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Entscheidung 12 Os 15/00×

Entscheidung 12 Os 15/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os15/00

Entscheidungsdatum

16.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian S***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Oktober 1999, GZ 6c römisch fünf r 10892/98-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian S***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.

Darnach hat er zwischen Anfang 1997 und März 1997 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge, nämlich Cannabisharz, gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, indem er ungeachtet der vom Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. April 1997, GZ 4b E römisch fünf r 2184/97-12, umfassten 200 Gramm Cannabisharz weitere zumindest 20 bis 25 Kilo Haschisch an unbekannte Abnehmer verkaufte, wobei er die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmachte.

Der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht die Feststellung der Mindestgröße der verkauften (übergroßen) Suchtgiftmenge logisch und empirisch einwandfrei auf die Aussage des Zeugen Franz B***** gegründet, der als ehemaliger Kellner im Tatlokal seine Schätzung mit der Zahl der nahezu ausnahmslos am Suchtgifterwerb interessierten Lokalbesucher und der durchschnittlich erworbenen Suchtgiftmenge untermauerte (US 5 f in Verbindung mit S 163 ff).

Die Passagen seiner Aussage, wonach die von der Polizei angestellte "Hochrechnung" eine größere pro Tag verkaufte Haschischmenge ergab (S 165) und der Angeklagte nach der Haft im März 1997 kein Suchtgift mehr vertrieb (S 164), musste bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gesondert erörtert werden.

Nach Prüfung der Akten an Hand der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der angenommenen übergroßen Suchtgiftmenge.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) setzt sich mit dem Einwand, die Rechtskraft des früheren Schuldspruchs erstrecke sich auf sämtliche vor dem Urteil (17. April 1997) liegenden Einzelakte, darüber hinweg, dass der neuerlichen Verurteilung eine - in weiteren Angriffen verkaufte - andere Suchtgiftmenge zu Grunde liegt, orientiert sich solcherart nicht am Urteilssachverhalt (US 3) und verfehlt damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E57668 12D00150

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00015..0316.000

Dokumentnummer

JJT_20000316_OGH0002_0120OS00015_0000000_000