[3] Die dagegen aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. [3] Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist es nicht entscheidend, ob sich der Angeklagte vor der Tat zunächst noch von * B* entfernte oder – wie festgestellt – diese vom Angeklagten (US 4). Die Kritik an der getroffenen Konstatierung geht daher ins Leere (vgl RIS-Justiz RS0117499). [4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist es nicht entscheidend, ob sich der Angeklagte vor der Tat zunächst noch von * B* entfernte oder – wie festgestellt – diese vom Angeklagten (US 4). Die Kritik an der getroffenen Konstatierung geht daher ins Leere vergleiche RIS-Justiz RS0117499).
[5] Die Behauptung, der Angeklagte sei aufgrund von Drogen und Medikamenten zurechnungsunfähig gewesen, erschöpft sich in einer unzulässigen Beanstandung der Beweiswürdigung der Tatrichter, die sich – dem weiteren Beschwerdeeinwand zuwider – ohnedies mit den Depositionen des Zeugen G* zum Zustand des Angeklagten auseinandergesetzt haben (vgl US 6 f). [5] Die Behauptung, der Angeklagte sei aufgrund von Drogen und Medikamenten zurechnungsunfähig gewesen, erschöpft sich in einer unzulässigen Beanstandung der Beweiswürdigung der Tatrichter, die sich – dem weiteren Beschwerdeeinwand zuwider – ohnedies mit den Depositionen des Zeugen G* zum Zustand des Angeklagten auseinandergesetzt haben vergleiche US 6 f).
[6] Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (der Sache nach aus Z 5a nach Art einer Aufklärungsrüge) moniert, dass der Angeklagte mehrmals erfolglos versucht habe, dem Gericht eine Medikamentenliste vorzulegen, gibt er nicht bekannt, inwieweit er an darauf abzielender Antragstellung (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) in der Hauptverhandlung gehindert worden sein soll (vgl RIS-Justiz RS0115823). [6] Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (der Sache nach aus Ziffer 5 a, nach Art einer Aufklärungsrüge) moniert, dass der Angeklagte mehrmals erfolglos versucht habe, dem Gericht eine Medikamentenliste vorzulegen, gibt er nicht bekannt, inwieweit er an darauf abzielender Antragstellung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) in der Hauptverhandlung gehindert worden sein soll vergleiche RIS-Justiz RS0115823).
[7] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit der Wiederholung des Vorbringens zu einer durch Medikamente bewirkten Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. [7] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt mit der Wiederholung des Vorbringens zu einer durch Medikamente bewirkten Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.
[8] Soweit der Beschwerdeführer den Umstand, dass er und * B* bekleidet waren, als bloßes Indiz für das Vorliegen einer „Körperverletzung, Nötigung und gefährlicher Drohung“ wertet, wendet er sich bloß in unzulässiger Weise gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.
[9] Die Subsumtionsrüge (Z 10) macht nicht deutlich, aus welchem Grund eine „Penetration“ „mitten auf der Straße im öffentlichen Raum“ im Zusammenhalt damit, dass der Angeklagte und das Opfer bekleidet waren, geradezu ausgeschlossen und daher als absolut untauglicher Versuch zu werten sein soll. [9] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) macht nicht deutlich, aus welchem Grund eine „Penetration“ „mitten auf der Straße im öffentlichen Raum“ im Zusammenhalt damit, dass der Angeklagte und das Opfer bekleidet waren, geradezu ausgeschlossen und daher als absolut untauglicher Versuch zu werten sein soll.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde und die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1, § 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde und die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins,, Paragraph 296, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.