Das Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) läßt - teils in Verkennung des Wesens des jeweils behaupteten Begründungsgebrechens und dessen Reichweite, teils durch Bezugnahme auf Tatsachen, die weder auf die Schuldfrage noch auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß haben - weitgehend eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen.Das Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) läßt - teils in Verkennung des Wesens des jeweils behaupteten Begründungsgebrechens und dessen Reichweite, teils durch Bezugnahme auf Tatsachen, die weder auf die Schuldfrage noch auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß haben - weitgehend eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen.
Die zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen behauptete Undeutlichkeit der Entscheidungsgründe liegt nicht vor. Indem die Beschwerde, primär Feststellungsmängel (sachlich Z 9 lit a) monierend, das gesamte dazu entscheidungsrelevante, sämtliche Komponenten der betrugsspezifischen Vorsatzkriterien erfassende Tatsachensubstrat samt darauf bezogener Beweiswürdigung (einschließlich der geständigen Einlassung des Beschwerdeführers) einfach übergeht, verfehlt sie mit der Behauptung "der bloßen Verwendung der verba legalia" die erforderliche Ausrichtung am Gesetz.Die zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen behauptete Undeutlichkeit der Entscheidungsgründe liegt nicht vor. Indem die Beschwerde, primär Feststellungsmängel (sachlich Ziffer 9, Litera a,) monierend, das gesamte dazu entscheidungsrelevante, sämtliche Komponenten der betrugsspezifischen Vorsatzkriterien erfassende Tatsachensubstrat samt darauf bezogener Beweiswürdigung (einschließlich der geständigen Einlassung des Beschwerdeführers) einfach übergeht, verfehlt sie mit der Behauptung "der bloßen Verwendung der verba legalia" die erforderliche Ausrichtung am Gesetz.
Da es für die Strafbarkeit eines Urkundenbetruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB im übrigen gleichgültig ist, ob der Täter nur Benützer oder auch Fälscher der zur betrügerischen Täuschung verwendeten Urkunden war (Leukauf/Steininger Komm3 RN 45; Kienapfel im WK Rz 264, je zu § 223 StGB), betrifft die gegen die (zudem - der Beschwerde zuwider - mängelfrei ersichtlich auf die Darstellung des Nichtigkeitswerbers gegenüber der Polizei - 63 f/I - gestützte) Annahme der Beteiligung des Angeklagten an der Herstellung der Falsifikate (US 5) vorgetragene Kritik keinen entscheidenden Umstand. Dies trifft gleichermaßen auf die (ebenfalls verfehlt unter dem Aspekt einer Aktenwidrigkeit - Z 5) ins Treffen geführten Modalitäten des Zustandekommens des Kontaktes zwischen dem Angeklagten und dem (durch einen Verbindungsmann) in das Geschehen eingebundenen Rechtsanwalt zu.Da es für die Strafbarkeit eines Urkundenbetruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB im übrigen gleichgültig ist, ob der Täter nur Benützer oder auch Fälscher der zur betrügerischen Täuschung verwendeten Urkunden war (Leukauf/Steininger Komm3 RN 45; Kienapfel im WK Rz 264, je zu Paragraph 223, StGB), betrifft die gegen die (zudem - der Beschwerde zuwider - mängelfrei ersichtlich auf die Darstellung des Nichtigkeitswerbers gegenüber der Polizei - 63 f/I - gestützte) Annahme der Beteiligung des Angeklagten an der Herstellung der Falsifikate (US 5) vorgetragene Kritik keinen entscheidenden Umstand. Dies trifft gleichermaßen auf die (ebenfalls verfehlt unter dem Aspekt einer Aktenwidrigkeit - Ziffer 5,) ins Treffen geführten Modalitäten des Zustandekommens des Kontaktes zwischen dem Angeklagten und dem (durch einen Verbindungsmann) in das Geschehen eingebundenen Rechtsanwalt zu.
