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Entscheidung 12 Os 15/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os15/94

Entscheidungsdatum

03.03.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas S***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 22.November 1993, GZ 9 b römisch fünf r 841/92-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Thomas S***** wurde des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 5.Mai 1992 in Baden versucht, an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen, indem er ein Papiertaschentuch entzündete und in ein Kellerabteil der Wohnhausanlage der Stadtgemeinde Baden, Schießgraben 3, warf.

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, 9 Litera b und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl, weil sie keinen der geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringt.

Der Einwand partieller, die "Wissens- oder Wollenskomponente" betreffender Feststellungsmängel (Ziffer 9, Litera a,) zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 169, Absatz eins, StPO setzt sich insbesondere über die gerade dazu unmißverständliche Urteilspassage hinweg, wonach der Angeklagte durch das Hantieren mit dem brennenden Taschentuch erreichen wollte, "daß der angezündete Keller abbrennt", und dabei auch hinsichtlich einer daraus folgenden Feuersbrunst "wenigstens mit bedingtem Vorsatz" handelte (421). Die Beschwerdebehauptung von Feststellungsmängeln zur inneren Tatseite läßt daher ebenso die für gesetzmäßige Rechtsrügen unabdingbare Orientierung am gesamten Urteilsinhalt vermissen, wie der damit verbundene Einwand des Vorliegens einer bloß fahrlässig herbeigeführten und damit straflosen Sachbeschädigung.

Nicht anders verhält es sich mit den darüber hinaus in Richtung vorsätzlicher Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB bzw fahrlässiger Herbeiführung einer Feuersbrunst nach Paragraph 170, StGB relevierten Subsumtionsvarianten (Ziffer 10,) wie auch mit dem abschließenden Beschwerdehinweis auf eine mangelnde Strafwürdigkeit der Tat infolge eines auf das "Anschmoren" von Plastik beschränkten Tätervorsatzes (Ziffer 9, Litera b,), weil auch dazu durchwegs von urteilsfremden - siehe oben - subjektiven Tatsachengrundlagen ausgegangen wird.

Die insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Über die außerdem ergriffene Berufung des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E32649

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00015.9406.0303.0

Dokumentnummer

JJT_19940303_OGH0002_0120OS00015_9400006_000