Die Verfahrensrüge richtet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf "Beischaffung der Überstundenlisten, die sich im Personalakt des Angeklagten bei der Firma F***** & Co KG für den Zeitraum 93 bis August (ersichtlich gemeint:) 1997 befinden, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte in einem Ausmaß Überstunden geleistet hat, die dann in Folge durch die vereinbarte 2/3- zu (richtig:) 1/3-Regelung abgegolten wurden" (212/II). Sie vermag damit aber keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte aufzuzeigen. Denn im Hinblick darauf, dass die Zeugin Rosemarie N***** die vollständigen Lohnkonten des Angeklagten für die Jahre 1993 bis 1997 vorlegte, in denen auch die von ihm geleisteten (und verrechneten - 204 f/II) Überstunden angeführt sind (205/II - Beilage A), hätte es zur gesetzmäßigen Fundierung des Beweisantrages der Darlegung jener (von selbst nicht einsichtigen) Umstände bedurft, die im Hinblick darauf, dass auch die angeblich im Personalakt erliegenden Listen - mangels jedweder gegenteiliger Verfahrensergebnisse - auf Firmenaufzeichnungen beruhen, ein zusätzlich relevantes Beweisergebnis erwarten ließen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 EGr 19 ff).Die Verfahrensrüge richtet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf "Beischaffung der Überstundenlisten, die sich im Personalakt des Angeklagten bei der Firma F***** & Co KG für den Zeitraum 93 bis August (ersichtlich gemeint:) 1997 befinden, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte in einem Ausmaß Überstunden geleistet hat, die dann in Folge durch die vereinbarte 2/3- zu (richtig:) 1/3-Regelung abgegolten wurden" (212/II). Sie vermag damit aber keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte aufzuzeigen. Denn im Hinblick darauf, dass die Zeugin Rosemarie N***** die vollständigen Lohnkonten des Angeklagten für die Jahre 1993 bis 1997 vorlegte, in denen auch die von ihm geleisteten (und verrechneten - 204 f/II) Überstunden angeführt sind (205/II - Beilage A), hätte es zur gesetzmäßigen Fundierung des Beweisantrages der Darlegung jener (von selbst nicht einsichtigen) Umstände bedurft, die im Hinblick darauf, dass auch die angeblich im Personalakt erliegenden Listen - mangels jedweder gegenteiliger Verfahrensergebnisse - auf Firmenaufzeichnungen beruhen, ein zusätzlich relevantes Beweisergebnis erwarten ließen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, EGr 19 ff).
Die in der Beschwerde relevierte Berechnung der Überstunden "aus dem Lockbookauszug des Computers" war nicht Thema des in der Hauptverhandlung formulierten Beweisantrages, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
Hingegen ist die Strafzumessungsrüge (Z 11) des Angeklagten ebenso wie jene der Staatsanwaltschaft berechtigt.Hingegen ist die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) des Angeklagten ebenso wie jene der Staatsanwaltschaft berechtigt.
Über den Beschwerdeführer wurde im ersten Rechtsgang eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und davon ein Strafteil im Ausmaß von zwanzig Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Dieser Strafausspruch wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Mai 1999, AZ 12 Os 51/99, aufgehoben.
Die hier aktuelle bedingte Nachsicht eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neunzehn Monaten ist somit insofern verfehlt, als sie - nach im ersten Rechtsgang lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffenen Rechtsmitteln - über die dort ausgesprochene Unrechtsfolge hinausgeht, damit gegen das in § 293 Abs 3 (§ 290 Abs 2) StPO verankerte Verschlimmerungsverbot verstößt und demzufolge Urteilsnichtigkeit nach dem zweiten Fall der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO begründet. Auch dieser Strafausspruch war daher aufzuheben.Die hier aktuelle bedingte Nachsicht eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neunzehn Monaten ist somit insofern verfehlt, als sie - nach im ersten Rechtsgang lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffenen Rechtsmitteln - über die dort ausgesprochene Unrechtsfolge hinausgeht, damit gegen das in Paragraph 293, Absatz 3, (Paragraph 290, Absatz 2,) StPO verankerte Verschlimmerungsverbot verstößt und demzufolge Urteilsnichtigkeit nach dem zweiten Fall der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO begründet. Auch dieser Strafausspruch war daher aufzuheben.
Bei der demzufolge erforderlichen Neubemessung der nach §§ 28 Abs 1, 148 zweiter Fall StGB zu verhängenden Freiheitsstrafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, den das Qualifikationserfordernis des § 147 Abs 3 StGB mehrfach überschreitenden hohen Schaden, die zweifache Qualifikation der Betrugshandlungen zum Verbrechen und die Fortsetzung der strafbaren Handlungen durch längere Zeit, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel.Bei der demzufolge erforderlichen Neubemessung der nach Paragraphen 28, Absatz eins, 148, zweiter Fall StGB zu verhängenden Freiheitsstrafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, den das Qualifikationserfordernis des Paragraph 147, Absatz 3, StGB mehrfach überschreitenden hohen Schaden, die zweifache Qualifikation der Betrugshandlungen zum Verbrechen und die Fortsetzung der strafbaren Handlungen durch längere Zeit, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel.
Auf der Basis dieser Strafbemessungstatsachen sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB) erwies sich die verhängte teilbedingte Freiheitsstrafe als im unteren Bereich der aktuellen Strafdrohung gelegen tatschuldangemessen und dem Unrecht der strafbaren Handlungen gemäß.Auf der Basis dieser Strafbemessungstatsachen sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) erwies sich die verhängte teilbedingte Freiheitsstrafe als im unteren Bereich der aktuellen Strafdrohung gelegen tatschuldangemessen und dem Unrecht der strafbaren Handlungen gemäß.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Soweit sich die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche der Firma F***** & Co KG richtet und deren Verweisung gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg anstrebt, geht sie ins Leere.Soweit sich die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche der Firma F***** & Co KG richtet und deren Verweisung gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg anstrebt, geht sie ins Leere.
Abgesehen davon, dass der Geschädigten (unter Berücksichtigung des im ersten Rechtsgang unberührt gebliebenen Ersatzanspruchs in der Höhe von 230.937,09 S) der Betrag von 1,814.950,01 S (und nicht - so der Beschwerdestandpunkt - 2,045.887,10 S) zugesprochen wurde, konnte dieser, aus dem unbekämpft gebliebenen Gutachten des Buchsachverständigen abgeleitete Betrag mit Zuverlässigkeit festgestellt werden, da die Verfahrensergebnisse weder für kompensable Gegenforderungen des Angeklagten noch für ein Mitverschulden der Organe des geschädigten Unternehmens Anhaltspunkte bieten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.