Die gesamte weitere (im Kern in der Rechtsrüge - Z 9 lit a - wiederholte) Argumentation zu diesem Beschwerdepunkt verkennt die Kriterien der Versuchstauglichkeit:Die gesamte weitere (im Kern in der Rechtsrüge - Ziffer 9, Litera a, - wiederholte) Argumentation zu diesem Beschwerdepunkt verkennt die Kriterien der Versuchstauglichkeit:
Ein Versuch ist nur dann im Sinn des § 15 Abs 3 StGB absolut untauglich (und damit straflos), wenn die Verwirklichung des Deliktstyps auf die vorgesehene Art auch bei einer generalisierenden Betrachtung, also unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls, geradezu denkunmöglich ist, somit unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann (Leukauf/Steininger aaO RN 30; Hager/Massauer im WK Rz 69 je zu § 15 StGB). Hingegen liegt ein bloß relativ untauglicher (und daher strafbarer) Versuch vor, wenn die Tatvollendung nur infolge der zufälligen Modalitäten des konkreten Falles gescheitert ist, das Mittel oder das Objekt also für die Herbeiführung des verpönten Erfolges zwar in abstracto geeignet, die Herbeiführung in concreto aber nicht möglich war (Leukauf/Steininger aaO RN 35; Hager/Massauer aaO Rz 83, je zu § 15 StGB).Ein Versuch ist nur dann im Sinn des Paragraph 15, Absatz 3, StGB absolut untauglich (und damit straflos), wenn die Verwirklichung des Deliktstyps auf die vorgesehene Art auch bei einer generalisierenden Betrachtung, also unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls, geradezu denkunmöglich ist, somit unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann (Leukauf/Steininger aaO RN 30; Hager/Massauer im WK Rz 69 je zu Paragraph 15, StGB). Hingegen liegt ein bloß relativ untauglicher (und daher strafbarer) Versuch vor, wenn die Tatvollendung nur infolge der zufälligen Modalitäten des konkreten Falles gescheitert ist, das Mittel oder das Objekt also für die Herbeiführung des verpönten Erfolges zwar in abstracto geeignet, die Herbeiführung in concreto aber nicht möglich war (Leukauf/Steininger aaO RN 35; Hager/Massauer aaO Rz 83, je zu Paragraph 15, StGB).
Da die Versuchstauglichkeit nicht an der mißlungenen Versuchshandlung, sondern am Tatplan des Täters zu prüfen ist (Hager/Massauer aaO Rz 82 zu § 15 StGB), kommt dem (behaupteten) Scheitern der Realisierung des (bereits in die Ausführungsphase getretenen) Betrugsversuchs an der (vom Erstgericht ohnedies erwogenen - US 7, 10 f) - vom Angeklagten nicht eingeplanten - Kontrolltätigkeit der Sicherheitsbehörden (welche die vorgesehene Deliktsvollendung zudem nicht denkunmöglich gemacht hätte) ebensowenig Relevanz zu (Mayerhofer StGB4 E 71a f; Hager/Massauer aaO Rz 105, je zu § 15 StGB; SSt 55/65), wie der ferner hervorgehobenen Schwierigkeit der Beschaffung der inkriminierten Bargeldsumme in Österreich oder der mangelnden Zahlungsbereitschaft des präsumtiven Opfers. Dazu kommt, daß die Aufbringung der in Aussicht genommenen Schadenssumme ausschließlich im Inland - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - gar nicht Prozeßgegenstand war, sodaß der diesbezügliche (in der Rechtsrüge zudem unter dem hier irrelevanten Blickwinkel einer objektiven ex-post-Betrachtung erhobene) Einwand schon deshalb keine prozeßordnungsgemäße Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen darstellt.Da die Versuchstauglichkeit nicht an der mißlungenen Versuchshandlung, sondern am Tatplan des Täters zu prüfen ist (Hager/Massauer aaO Rz 82 zu Paragraph 15, StGB), kommt dem (behaupteten) Scheitern der Realisierung des (bereits in die Ausführungsphase getretenen) Betrugsversuchs an der (vom Erstgericht ohnedies erwogenen - US 7, 10 f) - vom Angeklagten nicht eingeplanten - Kontrolltätigkeit der Sicherheitsbehörden (welche die vorgesehene Deliktsvollendung zudem nicht denkunmöglich gemacht hätte) ebensowenig Relevanz zu (Mayerhofer StGB4 E 71a f; Hager/Massauer aaO Rz 105, je zu Paragraph 15, StGB; SSt 55/65), wie der ferner hervorgehobenen Schwierigkeit der Beschaffung der inkriminierten Bargeldsumme in Österreich oder der mangelnden Zahlungsbereitschaft des präsumtiven Opfers. Dazu kommt, daß die Aufbringung der in Aussicht genommenen Schadenssumme ausschließlich im Inland - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - gar nicht Prozeßgegenstand war, sodaß der diesbezügliche (in der Rechtsrüge zudem unter dem hier irrelevanten Blickwinkel einer objektiven ex-post-Betrachtung erhobene) Einwand schon deshalb keine prozeßordnungsgemäße Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen darstellt.
