Schon die Verfahrensrüge (Z 4) beider Angeklagten ist begründet. In der Hauptverhandlung am 15.Jänner 1985 (S 332/IV) beantragten sie die Einvernahme der (den Sachverhalt erhebenden) Polizeibeamten W***, P***, H*** und S*** zum Beweise dafür, daß die Angeklagten durch psychischen und physischen Druck zu der im Polizeiprotokoll angeführten Aussage gezwungen wurden. Diese Beweisanträge wies das Erstgericht mit Zwischenerkenntnis mit der Begründung ab, daß es durchaus möglich sei, daß die Angeklagten geschlagen und unter Druck gesetzt wurden und sich das Gericht mit diesem Umstand bei der Beweiswürdigung werde auseinandersetzen müssen, wozu aber die Einvernahme der Polizeibeamten von keinerlei Nutzen sein könne.Schon die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) beider Angeklagten ist begründet. In der Hauptverhandlung am 15.Jänner 1985 (S 332/IV) beantragten sie die Einvernahme der (den Sachverhalt erhebenden) Polizeibeamten W***, P***, H*** und S*** zum Beweise dafür, daß die Angeklagten durch psychischen und physischen Druck zu der im Polizeiprotokoll angeführten Aussage gezwungen wurden. Diese Beweisanträge wies das Erstgericht mit Zwischenerkenntnis mit der Begründung ab, daß es durchaus möglich sei, daß die Angeklagten geschlagen und unter Druck gesetzt wurden und sich das Gericht mit diesem Umstand bei der Beweiswürdigung werde auseinandersetzen müssen, wozu aber die Einvernahme der Polizeibeamten von keinerlei Nutzen sein könne.
In den Entscheidungsgründen des Urteils wird hiezu ausgeführt, es sei ganz gleich, ob Personen bei der Polizei nun mißhandelt werden oder nicht, es bleibe immer noch die Frage offen, ob sie - möglicherweise unter Schlägen - nicht doch oder gerade deswegen die Wahrheit gesagt haben. Auch der kleine Apfeldieb, der den Diebstahl von Obst leugnet, werde unter der drohenden Hand seines Vaters sich viel eher zur Wahrheit bequemen, als wenn ihm überhaupt keine Nachteile drohen (S 446/IV).
Durch die Abweisung dieser Beweisanträge wurden die Angeklagten W*** und W*** in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Denn mit dem genannten Antrag wollten sie ersichtlich unter Beweis stellen, daß ihre Angaben vor der Polizei, sie hätten zum Zeitpunkt ihrer Tätlichkeiten den Zeugen S*** als Polizeibeamten erkannt, nicht der Wahrheit entsprachen; sollte das Gericht als erwiesen annehmen, daß die Beschwerdeführer durch Schläge zu wahrheitswidrigem Vorbringen genötigt wurden, stünden ihre Schuldsprüche im Faktum A 1 sowie die Unterstellung der Tat im Faktum B 2 unter die Qualifikation nach § 84 Abs. 2 Z 4 StGB mit dem Gesetz nicht in Einklang.Durch die Abweisung dieser Beweisanträge wurden die Angeklagten W*** und W*** in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Denn mit dem genannten Antrag wollten sie ersichtlich unter Beweis stellen, daß ihre Angaben vor der Polizei, sie hätten zum Zeitpunkt ihrer Tätlichkeiten den Zeugen S*** als Polizeibeamten erkannt, nicht der Wahrheit entsprachen; sollte das Gericht als erwiesen annehmen, daß die Beschwerdeführer durch Schläge zu wahrheitswidrigem Vorbringen genötigt wurden, stünden ihre Schuldsprüche im Faktum A 1 sowie die Unterstellung der Tat im Faktum B 2 unter die Qualifikation nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Das Erstgericht läßt in den Entscheidungsgründen (S 446/IV) offen, ob die Beschwerdeführer von der Polizei mißhandelt wurden; es weist weiters auf die Möglichkeit hin, die Beschwerdeführer könnten gerade wegen der Schläge die Wahrheit gesagt haben. Es setzt sich damit aber nicht auseinander, ob durch die beantragte Beweisaufnahme nicht der (denkmögliche) Beweis hätte erbracht werden können, daß das vor der Polizei bekundete Wissen der Angeklagten um die Beamteneigenschaft des Zeugen S*** nicht den Tatsachen entsprach. Das Erstgericht hat daher durch die Abweisung dieses der Entlastung dienenden Beweisantrages Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten gewesen wäre. Aber auch die Mängelrüge ist im Recht.
