[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die auf die Privilegierung nach § 142 Abs 2 StGB abzielende Subsumtionsrüge behauptet, der konstatierte Schlag ins Gesicht des R* sei „nicht als erhebliche Gewalt zu werten“, zumal die Tatrichter nicht festgestellt hätten, dass „die Schläge mit besonderer Härte erfolgt sind oder Verletzungen/Beeinträchtigungen des Opfers nach sich gezogen haben“. Die auf die Privilegierung nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB abzielende Subsumtionsrüge behauptet, der konstatierte Schlag ins Gesicht des R* sei „nicht als erhebliche Gewalt zu werten“, zumal die Tatrichter nicht festgestellt hätten, dass „die Schläge mit besonderer Härte erfolgt sind oder Verletzungen/Beeinträchtigungen des Opfers nach sich gezogen haben“.
[5] Sie leitet solcherart nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb das Versetzen eines Schlags mit dem Ellbogen ins Gesicht des Opfers, um dessen Widerstand zu brechen, keine Anwendung erheblicher Gewalt im Sinn dieser Gesetzesstelle sein und es für die Beurteilung der Gewaltanwendung (als erheblich) auf den Eintritt einer Verletzung oder „Beeinträchtigung“ ankommen sollte (RIS-Justiz RS0094427 [insb T12, T15], RS0094403; zum Gewaltbegriff des § 142 StGB eingehend und je mwN Eder-Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 19 ff, 56 ff; Leukauf/Steininger/Flora, StGB5 § 142 Rz 28 ff; Hintersteininger/Obermayr, SbgK § 142 Rz 45 ff). Sie leitet solcherart nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb das Versetzen eines Schlags mit dem Ellbogen ins Gesicht des Opfers, um dessen Widerstand zu brechen, keine Anwendung erheblicher Gewalt im Sinn dieser Gesetzesstelle sein und es für die Beurteilung der Gewaltanwendung (als erheblich) auf den Eintritt einer Verletzung oder „Beeinträchtigung“ ankommen sollte (RIS-Justiz RS0094427 [insb T12, T15], RS0094403; zum Gewaltbegriff des Paragraph 142, StGB eingehend und je mwN Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 142, Rz 19 ff, 56 ff; Leukauf/Steininger/Flora, StGB5 Paragraph 142, Rz 28 ff; Hintersteininger/Obermayr, SbgK Paragraph 142, Rz 45 ff).
[6] Angesichts des Erfordernisses des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen des § 142 Abs 2 StGB (RIS-Justiz RS0094279), erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen zu den weiteren Prämissen dieser Privilegierung. Angesichts des Erfordernisses des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 142, Absatz 2, StGB (RIS-Justiz RS0094279), erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen zu den weiteren Prämissen dieser Privilegierung.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[8] Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494 Abs 1 StPO kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde gegen den Beschluss nach Paragraph 494, Absatz eins, StPO kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.