Die Täuschungstauglichkeit eines falschen Dokumentes ist gleichfalls primär anhand der subjektiven Vorstellungen des Täters über die Täuschungsfähigkeit zu beurteilen; auszuschließen sind lediglich Falsifikate, die unter keinen wie immer gearteten Bedingungen geeignet wären, den Anschein der Echtheit bzw Unverfälschtheit hervorzurufen (Mayerhofer aaO § 15 E 76f; § 223 E 10; Hager/Massauer aaO § 15 StGB Rz 110). Dem unter bloß spekulativen Überlegungen auf die Bestreitung einer Täuschungseignung der zur entgeltlichen Überlassung vorgesehenen falschen Behördendokumente (Beilage zu ON 83) hinauslaufenden Vorbringen ist damit der Boden entzogen. Aus dieser Sicht mußte sich das Erstgericht in Beachtung des Gebotes der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) auch nicht mit dem Inhalt eines angeblich vom intervenierenden amerikanischen Anwalt vorbereiteten Vertragsentwurfes (der im übrigen von keiner Seite unterfertigt wurde - Beilage VII zu ON 36 und ON 91) näher auseinandersetzen, da es unerheblich bleibt, ob dem zu Täuschenden eine Überprüfungsmöglichkeit der Falsifikate vor der angestrebten Vermögensleistung eingeräumt worden wäre, zumal selbst ein die Einholung einer Expertise über die Echtheit der Dokumente einschließender Tatplan die abstrakte Täuschungstauglichkeit nicht generell ausgeschlossen hätte: Ebenso wie es für den Täuschungsbegriff des § 146 StGB nicht von Bedeutung ist, ob der zu Täuschende die Täuschungshandlung durchschaut, kommt es beim Einsatz einer Urkunde als Täuschungsmittel nicht darauf an, ob diese als falsch oder verfälscht erkennbar ist (Mayerhofer aaO § 146 E 12; Kienapfel BT II3 § 146 RN 87; § 147 RN 35). Da Betrug keine qualifizierte Unwahrheit fordert, vielmehr jede - nicht von vornherein zur Irreführung gänzlich ungeeignete - unwahre Behauptung zur Tatbestandsverwirklichung ausreicht (Leukauf/Steininger aaO RN 24 f; Kienapfel aaO RN 50, 64, je zu § 146), hindern Zweifel des zu Täuschenden an der Täuschungshandlung deren Eignung zur Herbeiführung eines Irrtums nicht.Die Täuschungstauglichkeit eines falschen Dokumentes ist gleichfalls primär anhand der subjektiven Vorstellungen des Täters über die Täuschungsfähigkeit zu beurteilen; auszuschließen sind lediglich Falsifikate, die unter keinen wie immer gearteten Bedingungen geeignet wären, den Anschein der Echtheit bzw Unverfälschtheit hervorzurufen (Mayerhofer aaO Paragraph 15, E 76f; Paragraph 223, E 10; Hager/Massauer aaO Paragraph 15, StGB Rz 110). Dem unter bloß spekulativen Überlegungen auf die Bestreitung einer Täuschungseignung der zur entgeltlichen Überlassung vorgesehenen falschen Behördendokumente (Beilage zu ON 83) hinauslaufenden Vorbringen ist damit der Boden entzogen. Aus dieser Sicht mußte sich das Erstgericht in Beachtung des Gebotes der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) auch nicht mit dem Inhalt eines angeblich vom intervenierenden amerikanischen Anwalt vorbereiteten Vertragsentwurfes (der im übrigen von keiner Seite unterfertigt wurde - Beilage römisch sieben zu ON 36 und ON 91) näher auseinandersetzen, da es unerheblich bleibt, ob dem zu Täuschenden eine Überprüfungsmöglichkeit der Falsifikate vor der angestrebten Vermögensleistung eingeräumt worden wäre, zumal selbst ein die Einholung einer Expertise über die Echtheit der Dokumente einschließender Tatplan die abstrakte Täuschungstauglichkeit nicht generell ausgeschlossen hätte: Ebenso wie es für den Täuschungsbegriff des Paragraph 146, StGB nicht von Bedeutung ist, ob der zu Täuschende die Täuschungshandlung durchschaut, kommt es beim Einsatz einer Urkunde als Täuschungsmittel nicht darauf an, ob diese als falsch oder verfälscht erkennbar ist (Mayerhofer aaO Paragraph 146, E 12; Kienapfel BT II3 Paragraph 146, RN 87; Paragraph 147, RN 35). Da Betrug keine qualifizierte Unwahrheit fordert, vielmehr jede - nicht von vornherein zur Irreführung gänzlich ungeeignete - unwahre Behauptung zur Tatbestandsverwirklichung ausreicht (Leukauf/Steininger aaO RN 24 f; Kienapfel aaO RN 50, 64, je zu Paragraph 146,), hindern Zweifel des zu Täuschenden an der Täuschungshandlung deren Eignung zur Herbeiführung eines Irrtums nicht.
