolgung durch die Verkäuferin zu ermöglichen (S 55). Es ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos und bedarf daher keiner weiteren Erläuterung, ob das Festhalten im Lokal oder vor diesem geschah. Daß aber das vom Angeklagten benutzte Kraftfahrzeug nur einen Beifahrersitz aufwies, wurde - der Beschwerde zuwider - ohnehin konstatiert (S 53), allerdings mit dem vom Rechtsmittel übergangenen Beisatz, daß der Kraftwagen einen Laderaum aufweist, der durch die Hecktür zugänglich ist.
Da ferner die einen "Rechtsirrtum" reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit b) mit der Behauptung, der Angeklagte habe die dolosen Absichten seiner Mittäterinnen nicht erkannt, einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt, weil sie sich mit diesem Vorbringen über die tatrichterlichen Konstatierungen hinwegsetzt, wonach von vornherein ein gemeinsamer Diebstahl geplant war, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.Da ferner die einen "Rechtsirrtum" reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) mit der Behauptung, der Angeklagte habe die dolosen Absichten seiner Mittäterinnen nicht erkannt, einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt, weil sie sich mit diesem Vorbringen über die tatrichterlichen Konstatierungen hinwegsetzt, wonach von vornherein ein gemeinsamer Diebstahl geplant war, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird demgemäß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird demgemäß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).