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Entscheidung 12 Os 150/21g×

Entscheidung 12 Os 150/21g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os150/21g

Entscheidungsdatum

24.02.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Februar 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kostersitz in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. November 2021, GZ 91 Hv 36/21m-42, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB (A./) und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (B./) schuldig erkannt.

[2] Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, hat er danach am 5. Juli 2021 in W* * B* mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht (Paragraph 15, StGB), indem er sie auf den Straßenboden brachte, sich auf sie setzte, ihr mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug, sinngemäß äußerte, dass er sie jetzt ficke, sie neuerlich schlug, um ihr zu zeigen, was passiere, wenn sie nicht wolle, sich zwischen ihre gespreizten Beine samt hochgeschobenem Rock legte, sie würgte und ihr den Mund zuhielt, während sie versuchte, sich zu wehren und zu schreien, wobei es aufgrund des Einschreitens eines Anrainers beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

[4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist es nicht entscheidend, ob sich der Angeklagte vor der Tat zunächst noch von * B* entfernte oder – wie festgestellt – diese vom Angeklagten (US 4). Die Kritik an der getroffenen Konstatierung geht daher ins Leere vergleiche RIS-Justiz RS0117499).

[5] Die Behauptung, der Angeklagte sei aufgrund von Drogen und Medikamenten zurechnungsunfähig gewesen, erschöpft sich in einer unzulässigen Beanstandung der Beweiswürdigung der Tatrichter, die sich – dem weiteren Beschwerdeeinwand zuwider – ohnedies mit den Depositionen des Zeugen G* zum Zustand des Angeklagten auseinandergesetzt haben vergleiche US 6 f).

[6] Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (der Sache nach aus Ziffer 5 a, nach Art einer Aufklärungsrüge) moniert, dass der Angeklagte mehrmals erfolglos versucht habe, dem Gericht eine Medikamentenliste vorzulegen, gibt er nicht bekannt, inwieweit er an darauf abzielender Antragstellung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) in der Hauptverhandlung gehindert worden sein soll vergleiche RIS-Justiz RS0115823).

[7] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt mit der Wiederholung des Vorbringens zu einer durch Medikamente bewirkten Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.

[8]           Soweit der Beschwerdeführer den Umstand, dass er und * B* bekleidet waren, als bloßes Indiz für das Vorliegen einer „Körperverletzung, Nötigung und gefährlicher Drohung“ wertet, wendet er sich bloß in unzulässiger Weise gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.

[9] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) macht nicht deutlich, aus welchem Grund eine „Penetration“ „mitten auf der Straße im öffentlichen Raum“ im Zusammenhalt damit, dass der Angeklagte und das Opfer bekleidet waren, geradezu ausgeschlossen und daher als absolut untauglicher Versuch zu werten sein soll.

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde und die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins,, Paragraph 296, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E134024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00150.21G.0224.000

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022

Dokumentnummer

JJT_20220224_OGH0002_0120OS00150_21G0000_000