Aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund rügt die Angeklagte die Urteilsfeststellung über ihre Kenntnis davon, daß sie in Verbindung mit dem Ableben der Susanne F*** keine wie immer gearteten, für die Abdeckung der urteilsgegenständlichen Zahlungsverpflichtungen verfügbaren Geldzuflüsse aus Australien zu erwarten hatte, als unvollständig begründet und vermißt in diesem Zusammenhang ein Eingehen der Urteilsbegründung auf (vermeintlich entlastende) Details der Verantwortung der Mitangeklagten Angela T***. Richtig ist, daß sich diese - jedweden Betrugsvorsatz leugnend - sowohl vor dem Untersuchungsrichter als auch in der Hauptverhandlung auf (Jahre zurückgelegene und betragsmäßig nicht konkretisierte) Gesprächseinlassungen der (von der Beschwerdeführerin als Erblasserin bezeichneten) Stefanie F*** sowie der Ingrid F*** berufen hat, welche sie im Sinn der späteren Behauptungen der Angeklagten S*** als Indiz einer wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Erbanwartschaft verstanden haben wollte. Davon ausgehend, daß der Nachlaß nach der am 21. Jänner 1983 verstorbenen Stefanie F*** in der Höhe von (bloß) 8.380,10 S im Verlassenschaftsverfahren zu AZ 2 A 311/83 des Bezirksgerichtes Hietzing den gesetzlichen Erben eingeantwortet wurde und Emma S*** weder im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens noch bei der australischen Botschaft Initiativen zur Geltendmachung der in der Folge behaupteten Ansprüche aus einer zugunsten Stefanie F*** bestandenen "Sterbekasse" entfaltet hatte, erachtete das Erstgericht auch die Verantwortung der Angeklagten Angela und Anton T***, auf die Zusage der Beschwerdeführerin, sie werde von Stefanie F*** geerbtes Bargeld nach dessen Überweisung aus Australien zur Deckung der verfahrensgegenständlichen Anschaffungs- bzw. Renovierungskosten zur Verfügung stellen, vertraut zu haben, mit eingehender und schlüssiger Begründung für widerlegt. Bei der in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellung, daß das Ehepaar T*** den angekündigten Geldzufluß als bloße "Erfindung" einstufte, ließen sich die Tatrichter vor allem von den eigenen Angaben der Angela und des Anton T*** leiten, wonach die Beschwerdeführerin ihnen gegenüber die Höhe der in Aussicht gestellten Erbeinkünfte zu wiederholten Anlässen widersprüchig und die Verzögerung entsprechender Überweisungen sinnfällig realitätsfremd erklärt hatte (US 16 und 17). Da aber solcherart die Verantwortung der Angeklagten Angela T*** (wie auch jene ihres Ehegatten) in ihrem wesentlichen Kern bei der Urteilsfindung ohnedies die gebotene Berücksichtigung gefunden hat (die schriftliche Begründungspflicht des Gerichtes beschränkt sich auf die Bezeichnung entscheidender Tatsachen und der hiefür maßgeblichen Gründe in gedrängter Darstellung - § 270 Abs 2 Z 5 StPO), vernachlässigt der in Rede stehende Beschwerdeeinwand wesentliche Teile der Urteilsbegründung und geht mit der Forderung nach einer erschöpfenden Erörterung sämtlicher Einzelheiten der Verantwortung der Mitangeklagten von gesetzesfremden Prämissen gerichtlicher Begründungspflicht aus.Aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund rügt die Angeklagte die Urteilsfeststellung über ihre Kenntnis davon, daß sie in Verbindung mit dem Ableben der Susanne F*** keine wie immer gearteten, für die Abdeckung der urteilsgegenständlichen Zahlungsverpflichtungen verfügbaren Geldzuflüsse aus Australien zu erwarten hatte, als unvollständig begründet und vermißt in diesem Zusammenhang ein Eingehen der Urteilsbegründung auf (vermeintlich entlastende) Details der Verantwortung der Mitangeklagten Angela T***. Richtig ist, daß sich diese - jedweden Betrugsvorsatz leugnend - sowohl vor dem Untersuchungsrichter als auch in der Hauptverhandlung auf (Jahre zurückgelegene und betragsmäßig nicht konkretisierte) Gesprächseinlassungen der (von der Beschwerdeführerin als Erblasserin bezeichneten) Stefanie F*** sowie der Ingrid F*** berufen hat, welche sie im Sinn der späteren Behauptungen der Angeklagten S*** als Indiz einer wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Erbanwartschaft verstanden haben wollte. Davon ausgehend, daß der Nachlaß nach der am 21. Jänner 1983 verstorbenen Stefanie F*** in der Höhe von (bloß) 8.380,10 S im Verlassenschaftsverfahren zu AZ 2 A 311/83 des Bezirksgerichtes Hietzing den gesetzlichen Erben eingeantwortet wurde und Emma S*** weder im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens noch bei der australischen Botschaft Initiativen zur Geltendmachung der in der Folge behaupteten Ansprüche aus einer zugunsten Stefanie F*** bestandenen "Sterbekasse" entfaltet hatte, erachtete das Erstgericht auch die Verantwortung der Angeklagten Angela und Anton T***, auf die Zusage der Beschwerdeführerin, sie werde von Stefanie F*** geerbtes Bargeld nach dessen Überweisung aus Australien zur Deckung der verfahrensgegenständlichen Anschaffungs- bzw. Renovierungskosten zur Verfügung stellen, vertraut zu haben, mit eingehender und schlüssiger Begründung für widerlegt. Bei der in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellung, daß das Ehepaar T*** den angekündigten Geldzufluß als bloße "Erfindung" einstufte, ließen sich die Tatrichter vor allem von den eigenen Angaben der Angela und des Anton T*** leiten, wonach die Beschwerdeführerin ihnen gegenüber die Höhe der in Aussicht gestellten Erbeinkünfte zu wiederholten Anlässen widersprüchig und die Verzögerung entsprechender Überweisungen sinnfällig realitätsfremd erklärt hatte (US 16 und 17). Da aber solcherart die Verantwortung der Angeklagten Angela T*** (wie auch jene ihres Ehegatten) in ihrem wesentlichen Kern bei der Urteilsfindung ohnedies die gebotene Berücksichtigung gefunden hat (die schriftliche Begründungspflicht des Gerichtes beschränkt sich auf die Bezeichnung entscheidender Tatsachen und der hiefür maßgeblichen Gründe in gedrängter Darstellung - Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), vernachlässigt der in Rede stehende Beschwerdeeinwand wesentliche Teile der Urteilsbegründung und geht mit der Forderung nach einer erschöpfenden Erörterung sämtlicher Einzelheiten der Verantwortung der Mitangeklagten von gesetzesfremden Prämissen gerichtlicher Begründungspflicht aus.
