Entgegen der Beschwerdeargumentation trifft es nämlich nicht zu, daß die den Geschworenen zu den Tatbestandvoraussetzungen des Totschlags erteilte Rechtsbelehrung infolge unvollständiger Erörterung wesentlicher Kriterien zur Beirrung geeignet und damit unrichtig war. Geht sie doch - von der Instruktionsrüge übersehen - ausdrücklich darauf ein, daß unter Gemütsbewegung (nicht nur in der Person des Tatopfers begründete, sondern) "alle Affekte, wie Zorn und Aufwallung, aber auch Mutlosigkeit und Verzweiflung" zu verstehen sind (323 f/II - vgl dazu Leukauf/Steininger Komm3 § 76 RN 6), wobei im gegebenen Konnex nach Wortlauf und Sinngehalt unmißverständlich zum Ausdruck kommt, daß ein Affekt mehrere Ursachen haben kann.Entgegen der Beschwerdeargumentation trifft es nämlich nicht zu, daß die den Geschworenen zu den Tatbestandvoraussetzungen des Totschlags erteilte Rechtsbelehrung infolge unvollständiger Erörterung wesentlicher Kriterien zur Beirrung geeignet und damit unrichtig war. Geht sie doch - von der Instruktionsrüge übersehen - ausdrücklich darauf ein, daß unter Gemütsbewegung (nicht nur in der Person des Tatopfers begründete, sondern) "alle Affekte, wie Zorn und Aufwallung, aber auch Mutlosigkeit und Verzweiflung" zu verstehen sind (323 f/II - vergleiche dazu Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 76, RN 6), wobei im gegebenen Konnex nach Wortlauf und Sinngehalt unmißverständlich zum Ausdruck kommt, daß ein Affekt mehrere Ursachen haben kann.
Die Instruktion erörtert aber ferner - abermals der Rüge zuwider - auch die Möglichkeit, daß die heftige Gemütsbewegung längere Zeit hindurch andauern und deshalb eine gewisse Zeitspanne zwischen Tatentschluß und dessen Ausführung liegen kann (325 f/II - vgl Leukauf/Steininger aaO § 76 RN 7 mwN).Die Instruktion erörtert aber ferner - abermals der Rüge zuwider - auch die Möglichkeit, daß die heftige Gemütsbewegung längere Zeit hindurch andauern und deshalb eine gewisse Zeitspanne zwischen Tatentschluß und dessen Ausführung liegen kann (325 f/II - vergleiche Leukauf/Steininger aaO Paragraph 76, RN 7 mwN).
Die Beschwerde verfehlt somit, indem sie der den Geschworenen erteilten Rechtsbelehrung - aktendifform - einen unvollständigen Aussagewert unterstellt, eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtig- keitsgrundes, weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (§§ 285 d Abs 1, 344 StPO).Die Beschwerde verfehlt somit, indem sie der den Geschworenen erteilten Rechtsbelehrung - aktendifform - einen unvollständigen Aussagewert unterstellt, eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtig- keitsgrundes, weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraphen 285, d Absatz eins, 344, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (§§ 285 i, 344 StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (Paragraphen 285, i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.