Ebenfalls keine entscheidungswesentlichen Aspekte berühren Aussagedetails des Beschwerdeführers in bezug auf behauptete Abweichungen der Tatausführung gegenüber dem ursprünglichen Tatplan, deren Erörterung im gegebenen Zusammenhang daher ebenso unterbleiben konnte, wie eine nähere Auseinandersetzung mit in einzelnen Verantwortungspassagen zutage getretenen Abschwächungstendenzen des Angeklagten in bezug auf den Umfang seiner (unbestrittenermaßen relevanten) Beteiligung an der Tat.
Die Ausführungen des Nichtigkeitswerbers münden vielmehr in dem Bestreben, den (mängelfrei unter anderem auf sein Geständnis gestützten) Konstatierungen über die von ihm zum Austausch gegen 15 Mio US-Dollar (ausführungsnah) unter der Vorspiegelung ihrer Echtheit bereitgehaltenen Falsifikate andere Annahmen entgegenzuhalten und verfehlen damit eine prozeßordnungsgemäße Darlegung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.
Der Argumentation des Angeklagten zur Tatsachenrüge (Z 5a), die sich im wesentlichen in einer Wiederholung der schon zur Mängelrüge vorgetragenen Argumente erschöpft, genügt es im Hinblick auf das dazu Gesagte zu erwidern, daß sie nicht geeignet ist, erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken; sie erschöpft sich nach Inhalt und Zielrichtung, indem sie der tatrichterlichen Würdigung von Verfahrensergebnissen eine für den Angeklagten (vermeintlich) günstigere entgegensetzt, in Wahrheit in einer (hier unzulässigen) Kritik an der Lösung der Beweisfrage durch das Erstgericht.Der Argumentation des Angeklagten zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die sich im wesentlichen in einer Wiederholung der schon zur Mängelrüge vorgetragenen Argumente erschöpft, genügt es im Hinblick auf das dazu Gesagte zu erwidern, daß sie nicht geeignet ist, erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken; sie erschöpft sich nach Inhalt und Zielrichtung, indem sie der tatrichterlichen Würdigung von Verfahrensergebnissen eine für den Angeklagten (vermeintlich) günstigere entgegensetzt, in Wahrheit in einer (hier unzulässigen) Kritik an der Lösung der Beweisfrage durch das Erstgericht.
Der überwiegende Teil der Rechtsrüge (Z 9 lit a) - insbesondere die auf unrichtige Prämissen zur Frage der Versuchstauglichkeit abstellenden Einwände - wurde bereits bei Erledigung der Mängelrüge behandelt.Der überwiegende Teil der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) - insbesondere die auf unrichtige Prämissen zur Frage der Versuchstauglichkeit abstellenden Einwände - wurde bereits bei Erledigung der Mängelrüge behandelt.
