Die - lediglich einen Rechtsirrtum der Tatrichter über den Umfang des vom § 310 StGB geschützten Amtsgeheimnisses behauptende - Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu den Fakten II. 1. und III. orientiert sich nicht am gesamten festgestellten Sachverhalt und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn die (ersichtlich von einem einheitlichen Tatgeschehen mit im Wesentlichen gleichlautenden „Geheimnissen" ausgehende) Beschwerdeführerin übergeht, dass das Erstgericht zum Freispruch II. 1. zwei gesonderte Handlungen des Angeklagten G***** feststellte, wobei die von ihm in den späten Abendstunden des 22. Jänner 2003 dem Mitangeklagten K***** unaufgefordert telefonisch bekanntgegebene Tatsache eines soeben stattfindenden Polizeieinsatzes im „Cafe *****" nach den - von der Rüge ebenfalls ignorierten - Urteilskonstatierungen in diesem Zeitpunkt ohnedies bereits einem größeren Personenkreis bekannt war (vgl US 20). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass dieser Umstand die Subsumtion der offenbarten Tatsache unter den Geheimnisbegriff des § 310 StGB ausschließt (vgl Fabrizy StGB9 § 310 Rz 3). Hinsichtlich der den Polizeieinsatz auslösenden und beendenden Umstände wiederum, die der Angeklagte G***** dem Angeklagten K***** erst viele Stunden später (am 23. Jänner 2003, 14 Uhr) über dessen Aufforderung bekannt gegeben hat, stellten die Tatrichter - in der Beschwerde unbeachtet - fest, dass nicht geklärt werden konnte, ob sie dem Angeklagten G***** kraft seines Amtes anvertraut worden waren (US 21 f).Die - lediglich einen Rechtsirrtum der Tatrichter über den Umfang des vom Paragraph 310, StGB geschützten Amtsgeheimnisses behauptende - Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu den Fakten römisch zwei. 1. und römisch drei. orientiert sich nicht am gesamten festgestellten Sachverhalt und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn die (ersichtlich von einem einheitlichen Tatgeschehen mit im Wesentlichen gleichlautenden „Geheimnissen" ausgehende) Beschwerdeführerin übergeht, dass das Erstgericht zum Freispruch römisch zwei. 1. zwei gesonderte Handlungen des Angeklagten G***** feststellte, wobei die von ihm in den späten Abendstunden des 22. Jänner 2003 dem Mitangeklagten K***** unaufgefordert telefonisch bekanntgegebene Tatsache eines soeben stattfindenden Polizeieinsatzes im „Cafe *****" nach den - von der Rüge ebenfalls ignorierten - Urteilskonstatierungen in diesem Zeitpunkt ohnedies bereits einem größeren Personenkreis bekannt war vergleiche US 20). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass dieser Umstand die Subsumtion der offenbarten Tatsache unter den Geheimnisbegriff des Paragraph 310, StGB ausschließt vergleiche Fabrizy StGB9 Paragraph 310, Rz 3). Hinsichtlich der den Polizeieinsatz auslösenden und beendenden Umstände wiederum, die der Angeklagte G***** dem Angeklagten K***** erst viele Stunden später (am 23. Jänner 2003, 14 Uhr) über dessen Aufforderung bekannt gegeben hat, stellten die Tatrichter - in der Beschwerde unbeachtet - fest, dass nicht geklärt werden konnte, ob sie dem Angeklagten G***** kraft seines Amtes anvertraut worden waren (US 21 f).
Aus welchem Grund trotz dieser unbekämpft gebliebenen Feststellungen betreffend das Fehlen objektiver Tatbestandserfordernisse des § 310 StGB gleichwohl hinsichtlich der Freisprüche II. 1. betreffend Franz G***** und III. betreffend Manfred K***** auch noch Feststellungen zur subjektiven Tatseite erforderlich gewesen wären, legt die Beschwerdeführerin bei ihren Vorbringen im Rahmen der Mängelrüge (Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) nicht dar.Aus welchem Grund trotz dieser unbekämpft gebliebenen Feststellungen betreffend das Fehlen objektiver Tatbestandserfordernisse des Paragraph 310, StGB gleichwohl hinsichtlich der Freisprüche römisch zwei. 1. betreffend Franz G***** und römisch drei. betreffend Manfred K***** auch noch Feststellungen zur subjektiven Tatseite erforderlich gewesen wären, legt die Beschwerdeführerin bei ihren Vorbringen im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) nicht dar.
In der Rechtsrüge zum Faktum IV. 1. übergeht die Staatsanwaltschaft gleichfalls prozessordnungswidrig, dass die Tatrichter einen Schädigungsvorsatz bei Herwig Ka***** ausdrücklich verneint haben (US 26).In der Rechtsrüge zum Faktum römisch vier. 1. übergeht die Staatsanwaltschaft gleichfalls prozessordnungswidrig, dass die Tatrichter einen Schädigungsvorsatz bei Herwig Ka***** ausdrücklich verneint haben (US 26).