Das Schöffengericht begründete die Urteilsannahme, die Tat im Faktum B 2 wäre in verabredeter Verbindung von mindestens drei Personen ausgeführt worden damit, "weil es üblich gewesen sei, bei Fußballveranstaltungen Schlägereien zu inszenieren, wobei es ungeschriebenes Gesetz war, daß einer dem anderen sogleich zu Hilfe eile und in das Geschehen eingreife. Bei diesen Schlägereien treten die Angeklagten immer rudelweise in Erscheinung, um durch ihre geballte Kraft die Gegner möglichst einzuschüchtern und wirkungsvoll vorgehen zu können" (S 449/IV).
Damit werden aber keine zureichenden Gründe für die Annahme der Qualifikation nach § 84 Abs. 2 Z 2 StGB angegeben. Denn in verabredeter Verbindung handeln Personen dann, wenn sie den gemeinsamen Tatentschluß (am Tatort als Einheit aufzutreten) vor der Tat gefaßt haben (vgl Burgstaller in WK, RN 49 zu § 84 StGB). Eingreifen in eine tätliche Auseinandersetzung ohne vorangegangene Willenseinigung genügt nicht; sie ist allenfalls als (bloße) Mittäterschaft anzusehen (ÖJZ-LSK 1981/151). Daß es "üblich" war, bei Fußballspielen Schlägereien zu inszenieren, wobei es ein "ungeschriebenes Gesetz" war, daß einer dem anderen zu Hilfe eilt, stellt in dieser allgemein gehaltenen Form keine tragfähige Begründung dafür dar, daß die Angeklagten Peter W*** und Gerhard W*** bereits vor der zu B 2 geschilderten Tat den Entschluß gefaßt haben, mit den übrigen an diesem Faktum Beteiligten Christian S*** vorsätzlich zu verletzen, denn das, was üblich gewesen ist, besagt nichts für den konkreten, hier aktuellen Fall. Da auch die Angeklagten Thomas H***, Rene L***, Harald Z*** und Thomas K*** den verfahrensgegenständlichen, die Urteilsfakten A 1 und B 2 betreffenden Beweisantrag gestellt haben, kommen ihnen dieselben Gründe zustatten, auf denen die Entscheidung über die Verfahrensrüge zugunsten der Angeklagten Peter W*** und Gerhard W*** beruht. Gemäß § 290 Abs. 1 zweiter Satz, zweiter Fall StPO hatte daher der Oberste Gerichtshof auch hinsichtlich der zuvor genannten Angeklagten, die keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen haben, von Amts wegen so vorzugehen, als wäre der in Frage kommende formelle Nichtigkeitsgrund auch von ihnen geltend gemacht worden (9 Os 59/78, EvBl 1965/282; SSt 41/59).Damit werden aber keine zureichenden Gründe für die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB angegeben. Denn in verabredeter Verbindung handeln Personen dann, wenn sie den gemeinsamen Tatentschluß (am Tatort als Einheit aufzutreten) vor der Tat gefaßt haben vergleiche Burgstaller in WK, RN 49 zu Paragraph 84, StGB). Eingreifen in eine tätliche Auseinandersetzung ohne vorangegangene Willenseinigung genügt nicht; sie ist allenfalls als (bloße) Mittäterschaft anzusehen (ÖJZ-LSK 1981/151). Daß es "üblich" war, bei Fußballspielen Schlägereien zu inszenieren, wobei es ein "ungeschriebenes Gesetz" war, daß einer dem anderen zu Hilfe eilt, stellt in dieser allgemein gehaltenen Form keine tragfähige Begründung dafür dar, daß die Angeklagten Peter W*** und Gerhard W*** bereits vor der zu B 2 geschilderten Tat den Entschluß gefaßt haben, mit den übrigen an diesem Faktum Beteiligten Christian S*** vorsätzlich zu verletzen, denn das, was üblich gewesen ist, besagt nichts für den konkreten, hier aktuellen Fall. Da auch die Angeklagten Thomas H***, Rene L***, Harald Z*** und Thomas K*** den verfahrensgegenständlichen, die Urteilsfakten A 1 und B 2 betreffenden Beweisantrag gestellt haben, kommen ihnen dieselben Gründe zustatten, auf denen die Entscheidung über die Verfahrensrüge zugunsten der Angeklagten Peter W*** und Gerhard W*** beruht. Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz, zweiter Fall StPO hatte daher der Oberste Gerichtshof auch hinsichtlich der zuvor genannten Angeklagten, die keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen haben, von Amts wegen so vorzugehen, als wäre der in Frage kommende formelle Nichtigkeitsgrund auch von ihnen geltend gemacht worden (9 Os 59/78, EvBl 1965/282; SSt 41/59).
