Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. Jänner 2026, GZ 10 Hv 141/25a-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. Jänner 2026, GZ 10 Hv 141/25a-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I./1./), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (I./2./), der Vergehen nach § 4 Abs 1 vierter Fall NPSG (II./) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins./1./), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG (römisch eins./2./), der Vergehen nach Paragraph 4, Absatz eins, vierter Fall NPSG (römisch zwei./) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die gegen die Strafzumessungserwägungen des Erstgerichts aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt. Die gegen die Strafzumessungserwägungen des Erstgerichts aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
[3] Gegenstand der angesprochenen Nichtigkeitsgründe sind nur Tatsachen, die für einen Schuld- oder Freispruch den Ausschlag geben oder im Fall eines Schuldspruchs für die rechtliche Einordnung der Tat maßgeblich sind (RIS-Justiz RS0117264). Tatsachen, die lediglich auf die Strafbemessung oder auf privatrechtliche Ansprüche Einfluss haben, sind somit nicht entscheidend (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.113).
[4] Damit geht die Beschwerde, die die Nichtgewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht (§§ 43, 43a StGB) unter Hinweis auf die Therapiebemühungen des Angeklagten kritisiert, ins Leere. Damit geht die Beschwerde, die die Nichtgewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht (Paragraphen 43, 43 a, StGB) unter Hinweis auf die Therapiebemühungen des Angeklagten kritisiert, ins Leere.
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (auch gegen die Verfallsaussprüche gerichtete, insoweit als „Beschwerde“ bezeichnete) Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (auch gegen die Verfallsaussprüche gerichtete, insoweit als „Beschwerde“ bezeichnete) Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).
[6] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00015.26M.0324.000
Dokumentnummer
JJT_20260324_OGH0002_0120OS00015_26M0000_000