Der vom Angeklagten gegen die Schuldspruchpunkte I/2,6,7 und III/2, 3 aus den Gründen der Z 5, 5a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Seine Überzeugung, dass der Angeklagte - entgegen seiner insoweit leugnenden Verantwortung - auch die unter I/2, 6 und 7 bezeichneten Autodiebstähle verübte, gründete das Schöffengericht auf die Aussage der Zeugin Petra H*****, die im November 2002 mit Christian Z***** vorübergehend befreundet war, wonach ihr der Genannte die in Rede stehenden Diebstähle gestanden hat.Der vom Angeklagten gegen die Schuldspruchpunkte I/2,6,7 und III/2, 3 aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Seine Überzeugung, dass der Angeklagte - entgegen seiner insoweit leugnenden Verantwortung - auch die unter I/2, 6 und 7 bezeichneten Autodiebstähle verübte, gründete das Schöffengericht auf die Aussage der Zeugin Petra H*****, die im November 2002 mit Christian Z***** vorübergehend befreundet war, wonach ihr der Genannte die in Rede stehenden Diebstähle gestanden hat.
Dabei berücksichtigte es - der Beschwerde (Z 5) zuwider - Differenzen zwischen den einzelnen Aussagen dieser Zeugin ohnedies und beurteilte diese Zeugenaussage logisch und empirisch einwandfrei als dennoch tragfähig, weil die den Beschwerdeführer belastenden Angaben durch die durch sie ausgelösten Erhebungen der Gendarmerie in den wesentlichen Punkten objektiviert werden konnten: Der von ihr in der Küchenlade zufällig aufgefundene Zündschlüssel passte tatsächlich zu dem Personenkraftwagen der Marke Seat Cordoba, von dessen Diebstahl der Angeklagte nach seinem außergerichtlichen Geständnis wegen der Störung durch einen bellenden Hund – sohin aus nicht autonomen Motiven - zurück trat (I/2 - US 16), während im Fall I/7 auf Grund ihrer Angaben der gestohlene Personenkraftwagen der Marke Citroen sichergestellt werden konnte und auch die auf den Erzählungen des Angeklagten basierenden Angaben betreffend den gestohlenen schwarzen Personenkraftwagen Porsche (I/6) mit den Depositionen der Tatzeugen im Einklang stehen.Dabei berücksichtigte es - der Beschwerde (Ziffer 5,) zuwider - Differenzen zwischen den einzelnen Aussagen dieser Zeugin ohnedies und beurteilte diese Zeugenaussage logisch und empirisch einwandfrei als dennoch tragfähig, weil die den Beschwerdeführer belastenden Angaben durch die durch sie ausgelösten Erhebungen der Gendarmerie in den wesentlichen Punkten objektiviert werden konnten: Der von ihr in der Küchenlade zufällig aufgefundene Zündschlüssel passte tatsächlich zu dem Personenkraftwagen der Marke Seat Cordoba, von dessen Diebstahl der Angeklagte nach seinem außergerichtlichen Geständnis wegen der Störung durch einen bellenden Hund – sohin aus nicht autonomen Motiven - zurück trat (I/2 - US 16), während im Fall I/7 auf Grund ihrer Angaben der gestohlene Personenkraftwagen der Marke Citroen sichergestellt werden konnte und auch die auf den Erzählungen des Angeklagten basierenden Angaben betreffend den gestohlenen schwarzen Personenkraftwagen Porsche (I/6) mit den Depositionen der Tatzeugen im Einklang stehen.
Indem die Beschwerde die vom Schöffengericht zur Stützung der Aussage der Zeugin H***** angeführten Kontrollbeweise sowie ihre berichtigenden Angaben in der Hauptverhandlung (82 ff/III) übergeht, und bloß die erwähnten Widersprüche früherer Aussagen betont, bringt sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Soweit die Beschwerde überdies nicht aktengetreu einen zusätzlichen den Zeitpunkt ihrer Information durch den Angeklagten betreffenden Widerspruch in den Depositionen der Petra H***** aufzuzeigen trachtet, indem sie aus deren Aussage vor der Gendarmerie am 2. April 2003, wonach ihr der Angeklagte "in dieser Woche" von weiteren Diebstählen erzählte, ableitet, dass es sich dabei um die Woche vor der in Rede stehenden Vernehmung handelte, erweist sie sich als nicht zielführend, weil unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges völlig klar ist, dass sich die Zeugin auf eine Woche im November 2002 bezog, während der Christian Z***** bei ihr gewohnt hat (S 323 in ON 57).
Indem der Beschwerdeführer aus eigenständiger Bewertung von Verfahrensergebnissen hypothetische Schlüsse dahin zieht, die Zeugin Petra H***** habe ihre Schilderung von Tateingeständnissen des Angeklagten hinsichtlich der in Rede stehenden Personenkraftwagen-Diebstähle - von den Sicherheitsbehörden damit konfrontiert - an bereits vorliegende Verdachtsmomente "angepasst", bekämpft er ebenso wie mit der Problematisierung des Umstands, dass sie nicht bereits bei den Erstbefragungen sein Tateingeständnis hinsichtlich des Diebstahls des Personenkraftwagens Porsche (I/6) erwähnt hatte, bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung ohne eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe aufzuzeigen.
