Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Dieter Josef A und Georg B (zu A/) des Verbrechens des teils
versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 und 2, 15 StGB., Georg B zum Teil als Beteiligter gemäß dem dritten Fall des § 12 StGB., sowie (zu B/) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte B in den Punkten A/III/1 und B/ des Schuldspruchs mit einer auf die Z. 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch haben sowohl dieser Angeklagte als auch der Angeklagte A und die Staatsanwaltschaft Berufung ergriffen. Zu Punkt A/III/1 wurde Georg B schuldig erkannt, am 13. August 1984 in Salzburg Verfügungsberechtigten der Firma D zwei Damenhosen und drei Herrenthermohosen im Wert von 1.285 S mit Bereicherungsvorsatz weggenommen zu haben. Die dagegen aus der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. erhobene, eine mangelnde Begründung dieses Schuldspruchs relevierende Rüge geht fehl. Das Schöffengericht gründete seine Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers auf die insgesamt als glaubwürdig erachteten Angaben des Mitangeklagten A (im Vorverfahren), denenzufolge B dem Genannten von diesem Einbruchsdiebstahl erzählt, somit seine Täterschaft eingestanden hat, worauf beide beschlossen, neuerlich in die Geschäftsräume der Firma D einzubrechen (vgl. S. 97 a, 211, 321, 325 d.A.). Daß der (leugnenden) Verantwortung des Beschwerdeführers nicht nur in Ansehung des Urteilsfaktums A/III/3, sondern generell keine Glaubwürdigkeit zukommt, konnten die Tatrichter überdies auch auf Grund der Aussage des Zeugen Rudolf E folgern, wonach B nicht, wie er behauptet, erst eine Woche vor seiner Verhaftung, sondern bereits seit Mitte Jänner 1985 im Besitz eines Schlüssels für das Gebäude der Firma D gewesen ist (vgl. S. 323, 325 d.A.). Die Bekundung des Zeugen Hermann F, er habe dem Angeklagten B (angeblich schon im Jänner oder Feber 1984) von einem früheren Einbruchsdiebstahl bei der Firma D erzählt (S. 311 d.A.), bedurfte hingegen keiner Erörterung in den Urteilsgründen, weil daraus für die Beantwortung der Frage, ob B diese Tat dem Mitangeklagten A gegenüber zugegeben oder nur eine Information des Zeugen F über einen diebischen Angriff eines unbekannten Dritten weitergegeben hat, nichts hätte gewonnen werden können.versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 15 StGB., Georg B zum Teil als Beteiligter gemäß dem dritten Fall des Paragraph 12, StGB., sowie (zu B/) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte B in den Punkten A/III/1 und B/ des Schuldspruchs mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch haben sowohl dieser Angeklagte als auch der Angeklagte A und die Staatsanwaltschaft Berufung ergriffen. Zu Punkt A/III/1 wurde Georg B schuldig erkannt, am 13. August 1984 in Salzburg Verfügungsberechtigten der Firma D zwei Damenhosen und drei Herrenthermohosen im Wert von 1.285 S mit Bereicherungsvorsatz weggenommen zu haben. Die dagegen aus der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. erhobene, eine mangelnde Begründung dieses Schuldspruchs relevierende Rüge geht fehl. Das Schöffengericht gründete seine Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers auf die insgesamt als glaubwürdig erachteten Angaben des Mitangeklagten A (im Vorverfahren), denenzufolge B dem Genannten von diesem Einbruchsdiebstahl erzählt, somit seine Täterschaft eingestanden hat, worauf beide beschlossen, neuerlich in die Geschäftsräume der Firma D einzubrechen vergleiche S. 97 a, 211, 321, 325 d.A.). Daß der (leugnenden) Verantwortung des Beschwerdeführers nicht nur in Ansehung des Urteilsfaktums A/III/3, sondern generell keine Glaubwürdigkeit zukommt, konnten die Tatrichter überdies auch auf Grund der Aussage des Zeugen Rudolf E folgern, wonach B nicht, wie er behauptet, erst eine Woche vor seiner Verhaftung, sondern bereits seit Mitte Jänner 1985 im Besitz eines Schlüssels für das Gebäude der Firma D gewesen ist vergleiche S. 323, 325 d.A.). Die Bekundung des Zeugen Hermann F, er habe dem Angeklagten B (angeblich schon im Jänner oder Feber 1984) von einem früheren Einbruchsdiebstahl bei der Firma D erzählt (S. 311 d.A.), bedurfte hingegen keiner Erörterung in den Urteilsgründen, weil daraus für die Beantwortung der Frage, ob B diese Tat dem Mitangeklagten A gegenüber zugegeben oder nur eine Information des Zeugen F über einen diebischen Angriff eines unbekannten Dritten weitergegeben hat, nichts hätte gewonnen werden können.
Laut Punkt B/ des Schuldspruchs haben die Angeklagten A und B (zwischen Ende Dezember 1984 und 16.Feber 1985) in Salzburg Urkunden, über die sie nicht allein verfügen durften, nämlich einen Führerschein, einen Personalausweis und eine American-Expreß-Karte des Georg C, mit dem Vorsatz
unterdrückt, zu verhindern, daß diese Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Diesbezüglich wendet der Angeklagte B aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. ein, daß in Ansehung der American-Expreß-Karte der Tatbestand der Urkundenunterdrückung deshalb nicht erfüllt sein könne, weil der Berechtigte Georg C im Tatzeitpunkt bereits verstorben gewesen und daher ein Gebrauch dieser Urkunden im Rechtsverkehr nicht mehr möglich gewesen sei, zumal den Erben des Verstorbenen auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen eine Verfügungsberechtigung über die Kreditkarte nicht zustehe.unterdrückt, zu verhindern, daß diese Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Diesbezüglich wendet der Angeklagte B aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. ein, daß in Ansehung der American-Expreß-Karte der Tatbestand der Urkundenunterdrückung deshalb nicht erfüllt sein könne, weil der Berechtigte Georg C im Tatzeitpunkt bereits verstorben gewesen und daher ein Gebrauch dieser Urkunden im Rechtsverkehr nicht mehr möglich gewesen sei, zumal den Erben des Verstorbenen auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen eine Verfügungsberechtigung über die Kreditkarte nicht zustehe.