Ferner hatte auch hinsichtlich des angeführten Urteilsmangels eine Verfügung gemäß § 290 Abs. 1 StPO zugunsten der Mitangeklagten Andreas M***, Günther H***, Thomas H***, Rene L***, Harald Z*** und Thomas K*** zu ergehen, da die von den Angeklagten Peter W*** und Gerhard W*** zu Recht gerügte mangelhafte Begründung der Annahme, daß die Körperverletzung des Christian S*** in verabredeter Verbindung der Täter erfolgte, sich auch zum Nachteil der genannten sechs Mitangeklagten auswirkt.Ferner hatte auch hinsichtlich des angeführten Urteilsmangels eine Verfügung gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO zugunsten der Mitangeklagten Andreas M***, Günther H***, Thomas H***, Rene L***, Harald Z*** und Thomas K*** zu ergehen, da die von den Angeklagten Peter W*** und Gerhard W*** zu Recht gerügte mangelhafte Begründung der Annahme, daß die Körperverletzung des Christian S*** in verabredeter Verbindung der Täter erfolgte, sich auch zum Nachteil der genannten sechs Mitangeklagten auswirkt.
So gesehen erweist sich das erstinstanzliche Verfahren in den Fakten A 1 und B 2 im aufgezeigten Sinn als erneuerungsbedürftig, weshalb den zum Vorteil der Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden gemäß § 285 e StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben war, da es sich zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist; im übrigen war gemäß § 290 Abs. 1 StPO wie im Spruche vorzugehen. Das Erstgericht wird im erneuerten Verfahren nach Einvernahme der Zeugen W***, P***, H*** und S*** zu entscheiden haben, ob die beiden Nichtigkeitswerber und die Angeklagten Thomas H***, Rene L***, Harald Z*** und Thomas K*** schon zur Zeit ihrer Tätlichkeiten gewußt haben, daß Christian S*** Polizeibeamter war; ebenso wird zu klären sein, ob die Angeklagten Peter W***, Gerhard W***, Andreas M***, Günther H***, Thomas H***, Rene L***, Harald Z*** und Thomas K*** schon vor Beginn der Tätlichkeiten gegen Christian S*** den Entschluß gefaßt haben, gemeinsam mit den anderen Tatbeteiligten den Genannten vorsätzlich zu verletzen (siehe hiezu neuerlich Burgstaller im WK, RN 49 zu § 84 StGB u. d. dort zit. Judikatur).So gesehen erweist sich das erstinstanzliche Verfahren in den Fakten A 1 und B 2 im aufgezeigten Sinn als erneuerungsbedürftig, weshalb den zum Vorteil der Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden gemäß Paragraph 285, e StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben war, da es sich zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist; im übrigen war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wie im Spruche vorzugehen. Das Erstgericht wird im erneuerten Verfahren nach Einvernahme der Zeugen W***, P***, H*** und S*** zu entscheiden haben, ob die beiden Nichtigkeitswerber und die Angeklagten Thomas H***, Rene L***, Harald Z*** und Thomas K*** schon zur Zeit ihrer Tätlichkeiten gewußt haben, daß Christian S*** Polizeibeamter war; ebenso wird zu klären sein, ob die Angeklagten Peter W***, Gerhard W***, Andreas M***, Günther H***, Thomas H***, Rene L***, Harald Z*** und Thomas K*** schon vor Beginn der Tätlichkeiten gegen Christian S*** den Entschluß gefaßt haben, gemeinsam mit den anderen Tatbeteiligten den Genannten vorsätzlich zu verletzen (siehe hiezu neuerlich Burgstaller im WK, RN 49 zu Paragraph 84, StGB u. d. dort zit. Judikatur).
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten Peter W***, Gerhard W*** und Harald Z*** auf vorstehende Entscheidung zu verweisen.