Mit dem auf die ohnedies erörterten Aussagedivergenzen gestützten Einwand einer in Widersprüchlichkeiten zwischen den Urteilsfeststellungen zu den Schuldsprüchen I/2, 6 und 7 und dem diesen zu Grunde gelegten Beweismaterial gelegenen vermeintlichen Aktenwidrigkeit zeigt die Beschwerde eine aus Z 5 letzter Fall ausschließlich relevante unrichtige zitierende Wiedergabe von Beweismitteln in den Entscheidungsgründen ebenso wenig auf, wie die gebotene Entscheidungsrelevanz der unter demselben Gesichtspunkt problematisierten Frage, ob der Zündschlüssel des gestohlenen Personenkraftwagens Porsche (I/6) im Zündschloss steckte oder auf der Mittelkonsole (im Fahrzeuginneren) abgelegt war.Mit dem auf die ohnedies erörterten Aussagedivergenzen gestützten Einwand einer in Widersprüchlichkeiten zwischen den Urteilsfeststellungen zu den Schuldsprüchen I/2, 6 und 7 und dem diesen zu Grunde gelegten Beweismaterial gelegenen vermeintlichen Aktenwidrigkeit zeigt die Beschwerde eine aus Ziffer 5, letzter Fall ausschließlich relevante unrichtige zitierende Wiedergabe von Beweismitteln in den Entscheidungsgründen ebenso wenig auf, wie die gebotene Entscheidungsrelevanz der unter demselben Gesichtspunkt problematisierten Frage, ob der Zündschlüssel des gestohlenen Personenkraftwagens Porsche (I/6) im Zündschloss steckte oder auf der Mittelkonsole (im Fahrzeuginneren) abgelegt war.
Mit Bezug auf die - im Übrigen nicht entscheidende - Urteilsannahme, wonach die Zeugen Daniel H***** und Franz S***** die Beteiligung zweier Personen am Diebstahl des Personenkraftwagens Porsche beobachteten (US 12), wird eine Erörterungsbedürftigkeit der - in der Beschwerde in verfälschender Verkürzung wiedergegebenen - Aussage des Zeugen H***** vor der Polizei nicht dargetan, weil der Zeuge darin zumindest mittelbare Wahrnehmungen zur Tatbeteiligung zweier Personen bekundet hat (S 241/II).
Da das Schöffengericht ohnedies nicht von einer eindeutigen Identifizierung des Angeklagten durch die beiden Zeugen ausgegangen ist (US 18), bedurfte es keiner weiteren Erörterung der Ergebnisse der Gegenüberstellungen.
Auch die gegen die Schuldsprüche III/2 und 3 gerichtete Mängelrüge versagt.
Der nicht näher substantiierte Einwand einer Undeutlichkeit "der Feststellungen" in Bezug auf die "objektive und subjektive Tatseite" verfehlt die gebotene Darlegung, welchen konkreten Urteilsfeststellungen (US 11, 13 f) der behauptete Mangel anhaften soll und entzieht sich solcherart einer sachbezogenen Erwiderung. Mit der weiteren - der Sache nach bloß auf den Schuldspruch III/2 bezogenen - Behauptung, das Schöffengericht habe sich mit der Verantwortung des Angeklagten nicht auseinandergesetzt, der zufolge er sich bloß gegen einen im Wurf einer Bohrmaschine bestehenden tätlichen Angriff des Wilhelm H*****, durch den er verletzt worden sei, "in weiterer Folge" zur Wehr gesetzt habe, wird eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe nicht dargetan, sondern vielmehr abermals bloß die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft. Denn das Erstgericht hat, indem es den als glaubwürdig eingestuften - den vom Angeklagten behaupteten tätlichen Angriff dezidiert in Abrede stellenden - Aussagen des Zeugen Wilhelm H***** (S 93 ff in ON 7; ON 21; S 89 verso ff/III) folgte, die Verantwortung des Angeklagten als bloße Schutzbehauptung verworfen (US 16, 18) und war daher nicht verpflichtet, sich mit jeder Einzelheit der Einlassung des Beschwerdeführers - der im Übrigen einen bloß vermuteten Zusammenhang seiner Verletzung mit dem behaupteten tätlichen Angriff bekundet hat (S 89 in ON 7) - gesondert auseinander zu setzen.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der die Schuldsprüche I/2, 6 und 7 tragenden Tatsachenfeststellungen.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der die Schuldsprüche I/2, 6 und 7 tragenden Tatsachenfeststellungen.
Die - undifferenziert - gegen die Schuldsprüche III/2 und 3 gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit b) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der bloßen Behauptung einer "unrichtigen Beurteilung von materiellrechtlichen Strafbarkeitshindernissen oder prozessualen Verfolgungshindernissen" die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung der tatsächlichen und gesetzlichen Gegebenheiten, die den angezogenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, unterlässt (§ 285a Z 2 StPO).Die - undifferenziert - gegen die Schuldsprüche III/2 und 3 gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der bloßen Behauptung einer "unrichtigen Beurteilung von materiellrechtlichen Strafbarkeitshindernissen oder prozessualen Verfolgungshindernissen" die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung der tatsächlichen und gesetzlichen Gegebenheiten, die den angezogenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, unterlässt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Anzumerken bleibt, dass dem Angeklagten aus der rechtsirrigen Subsumtion des Diebstahlsverbrechens - neben § 128 Abs 2 StGB - auch unter § 128 Abs 1 Z 4 StGB im konkreten Fall kein Nachteil erwachsen ist, sodass zu einem amtswegigen Vorgehen gemäß § 290 Abs 1 StPO aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO kein Anlass besteht (vgl Mayerhofer StGB5 § 128 E 43).Anzumerken bleibt, dass dem Angeklagten aus der rechtsirrigen Subsumtion des Diebstahlsverbrechens - neben Paragraph 128, Absatz 2, StGB - auch unter Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB im konkreten Fall kein Nachteil erwachsen ist, sodass zu einem amtswegigen Vorgehen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO kein Anlass besteht vergleiche Mayerhofer StGB5 Paragraph 128, E 43).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.