Der der Sache nach ausschließlich gegen Schuldspruchpunkt I./2/ gerichteten, auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** kommt keine Berechtigung zu.Der der Sache nach ausschließlich gegen Schuldspruchpunkt römisch eins./2/ gerichteten, auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** kommt keine Berechtigung zu.
Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter nicht nur aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Erwägungen sondern aus dem gesamten Tathergang und dem Aussageverhalten des Angeklagten eingehend und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungswerte über Kausalzusammenhänge abgeleitet, dieser habe spätestens am 28. Februar 2006 ernsthaft in Betracht gezogen und sich damit abgefunden, dass Predrag Si***** eingeweihte Helfer hatte, sich sohin mehr als zwei Personen zur Tatbegehung vereinigt hatten (US 274 bis 280), und damit das Bestehen einer kriminellen Vereinigung von seinem zumindest bedingten Vorsatz umfasst war. Dass die angeführten Gründe (dem Beschwerdeführer) bloß nicht überzeugend genug scheinen oder neben dem mängelfrei gezogenen Schluss auch noch andere Folgerungen denkbar sind, vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0099535 [T10]).Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter nicht nur aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Erwägungen sondern aus dem gesamten Tathergang und dem Aussageverhalten des Angeklagten eingehend und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungswerte über Kausalzusammenhänge abgeleitet, dieser habe spätestens am 28. Februar 2006 ernsthaft in Betracht gezogen und sich damit abgefunden, dass Predrag Si***** eingeweihte Helfer hatte, sich sohin mehr als zwei Personen zur Tatbegehung vereinigt hatten (US 274 bis 280), und damit das Bestehen einer kriminellen Vereinigung von seinem zumindest bedingten Vorsatz umfasst war. Dass die angeführten Gründe (dem Beschwerdeführer) bloß nicht überzeugend genug scheinen oder neben dem mängelfrei gezogenen Schluss auch noch andere Folgerungen denkbar sind, vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0099535 [T10]).
Nicht nur die Entgeltlichkeit der Tathandlungen des Predrag Si*****, sondern auch den auf dessen Bereicherung gerichteten Vorsatz des Angeklagten hat das Erstgericht entgegen den weiteren Ausführungen der Mängelrüge insbesondere aus dessen eigener Verantwortung erschlossen (US 265 bis 267).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, das Schöffengericht habe in Ansehung des Predrag Si***** lediglich entgeltliches Handeln, nicht aber dessen Bereicherung festgestellt. Sie lässt jedoch die gerade darauf gerichteten Urteilsannahmen (US 187, 191) außer Acht und verfehlt somit die erwiderungsfähige Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, das Schöffengericht habe in Ansehung des Predrag Si***** lediglich entgeltliches Handeln, nicht aber dessen Bereicherung festgestellt. Sie lässt jedoch die gerade darauf gerichteten Urteilsannahmen (US 187, 191) außer Acht und verfehlt somit die erwiderungsfähige Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584).
Zu Schuldspruchpunkt I./1./ enthält die Beschwerde trotz des das gesamte Urteil umfassenden Aufhebungsantrags kein Vorbringen (siehe aber §§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).Zu Schuldspruchpunkt römisch eins./1./ enthält die Beschwerde trotz des das gesamte Urteil umfassenden Aufhebungsantrags kein Vorbringen (siehe aber Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Als Rechtsmittel gegen ein Urteil eines Kollegialgerichts stehen die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe bzw über die privatrechtlichen Ansprüche offen. Eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 464 Z 2 StPO) ist zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile nicht vorgesehen (§§ 280 erster Satz, 283 Abs 1 StPO). Diese (ON 250) war daher ebenso wie die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Als Rechtsmittel gegen ein Urteil eines Kollegialgerichts stehen die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe bzw über die privatrechtlichen Ansprüche offen. Eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 464, Ziffer 2, StPO) ist zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile nicht vorgesehen (Paragraphen 280, erster Satz, 283 Absatz eins, StPO). Diese (ON 250) war daher ebenso wie die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.