Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 15/02×

Entscheidung 12 Os 15/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os15/02

Entscheidungsdatum

18.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 12. November 2001, GZ 40 Hv 1003/01k, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Gerhard S***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (1.) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (2.) schuldig erkannt.

Demnach hat er am 12. Februar 2001 in Götzis

"1. Carmen S***** mit Gewalt zur zweimaligen Duldung des Beischlafes genötigt, indem er diese auf die Couch drückte, ihr Hose und Unterhose hinunterzog und seinen Penis in sie einführte;

2. Carmen S***** durch die Äußerung, falls sie nicht dicht halte, werde er seinen Bruder Thomas sowie ganz Götzis gegen sie aufhetzen, mithin durch gefährliche Drohung zur Unterlassung jeglicher Mitteilungen über den zu 1. geschilderten Vorfall zu nötigen versucht."

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte.

Da das angefochtene Urteil ohnehin ausdrücklich von der Erwiesenheit der unter Beweis gestellten Tatsache mangelnder tatbedingter Verletzung der Zeugin S***** ausgeht (US 9), konnte die zu diesem Beweisthema angestrebte "Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachbefundes" sowie die Einvernahme des Arztes Dr. L***** (273) ohne Nachteil für die Verteidigungsinteressen auf sich beruhen. Im Hinblick auf die in den wesentlichen Punkten konformen Angaben der Zeugin S*****, wonach sie den ersten Vergewaltigungsangriff des Angeklagten abzuwehren versuchte, indem sie ihn mit den Händen von sich wegdrückte bzw unter Aufrichtung ihres Oberkörpers wegzustoßen trachtete, bei der zweiten Attacke des Angeklagten, der sie nicht geschlagen sondern ihr lediglich den Mund zugehalten habe, hingegen keine Gegenwehr mehr leistete (23 f, 33, 57, 199 f), bedurfte es - entgegen der aktenfremd auf eine Gegenwehr des Tatopfers "aus Leibeskräften" sowie auf "einen sehr heftigen Vorgang" abstellenden Beschwerdeargumentation - zur Lösung der (vom Erstgericht zutreffend verneinten unwesentlichen) Frage, ob fallbezogen Verletzungen des Tatopfers zu erwarten waren, keiner besonderen (hier gerichtsmedizinischen) Kenntnisse und damit nicht der gutächtlichen Stellungnahme eines weiteren Sachverständigen.

Mangels Stellung eines Antrages auf Einvernahme des Dr. L***** (auch) zum anlässlich der Untersuchung des Tatopfers gesicherten Scheidenabstrich versagt die Rüge insoweit schon in formeller Hinsicht.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich nur nominell gegen Begründungsgebrechen, der Sache nach aber (wie etwa der Beschwerdehinweis auf das Einverständnis des Angeklagten zu medizinischen Untersuchungen und dessen daraus abgeleitete vermeintlich gesteigerte Glaubwürdigkeit hinreichend dokumentiert) - ohne dass es der Detailerwiderung bedarf - in Wahrheit, ebenso wie die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) - überdies partiell denklogisch nicht nachvollziehbar und auf rein spekulativer Grundlage - in hier unzulässiger Weise durch eigenständige, jeweils von jener der Tatrichter abweichende Interpretation von Verfahrensergebnissen gegen die erstinstanzliche Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung.

Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt die prozessordnungsgemäße Darstellung, weil sie (nicht auf den erstgerichtlich festgestellten direkten Vorsatz sondern) auf die urteilsfremde Annahme bedingten Vorsatzes abstellt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E65285 12Os15.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00015.02.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20020418_OGH0002_0120OS00015_0200000_000