Harald P***** wurde - soweit hier im Rechtsmittelverfahren von Relevanz - des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 20. April 1995 in Linz Leopoldine G***** mit Gewalt, indem er ihre Beine auseinanderdrückte, sie an den Händen festhielt und niederdrückte, zur Duldung des Beischlafs nötigte. Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Harald P***** wurde - soweit hier im Rechtsmittelverfahren von Relevanz - des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er am 20. April 1995 in Linz Leopoldine G***** mit Gewalt, indem er ihre Beine auseinanderdrückte, sie an den Händen festhielt und niederdrückte, zur Duldung des Beischlafs nötigte. Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Seiner inhaltlich undifferenziert ausgeführten Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) ist zunächst zu entgegnen, daß das Rechtsmittelvorbringen, soweit es - dazu unsubstantiiert - kritisiert, daß "der Ausspruch des Erstgerichtes über entscheidende Umstände nicht auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens erfolgte, sondern nicht erhobene Tatsachen nach der Phantasie des Gerichtes unzulässigerweise ergänzt wurden", ferner "nachweisbare Willensbeugung mit den Mitteln der Gewalt ein Tatsachenerfordernis ist, das auf Grund des abgeführten Beweisverfahrens nicht nachvollzogen werden kann", und "sich die Tatangaben des Opfers mit den Verletzungen nicht in Einklang bringen lassen", die herangezogenen Nichtigkeitsgründe nicht mit der vom Gesetz (§§ 285 Abs 1 und 285a Z 2 StPO) geforderten Deutlichkeit und Bestimmtheit bezeichnen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 12, 74; § 281 Z 5a E 13 f).Seiner inhaltlich undifferenziert ausgeführten Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist zunächst zu entgegnen, daß das Rechtsmittelvorbringen, soweit es - dazu unsubstantiiert - kritisiert, daß "der Ausspruch des Erstgerichtes über entscheidende Umstände nicht auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens erfolgte, sondern nicht erhobene Tatsachen nach der Phantasie des Gerichtes unzulässigerweise ergänzt wurden", ferner "nachweisbare Willensbeugung mit den Mitteln der Gewalt ein Tatsachenerfordernis ist, das auf Grund des abgeführten Beweisverfahrens nicht nachvollzogen werden kann", und "sich die Tatangaben des Opfers mit den Verletzungen nicht in Einklang bringen lassen", die herangezogenen Nichtigkeitsgründe nicht mit der vom Gesetz (Paragraphen 285, Absatz eins und 285 a Ziffer 2, StPO) geforderten Deutlichkeit und Bestimmtheit bezeichnen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 12, 74; Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 13 f).
Auch das darüber hinausgehende Vorbringen beider Rügen vermag weder Begründungsmängel darzutun noch Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Es erschöpft sich vielmehr mit den Behauptungen, die Gegenwehr des Tatopfers lasse sich aus den Verfahrensergebnissen nicht zwingend ableiten, die (auf das Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen gestützten mängelfreien - US 13 ff) Urteilsannahmen zu den Ursachen der Verletzungen des Tatopfers seien ferner nicht nachvollziehbar, sowie durch die Betonung der dazu gewählten Verantwortung des Beschwerdeführers und schließlich durch die (von jener des Erstgerichtes abweichende) Interpretation der (durch unbewußte Verdrängungsmechanismen beeinträchtigten) Angaben der Zeugin G***** in der Hauptverhandlung im Sinn der leugnenden Täterdarstellung in Wahrheit in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Gleiches gilt für die Relevierung vermeintlicher (im übrigen weder die Tatschilderung noch sonst wesentliche Umstände, sondern vielmehr ein bedeutungsloses Detail ohne erkennbaren Indizcharakter für die Verläßlichkeit der Zeugenaussage über das deliktische Geschehen betreffender) Widersprüche zwischen den Angaben der genannten Zeugin und jenen des Polizeiamtsarztes zu der Frage, ob die Unterwäsche des Tatopfers Blutspuren aufwies, wie auch für die angestrebte - fallbezogen ersichtlich jedweder Relevanz entbehrende - Beurteilung des Verhaltens der Zeugin G***** als "Männerfang".
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell auch Z 5 und 5a) erweist sich mit dem - zusammengefaßt wiedergegebenen - Einwand fehlender Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen mangels Orientierung am (diese Annahmen ausdrücklich beinhaltenden) Urteilssachverhalt (US 14, 30f, 35f) als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, nominell auch Ziffer 5 und 5 a) erweist sich mit dem - zusammengefaßt wiedergegebenen - Einwand fehlender Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen mangels Orientierung am (diese Annahmen ausdrücklich beinhaltenden) Urteilssachverhalt (US 14, 30f, 35f) als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.