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Entscheidung 12 Os 149/99×

Entscheidung 12 Os 149/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os149/99

Entscheidungsdatum

16.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut A***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Helmut A***** sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Juli 1999, GZ 12d römisch fünf r 5009/99-66, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Brigitte Bierlein, des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Hasenauer, des Angeklagten und der Verteidigerin Mag. Breitenecker, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird zur Gänze, jener des Angeklagten teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Helmut A***** wird für das ihm zur Last fallende Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und für das Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StPO wird ein Teil der Strafe im Ausmaß von zwanzig Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verworfen.

Der Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche der Firma F***** & Co KG wird nicht Folge gegeben.

Mit seiner Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die auf den erfolglosen Teil seiner Rechtsmittel entfallenden Kosten zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut A***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür sowie wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, dessen er bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig schuldig erkannt wurde, zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wovon gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Strafteil von neunzehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (239/II) bedingt nachgesehen wurde.

Danach hat er in der Zeit von Juni 1994 bis August 1997 in Wien als Buchhalter der Firma F***** & Co KG mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung (zu ergänzen: schwerer Betrugstaten - 237/II) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in zahlreichen Angriffen nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung (zu ergänzen: teils falscher - 221, 229/II, teils) verfälschter Urkunden zu Handlungen verleitet, die die Firma F***** & Co KG an ihrem Vermögen in einem 500.000 S übersteigenden Ausmaß schädigte, und zwar

1. Rosemarie N***** zur Unterfertigung manipulierter Sammelüberweisungsaufträge sowie Angestellte der E*****, Filiale G*****, durch Vorlage nach Unterfertigung durch die Geschäftsführerin Rosemarie N***** von ihm abgeänderter oder ergänzter Sammelüberweisungsaufträge, wodurch ein Betrag von insgesamt zumindest 1,724.465,41 S auf seine Konten bzw jene der von ihm bezeichneten Personen überwiesen wurde;

2. den Leiter der Kassa der Firma F***** & Co KG, Peter R*****, durch Vorlage fingierter Rechnungen und Eigenbelege zur Ausfolgung von Bargeld in der Höhe von insgesamt 90.448,60 S.

Der gegen diesen Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge richtet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf "Beischaffung der Überstundenlisten, die sich im Personalakt des Angeklagten bei der Firma F***** & Co KG für den Zeitraum 93 bis August (ersichtlich gemeint:) 1997 befinden, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte in einem Ausmaß Überstunden geleistet hat, die dann in Folge durch die vereinbarte 2/3- zu (richtig:) 1/3-Regelung abgegolten wurden" (212/II). Sie vermag damit aber keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte aufzuzeigen. Denn im Hinblick darauf, dass die Zeugin Rosemarie N***** die vollständigen Lohnkonten des Angeklagten für die Jahre 1993 bis 1997 vorlegte, in denen auch die von ihm geleisteten (und verrechneten - 204 f/II) Überstunden angeführt sind (205/II - Beilage A), hätte es zur gesetzmäßigen Fundierung des Beweisantrages der Darlegung jener (von selbst nicht einsichtigen) Umstände bedurft, die im Hinblick darauf, dass auch die angeblich im Personalakt erliegenden Listen - mangels jedweder gegenteiliger Verfahrensergebnisse - auf Firmenaufzeichnungen beruhen, ein zusätzlich relevantes Beweisergebnis erwarten ließen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, EGr 19 ff).

Die in der Beschwerde relevierte Berechnung der Überstunden "aus dem Lockbookauszug des Computers" war nicht Thema des in der Hauptverhandlung formulierten Beweisantrages, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

Hingegen ist die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) des Angeklagten ebenso wie jene der Staatsanwaltschaft berechtigt.

Über den Beschwerdeführer wurde im ersten Rechtsgang eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und davon ein Strafteil im Ausmaß von zwanzig Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Dieser Strafausspruch wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Mai 1999, AZ 12 Os 51/99, aufgehoben.

Die hier aktuelle bedingte Nachsicht eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neunzehn Monaten ist somit insofern verfehlt, als sie - nach im ersten Rechtsgang lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffenen Rechtsmitteln - über die dort ausgesprochene Unrechtsfolge hinausgeht, damit gegen das in Paragraph 293, Absatz 3, (Paragraph 290, Absatz 2,) StPO verankerte Verschlimmerungsverbot verstößt und demzufolge Urteilsnichtigkeit nach dem zweiten Fall der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO begründet. Auch dieser Strafausspruch war daher aufzuheben.

Bei der demzufolge erforderlichen Neubemessung der nach Paragraphen 28, Absatz eins, 148, zweiter Fall StGB zu verhängenden Freiheitsstrafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, den das Qualifikationserfordernis des Paragraph 147, Absatz 3, StGB mehrfach überschreitenden hohen Schaden, die zweifache Qualifikation der Betrugshandlungen zum Verbrechen und die Fortsetzung der strafbaren Handlungen durch längere Zeit, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel.

Auf der Basis dieser Strafbemessungstatsachen sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) erwies sich die verhängte teilbedingte Freiheitsstrafe als im unteren Bereich der aktuellen Strafdrohung gelegen tatschuldangemessen und dem Unrecht der strafbaren Handlungen gemäß.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Soweit sich die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche der Firma F***** & Co KG richtet und deren Verweisung gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg anstrebt, geht sie ins Leere.

Abgesehen davon, dass der Geschädigten (unter Berücksichtigung des im ersten Rechtsgang unberührt gebliebenen Ersatzanspruchs in der Höhe von 230.937,09 S) der Betrag von 1,814.950,01 S (und nicht - so der Beschwerdestandpunkt - 2,045.887,10 S) zugesprochen wurde, konnte dieser, aus dem unbekämpft gebliebenen Gutachten des Buchsachverständigen abgeleitete Betrag mit Zuverlässigkeit festgestellt werden, da die Verfahrensergebnisse weder für kompensable Gegenforderungen des Angeklagten noch für ein Mitverschulden der Organe des geschädigten Unternehmens Anhaltspunkte bieten.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E57548 12D01499

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00149.99.0316.000

Dokumentnummer

JJT_20000316_OGH0002_0120OS00149_9900000_000