Die übrigen Ausführungen lassen die gesetzmäßige Darstellung des herangezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes vermissen, weil sie einerseits im Urteil ohnehin erwogene und zudem unwesentliche Details (wie die Überwachung der Tat durch die Sicherheitsbehörde sowie die ihr zugrundeliegende Motivation - US 7, 10 f) relevieren, andererseits die Urteilsannahmen zu den subjektiven Tatkomponenten (US 7) bestreiten und auf rein spekulativer Basis die (wie ausgeführt rechtlich überdies irrelevante) Behauptung aufstellen, der Angeklagte habe eine Überprüfungsmöglichkeit der Dokumente durch den Vertragspartner vorgesehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das (durch Vorverurteilungen getrübte) Vorleben des Angeklagten, als mildernd hingegen sein Geständnis und die Tatsache, daß es beim Versuch geblieben ist.
Davon ausgehend verhängte der Schöffensenat über den Angeklagten nach § 147 Abs 3 StGB eine zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe.Davon ausgehend verhängte der Schöffensenat über den Angeklagten nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB eine zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe.
Während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung eine schuldangemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe anstrebt, begehrt der Angeklagte deren Herabsetzung und teilweise bedingte Nachsicht.
Lediglich der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.
Wie die Anklagebehörde zu Recht einwendet, blieben die erstgerichtlichen Sanktionserwägungen insofern unvollständig, als sowohl die kapitale Dimension des angestrebten tatbedingten Vermögensschadens (§ 32 Abs 3 StGB), ferner - dem Berufungsstandpunkt des Angeklagten zuwider - dessen führende Beteiligung an der professionell geplanten Tat (§ 33 Z 4 StGB) und die Verführung anderer zu strafbaren Handlungen (US 5, 8 - § 33 Z 3 StGB), als auch die reifliche Überlegung und sorgfältige Vorbereitung des Betruges (§ 32 Abs 3 StGB) unberücksichtigt blieben. Von einer - vom Angeklagten eingewendeten - besonders verlockenden Gelegenheit (§ 34 Z 9 StGB) kann hingegen schon im Hinblick auf dessen erwiesene Anbahnungsinitiative keine Rede sein. Hinzu kommt, daß der vom Angeklagten in Angriff genommene Tatplan gezielt darauf ausgerichtet war, den seelischen Ausnahmezustand naher Angehöriger eines bei einem tragischen Ereignis Verstorbenen zum Zweck krimineller persönlicher Bereicherung auszunützen. Solcherart enthielt er aber eine spezielle Komponente, die den hier realisierten Unrechts- wie auch Schuldgehalt im Spektrum denkbarer Betrugsvarianten dem gravierendsten Bereich zuordnet.Wie die Anklagebehörde zu Recht einwendet, blieben die erstgerichtlichen Sanktionserwägungen insofern unvollständig, als sowohl die kapitale Dimension des angestrebten tatbedingten Vermögensschadens (Paragraph 32, Absatz 3, StGB), ferner - dem Berufungsstandpunkt des Angeklagten zuwider - dessen führende Beteiligung an der professionell geplanten Tat (Paragraph 33, Ziffer 4, StGB) und die Verführung anderer zu strafbaren Handlungen (US 5, 8 - Paragraph 33, Ziffer 3, StGB), als auch die reifliche Überlegung und sorgfältige Vorbereitung des Betruges (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) unberücksichtigt blieben. Von einer - vom Angeklagten eingewendeten - besonders verlockenden Gelegenheit (Paragraph 34, Ziffer 9, StGB) kann hingegen schon im Hinblick auf dessen erwiesene Anbahnungsinitiative keine Rede sein. Hinzu kommt, daß der vom Angeklagten in Angriff genommene Tatplan gezielt darauf ausgerichtet war, den seelischen Ausnahmezustand naher Angehöriger eines bei einem tragischen Ereignis Verstorbenen zum Zweck krimineller persönlicher Bereicherung auszunützen. Solcherart enthielt er aber eine spezielle Komponente, die den hier realisierten Unrechts- wie auch Schuldgehalt im Spektrum denkbarer Betrugsvarianten dem gravierendsten Bereich zuordnet.
Auf der Basis der solcherart ergänzten Strafzumessungsgründe sowie unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung, erweist sich in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der - so gesehen zwangsläufig - unbedingten Freiheitsstrafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß zur Erfassung der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten und zur Gewährleistung der gesetzlichen Strafzwecke als unabdingbar geboten.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.