Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte.
Da das angefochtene Urteil ohnehin ausdrücklich von der Erwiesenheit der unter Beweis gestellten Tatsache mangelnder tatbedingter Verletzung der Zeugin S***** ausgeht (US 9), konnte die zu diesem Beweisthema angestrebte "Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachbefundes" sowie die Einvernahme des Arztes Dr. L***** (273) ohne Nachteil für die Verteidigungsinteressen auf sich beruhen. Im Hinblick auf die in den wesentlichen Punkten konformen Angaben der Zeugin S*****, wonach sie den ersten Vergewaltigungsangriff des Angeklagten abzuwehren versuchte, indem sie ihn mit den Händen von sich wegdrückte bzw unter Aufrichtung ihres Oberkörpers wegzustoßen trachtete, bei der zweiten Attacke des Angeklagten, der sie nicht geschlagen sondern ihr lediglich den Mund zugehalten habe, hingegen keine Gegenwehr mehr leistete (23 f, 33, 57, 199 f), bedurfte es - entgegen der aktenfremd auf eine Gegenwehr des Tatopfers "aus Leibeskräften" sowie auf "einen sehr heftigen Vorgang" abstellenden Beschwerdeargumentation - zur Lösung der (vom Erstgericht zutreffend verneinten unwesentlichen) Frage, ob fallbezogen Verletzungen des Tatopfers zu erwarten waren, keiner besonderen (hier gerichtsmedizinischen) Kenntnisse und damit nicht der gutächtlichen Stellungnahme eines weiteren Sachverständigen.
Mangels Stellung eines Antrages auf Einvernahme des Dr. L***** (auch) zum anlässlich der Untersuchung des Tatopfers gesicherten Scheidenabstrich versagt die Rüge insoweit schon in formeller Hinsicht.
Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich nur nominell gegen Begründungsgebrechen, der Sache nach aber (wie etwa der Beschwerdehinweis auf das Einverständnis des Angeklagten zu medizinischen Untersuchungen und dessen daraus abgeleitete vermeintlich gesteigerte Glaubwürdigkeit hinreichend dokumentiert) - ohne dass es der Detailerwiderung bedarf - in Wahrheit, ebenso wie die Tatsachenrüge (Z 5a) - überdies partiell denklogisch nicht nachvollziehbar und auf rein spekulativer Grundlage - in hier unzulässiger Weise durch eigenständige, jeweils von jener der Tatrichter abweichende Interpretation von Verfahrensergebnissen gegen die erstinstanzliche Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich nur nominell gegen Begründungsgebrechen, der Sache nach aber (wie etwa der Beschwerdehinweis auf das Einverständnis des Angeklagten zu medizinischen Untersuchungen und dessen daraus abgeleitete vermeintlich gesteigerte Glaubwürdigkeit hinreichend dokumentiert) - ohne dass es der Detailerwiderung bedarf - in Wahrheit, ebenso wie die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) - überdies partiell denklogisch nicht nachvollziehbar und auf rein spekulativer Grundlage - in hier unzulässiger Weise durch eigenständige, jeweils von jener der Tatrichter abweichende Interpretation von Verfahrensergebnissen gegen die erstinstanzliche Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung.
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt die prozessordnungsgemäße Darstellung, weil sie (nicht auf den erstgerichtlich festgestellten direkten Vorsatz sondern) auf die urteilsfremde Annahme bedingten Vorsatzes abstellt.Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt die prozessordnungsgemäße Darstellung, weil sie (nicht auf den erstgerichtlich festgestellten direkten Vorsatz sondern) auf die urteilsfremde Annahme bedingten Vorsatzes abstellt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.