Der weitere Einwand zur Mängelrüge, die Verfahrensergebnisse hätten auch die Begründung für die Nichtigkeitswerberin günstigerer Tatsachenfeststellungen zugelassen, erschöpft sich in einem unzulässigen Angriff auf die im Nichtigkeitsverfahren nicht bekämpfbare Beweiswürdigung des Schöffensenats.
Ebenso erweist sich die Rechtsrüge als insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Dies gilt zunächst für den auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Einwand, vorliegend fehle es an einer betrugsessentiellen Täuschungshandlung, weil die Angeklagte jeweils nicht bereits bei der Auftragsvergabe bzw. Warenbestellung, vielmehr erst im Zusammenhang mit der Rechnungslegung auf erwartete Erbeinkünfte hingewiesen hätte. Setzt sich doch dieses Vorbringen darüber hinweg, daß nach den Regeln redlichen Geschäftsverkehrs in der Bestellung von Waren bzw. in der Inanspruchnahme von Dienstleistungen schlüssig sowohl die Fähigkeit als auch die Bereitschaft zum Ausdruck kommt, die gleichzeitig übernommenen Zahlungsverpflichtungen auch vertragskonform zu erfüllen. Davon ausgehend hat aber das Erstgericht als erwiesen angenommen, daß die Beschwerdeführerin anläßlich der jeweiligen Warenbestellungen bzw. Auftragserteilungen "ihre äußerst schlechte finanzielle Situation" verschwiegen und solcherart ihre Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vorgetäuscht hat (vgl. Urteilsspruch iVm US 13 und 21). Soweit die Beschwerdeführerin aus der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO die erstgerichtlichen Schlußfolgerungen zu den subjektiven Voraussetzungen gewerbsmäßigen schweren Betruges als nicht "zwingend reklamiert, strebt sie lediglich vom Urteilssachverhalt abweichende Feststellungen an, ohne sich - wie es der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund erfordert - auf einen Vergleich des Tatsachensubstrats des angefochtenen Schuldspruchs mit dem Gesetz zu beschränken. Damit bekämpft sie aber nur unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung zur Frage gewerbsmäßiger Absicht, die sich im wesentlichen auf die ausschließlich zu Lasten der jeweiligen Auftragnehmer veranlaßte, sukzessiv umfassende Neuadaptierung des von der Beschwerdeführerin bewohnten Anwesens stützt.Dies gilt zunächst für den auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Einwand, vorliegend fehle es an einer betrugsessentiellen Täuschungshandlung, weil die Angeklagte jeweils nicht bereits bei der Auftragsvergabe bzw. Warenbestellung, vielmehr erst im Zusammenhang mit der Rechnungslegung auf erwartete Erbeinkünfte hingewiesen hätte. Setzt sich doch dieses Vorbringen darüber hinweg, daß nach den Regeln redlichen Geschäftsverkehrs in der Bestellung von Waren bzw. in der Inanspruchnahme von Dienstleistungen schlüssig sowohl die Fähigkeit als auch die Bereitschaft zum Ausdruck kommt, die gleichzeitig übernommenen Zahlungsverpflichtungen auch vertragskonform zu erfüllen. Davon ausgehend hat aber das Erstgericht als erwiesen angenommen, daß die Beschwerdeführerin anläßlich der jeweiligen Warenbestellungen bzw. Auftragserteilungen "ihre äußerst schlechte finanzielle Situation" verschwiegen und solcherart ihre Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vorgetäuscht hat vergleiche Urteilsspruch in Verbindung mit US 13 und 21). Soweit die Beschwerdeführerin aus der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO die erstgerichtlichen Schlußfolgerungen zu den subjektiven Voraussetzungen gewerbsmäßigen schweren Betruges als nicht "zwingend reklamiert, strebt sie lediglich vom Urteilssachverhalt abweichende Feststellungen an, ohne sich - wie es der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund erfordert - auf einen Vergleich des Tatsachensubstrats des angefochtenen Schuldspruchs mit dem Gesetz zu beschränken. Damit bekämpft sie aber nur unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung zur Frage gewerbsmäßiger Absicht, die sich im wesentlichen auf die ausschließlich zu Lasten der jeweiligen Auftragnehmer veranlaßte, sukzessiv umfassende Neuadaptierung des von der Beschwerdeführerin bewohnten Anwesens stützt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem (hiefür zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.