Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die Feststellung der Mindestgröße der verkauften (übergroßen) Suchtgiftmenge logisch und empirisch einwandfrei auf die Aussage des Zeugen Franz B***** gegründet, der als ehemaliger Kellner im Tatlokal seine Schätzung mit der Zahl der nahezu ausnahmslos am Suchtgifterwerb interessierten Lokalbesucher und der durchschnittlich erworbenen Suchtgiftmenge untermauerte (US 5 f iVm S 163 ff).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht die Feststellung der Mindestgröße der verkauften (übergroßen) Suchtgiftmenge logisch und empirisch einwandfrei auf die Aussage des Zeugen Franz B***** gegründet, der als ehemaliger Kellner im Tatlokal seine Schätzung mit der Zahl der nahezu ausnahmslos am Suchtgifterwerb interessierten Lokalbesucher und der durchschnittlich erworbenen Suchtgiftmenge untermauerte (US 5 f in Verbindung mit S 163 ff).
Die Passagen seiner Aussage, wonach die von der Polizei angestellte "Hochrechnung" eine größere pro Tag verkaufte Haschischmenge ergab (S 165) und der Angeklagte nach der Haft im März 1997 kein Suchtgift mehr vertrieb (S 164), musste bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gesondert erörtert werden.Die Passagen seiner Aussage, wonach die von der Polizei angestellte "Hochrechnung" eine größere pro Tag verkaufte Haschischmenge ergab (S 165) und der Angeklagte nach der Haft im März 1997 kein Suchtgift mehr vertrieb (S 164), musste bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gesondert erörtert werden.
Nach Prüfung der Akten an Hand der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der angenommenen übergroßen Suchtgiftmenge.Nach Prüfung der Akten an Hand der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der angenommenen übergroßen Suchtgiftmenge.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) setzt sich mit dem Einwand, die Rechtskraft des früheren Schuldspruchs erstrecke sich auf sämtliche vor dem Urteil (17. April 1997) liegenden Einzelakte, darüber hinweg, dass der neuerlichen Verurteilung eine - in weiteren Angriffen verkaufte - andere Suchtgiftmenge zu Grunde liegt, orientiert sich solcherart nicht am Urteilssachverhalt (US 3) und verfehlt damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) setzt sich mit dem Einwand, die Rechtskraft des früheren Schuldspruchs erstrecke sich auf sämtliche vor dem Urteil (17. April 1997) liegenden Einzelakte, darüber hinweg, dass der neuerlichen Verurteilung eine - in weiteren Angriffen verkaufte - andere Suchtgiftmenge zu Grunde liegt, orientiert sich solcherart nicht am Urteilssachverhalt (US 3) und verfehlt damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.