Der auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alexander P***** kommt Berechtigung zu.Der auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alexander P***** kommt Berechtigung zu.
Zutreffend wendet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ein, dass es an Feststellungen darüber mangelt, ob der Angeklagte Alexander P***** während des gesamten urteilsgegenständlichen Deliktszeitraumes (welcher im Übrigen nicht konkretisiert wird) für den Fußballverein SV***** (vormals SV G*****) tätig war. Derartige Konstatierungen waren aber nach Lage des Falles geboten, hat sich doch der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung unter anderem dahin verantwortet, dass er „bis Ende 1997 in Gerasdorf war, dann zum VVC gewechselt hat und erst Ende August/Anfang September (1998) zurückgegangen ist nach Gerasdorf, somit kurze Zeit nicht beim Verein in Gerasdorf war" (S 398). Der Deliktszeitraum hat jedoch entscheidenden Einfluss auf die - im Schuldspruch für den Zeitraum von zwei vollen Jahren angelastete - Höhe des hinterzogenen und somit strafbestimmenden Betrages, weil die Lohnsteuer der Spieler (Arbeitnehmer) vom Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung, wozu auch Vorschuss- oder Abschlagszahlungen und sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn zählen, einzubehalten (§ 78 Abs 1 EStG 1988) und spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen ist (§ 79 Abs 1 EStG 1988). Bei nicht fristgerechter Abführung ist die - dem Grunde nach für gewiss zu haltende - Abgabenverkürzung bewirkt und das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG vollendet (§ 33 Abs 3 lit b FinStrG).Zutreffend wendet die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ein, dass es an Feststellungen darüber mangelt, ob der Angeklagte Alexander P***** während des gesamten urteilsgegenständlichen Deliktszeitraumes (welcher im Übrigen nicht konkretisiert wird) für den Fußballverein SV***** (vormals SV G*****) tätig war. Derartige Konstatierungen waren aber nach Lage des Falles geboten, hat sich doch der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung unter anderem dahin verantwortet, dass er „bis Ende 1997 in Gerasdorf war, dann zum VVC gewechselt hat und erst Ende August/Anfang September (1998) zurückgegangen ist nach Gerasdorf, somit kurze Zeit nicht beim Verein in Gerasdorf war" (S 398). Der Deliktszeitraum hat jedoch entscheidenden Einfluss auf die - im Schuldspruch für den Zeitraum von zwei vollen Jahren angelastete - Höhe des hinterzogenen und somit strafbestimmenden Betrages, weil die Lohnsteuer der Spieler (Arbeitnehmer) vom Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung, wozu auch Vorschuss- oder Abschlagszahlungen und sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn zählen, einzubehalten (Paragraph 78, Absatz eins, EStG 1988) und spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen ist (Paragraph 79, Absatz eins, EStG 1988). Bei nicht fristgerechter Abführung ist die - dem Grunde nach für gewiss zu haltende - Abgabenverkürzung bewirkt und das Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG vollendet (Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, FinStrG).
Schon auf Grund dieses Mangels an Feststellungen erweist sich, dass die Aufhebung des Schuldspruchs in Ansehung des Angeklagten Alexander P***** und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (§ 285e StPO). Ein Eingehen auf die außerdem relevierten Nichtigkeitsgründe erübrigt sich daher.Schon auf Grund dieses Mangels an Feststellungen erweist sich, dass die Aufhebung des Schuldspruchs in Ansehung des Angeklagten Alexander P***** und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (Paragraph 285 e, StPO). Ein Eingehen auf die außerdem relevierten Nichtigkeitsgründe erübrigt sich daher.
Im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht die Tatzeitpunkte, aber auch die Grundlagen für die Beurteilung der Täterschaftsform (§ 11 FinStrG) zu ermitteln haben.Im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht die Tatzeitpunkte, aber auch die Grundlagen für die Beurteilung der Täterschaftsform (Paragraph 11, FinStrG) zu ermitteln haben.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte Alexander P***** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Über die Berufung des Angeklagten Franz H***** wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.