Zum Freispruch IV. 2. zitiert die Anklagebehörde in der Rechtsrüge nur die Feststellungen des Erstgerichtes (US 13), ohne einen Vergleich mit dem darauf ihrer Ansicht nach anzuwendenden Gesetz (§ 302 Abs 1 StGB) vorzunehmen und auf dieser Grundlage einen Einwand zu entwickeln, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (vgl Mayerhofer StPO5 § 281 Z 9a E 5). Der Einwand zum Freispruch IV. 2., das Erstgericht habe nicht dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen es zwar hinsichtlich des (vormals als unmittelbarer Täter) Mitangeklagten G*****, nicht jedoch bezüglich des (als Bestimmungstäter) Angeklagten Ka***** tatbestandsmäßiges Verhalten in Richtung (gemeint wohl:) § 310 Abs 1 StGB bejahte, entzieht sich schon im Ansatz einer inhaltlichen Erledigung, weil er nicht erkennen lässt, aus welchem Grund fallbezogen die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen in Bezug auf Bestimmungs- und unmittelbaren Täter zwingend gleich zu beurteilen sein sollen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren gegen Harald G***** - wie die Beschwerde zutreffend festhält - diversionell erledigt (vgl S 283/VI), auch dieser also des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nicht schuldig erkannt worden ist.Zum Freispruch römisch vier. 2. zitiert die Anklagebehörde in der Rechtsrüge nur die Feststellungen des Erstgerichtes (US 13), ohne einen Vergleich mit dem darauf ihrer Ansicht nach anzuwendenden Gesetz (Paragraph 302, Absatz eins, StGB) vorzunehmen und auf dieser Grundlage einen Einwand zu entwickeln, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist vergleiche Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5). Der Einwand zum Freispruch römisch vier. 2., das Erstgericht habe nicht dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen es zwar hinsichtlich des (vormals als unmittelbarer Täter) Mitangeklagten G*****, nicht jedoch bezüglich des (als Bestimmungstäter) Angeklagten Ka***** tatbestandsmäßiges Verhalten in Richtung (gemeint wohl:) Paragraph 310, Absatz eins, StGB bejahte, entzieht sich schon im Ansatz einer inhaltlichen Erledigung, weil er nicht erkennen lässt, aus welchem Grund fallbezogen die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen in Bezug auf Bestimmungs- und unmittelbaren Täter zwingend gleich zu beurteilen sein sollen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren gegen Harald G***** - wie die Beschwerde zutreffend festhält - diversionell erledigt vergleiche S 283/VI), auch dieser also des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nicht schuldig erkannt worden ist.
Der unsubstanziierte Vorwurf der Mängelrüge (Z 5), die Begründung des Erstgerichtes zu den Fakten II. 1. und III. lasse nicht erkennen, aus welchem Grund es „den zumindest bedingten Vorsatz auf Offenbarung, möglicherweise Verwertung und Verletzung eines öffentlichen Interesses verneinte", und enthalte zu den Freispruchsfakten IV. 1. und 2. keine „Feststellungen, die nachvollziehen lassen, weshalb das Erstgericht vom Wegfall der Wissentlichkeit und des Vorsatzes auf Schädigung an konkreten öffentlichen Rechten ausgeht" (der Sache nach Z 5 vierter Fall), missachtet die ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in US 20 bis 26.Der unsubstanziierte Vorwurf der Mängelrüge (Ziffer 5,), die Begründung des Erstgerichtes zu den Fakten römisch zwei. 1. und römisch drei. lasse nicht erkennen, aus welchem Grund es „den zumindest bedingten Vorsatz auf Offenbarung, möglicherweise Verwertung und Verletzung eines öffentlichen Interesses verneinte", und enthalte zu den Freispruchsfakten römisch vier. 1. und 2. keine „Feststellungen, die nachvollziehen lassen, weshalb das Erstgericht vom Wegfall der Wissentlichkeit und des Vorsatzes auf Schädigung an konkreten öffentlichen Rechten ausgeht" (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), missachtet die ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in US 20 bis 26.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Mit ihrem nicht begründeten Antrag, (auch) den gemäß § 6 Abs 2 StEG idF vor BGBl I 2004/125 hinsichtlich Franz G***** und Herwig Ka***** ergangenen Beschluss auf Anerkennung vermögensrechtlicher Ersatzansprüche zu beheben, war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Mit ihrem nicht begründeten Antrag, (auch) den gemäß Paragraph 6, Absatz 2, StEG in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/125 hinsichtlich Franz G***** und Herwig Ka***** ergangenen Beschluss auf Anerkennung vermögensrechtlicher Ersatzansprüche zu beheben, war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.