Die Berufung ist nicht begründet.
Das Erstgericht hat die vorliegenden Strafzumessungsgründe nicht nur richtig und vollständig angeführt, sondern auch zutreffend gewürdigt. Der Umstand, daß dem Angeklagten kein Kunstfehler - wie er in der Berufungsschrift behauptet - unterlief, kann nicht als mildernd gewertet werden, da es sich nach dem Gutachten des Sachverständigen immerhin um einen risikovollen Eingriff im 5. Monat einer Schwangerschaft mit einem nicht wirklich geeigneten Instrumentarium handelte und eine Perforation im Bereiche des Möglichen lag (sS 194, 195), der überdies einen Krankenhausaufenthalt von 10 Tagen zur Folge hatte (S 93). Auch die von der Berufung hervorgehobene Strafempfindlichkeit zufolge des Bestehens einer Zuckerkrankheit kann den Strafzweck nicht beeinflussen, sondern allenfalls im Rahmen des Vollzuges Berücksichtigung finden.
Da der Angeklagte insgesamt nach seinem Vorleben, den Vorstrafen und seiner übrigen Lebensführung mit einer offenbar unverbesserlichen Neigung zur Begehung solcher Delikte behaftet ist, erscheint die vom Erstgericht verhängte Strafe durchaus tat- und schuldangemessen, sodaß der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
Die diesbezügliche Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde der Helga B vermag sich der Oberste Gerichtshof ferner davon zu überzeugen, daß zum Nachteil der Mitangeklagten Ingrid C das Strafgesetz in einer den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO verwirklichenden Weise unrichtig angewendet worden ist (§ 290 Abs 1 StPO).Die diesbezügliche Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde der Helga B vermag sich der Oberste Gerichtshof ferner davon zu überzeugen, daß zum Nachteil der Mitangeklagten Ingrid C das Strafgesetz in einer den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO verwirklichenden Weise unrichtig angewendet worden ist (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Mit dem angefochtenen Urteil wurde ua die am 15. Juni 1960 geborene Vertragsbedienstete der Österreichischen Bundesbahnen (S 39, 69, 91 und 184 dA) Ingrid C des Vergehens des Schwangerschaftsabbruches nach dem § 96 Abs 3 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer gemäß dem § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, weil sie Mitte Februar 1978Mit dem angefochtenen Urteil wurde ua die am 15. Juni 1960 geborene Vertragsbedienstete der Österreichischen Bundesbahnen (S 39, 69, 91 und 184 dA) Ingrid C des Vergehens des Schwangerschaftsabbruches nach dem Paragraph 96, Absatz 3, StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, weil sie Mitte Februar 1978
den zunächst versuchten und am 28. Mai 1978 vollendeten Abbruch ihrer Schwangerschaft durch Franz A, der nicht Arzt ist, zugelassen hat (Punkt 2. des Urteilsspruches).
Ingrid C hat somit, was das Erstgericht übersehen oder wenigstens nicht beachtet hat, zur Tatzeit das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt. Die ihr inhaltlich des Schuldspruches zur Last
fallende strafbare Handlung ist demgemäß eine ' J u g e n d -
s t r a f t a t ' im Sinne des § 1 Z 3 JGG. Für deren Ahndungs t r a f t a t ' im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 3, JGG. Für deren Ahndung
kommen die im § 11 JGG normierten Besonderheiten der Bestrafung in Anwendung, und zwar ungeachtet dessen, daß Ingrid C zur Zeit der Einleitung des gegenständlichen Strafverfahrens das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte.kommen die im Paragraph 11, JGG normierten Besonderheiten der Bestrafung in Anwendung, und zwar ungeachtet dessen, daß Ingrid C zur Zeit der Einleitung des gegenständlichen Strafverfahrens das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte.
Nach § 11 Z 1 JGG ist insbesondere das Höchstmaß und das Mindestmaß aller zeitlichen Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt. Das im § 96 Abs 3 StGB statuierte Höchstmaß der Freiheitsstrafe von einem Jahr ist demgemäß im vorliegenden Fall auf sechs Monate vermindert. Da das Erstgericht diese Bestimmung außer acht gelassen und dadurch bei der Strafbemessung von einem anderen als dem gesetzlichen Strafrahmen ausgegangen ist, haftet seinem Ausspruch über die Strafe zum Nachteil der Angeklagten der Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs 1 Z 11 StPO auch dann an, wenn, was vorliegend zutrifft, die ausgemessene Strafe innerhalb des Strafrahmens liegt, der richtigerweise der Strafbemessung zu Grunde zu legen gewesen wäre (vgl Gebert-Pallin-Pfeiffer Nr 4 a zu § 281 Abs 1 Z 11 StPO). Es war daher gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen so vorzugehen, als wäre dieser Nichtigkeitsgrund geltend gemacht worden.Nach Paragraph 11, Ziffer eins, JGG ist insbesondere das Höchstmaß und das Mindestmaß aller zeitlichen Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt. Das im Paragraph 96, Absatz 3, StGB statuierte Höchstmaß der Freiheitsstrafe von einem Jahr ist demgemäß im vorliegenden Fall auf sechs Monate vermindert. Da das Erstgericht diese Bestimmung außer acht gelassen und dadurch bei der Strafbemessung von einem anderen als dem gesetzlichen Strafrahmen ausgegangen ist, haftet seinem Ausspruch über die Strafe zum Nachteil der Angeklagten der Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO auch dann an, wenn, was vorliegend zutrifft, die ausgemessene Strafe innerhalb des Strafrahmens liegt, der richtigerweise der Strafbemessung zu Grunde zu legen gewesen wäre vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer Nr 4 a zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO). Es war daher gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen so vorzugehen, als wäre dieser Nichtigkeitsgrund geltend gemacht worden.
Der in diesem Umfang fehlerhafte Strafausspruch des erstgerichtlichen Urteils war deshalb aufzuheben und die Strafe neu zu bemessen.
Dabei konnte der Oberste Gerichtshof von den vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend und richtig erkannten Strafzumessungsgründen ausgehen. In Anbetracht des überwiegens der Milderungsgründe und der zufolge § 11 Abs 1 JGG vorzunehmenden Reduzierung der Obergrenze des Strafrahmens auf die Hälfte erscheint die im Spruch erkannte Strafe für die beinahe das 18. Lebensjahr erreicht habende Angeklagte tat- und schuldangemessen, aber auch notwendig, um der gezeigten selbstgefährdenden Auffassung (Abtreibung der Leibesfrucht im 5. Monat) entgegenzuwirken.Dabei konnte der Oberste Gerichtshof von den vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend und richtig erkannten Strafzumessungsgründen ausgehen. In Anbetracht des überwiegens der Milderungsgründe und der zufolge Paragraph 11, Absatz eins, JGG vorzunehmenden Reduzierung der Obergrenze des Strafrahmens auf die Hälfte erscheint die im Spruch erkannte Strafe für die beinahe das 18. Lebensjahr erreicht habende Angeklagte tat- und schuldangemessen, aber auch notwendig, um der gezeigten selbstgefährdenden Auffassung (Abtreibung der Leibesfrucht im 5. Monat) entgegenzuwirken.