Entscheidung 12 Os 151/19a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.01.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hauer in der Strafsache gegen Dimitru M***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 1 und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 72 Hv 115/15f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Oktober 2019, AZ 131 Bs 238/19s, nach Einsichtnahme in die Akten durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hauer in der Strafsache gegen Dimitru M***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 72 Hv 115/15f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Oktober 2019, AZ 131 Bs 238/19s, nach Einsichtnahme in die Akten durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Dimitru M***** wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Dezember 2015, GZ 72 Hv 115/15f-206, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 1 und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Dimitru M***** wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Dezember 2015, GZ 72 Hv 115/15f-206, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Diese Entscheidung erwuchs nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18. August 2016 (12 Os 50/16v) und Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 29. September 2016 über seine Berufung (ON 242 der Hv-Akten) in Rechtskraft.
Mit Beschluss vom 26. Juli 2019 wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag des Verurteilten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab (ON 310 der Hv-Akten).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde des Genannten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die vorliegende Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 5 StPO).Die vorliegende Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 5, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00151.19A.0120.000
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020
Dokumentnummer
JJT_20200120_OGH0002_0120OS00151_19A0000_000