[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die (angemeldete, aber nicht ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die (angemeldete, aber nicht ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde und zur Berufung der Staatsanwaltschaft:
[4] Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft meldete nach Urteilsverkündung „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zu Gunsten des Angeklagten“ an (ON 252 S 6).
[5] Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel und zur Gegenäußerung zur Rechtsmittelausführung (ON 1.98) erklärte die Staatsanwaltschaft, „dass auf Gegenausführungen zum Rechtsmittel des * P* (ON 254) verzichtet wird, vielmehr wird diesem von Seiten der Staatsanwaltschaft, die auf die Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels verzichtet, beigetreten“ (ON 255).
[6] Mit dieser Erklärung hat die Staatsanwaltschaft zwar ihre Zustimmung zu den Rechtsmittelausführungen und -anträgen des Angeklagten zum Ausdruck gebracht, eine Nichtigkeitsbeschwerde jedoch nicht selbst ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0100063, RS0106655).Mit dieser Erklärung hat die Staatsanwaltschaft zwar ihre Zustimmung zu den Rechtsmittelausführungen und -anträgen des Angeklagten zum Ausdruck gebracht, eine Nichtigkeitsbeschwerde jedoch nicht selbst ausgeführt vergleiche RIS-Justiz RS0100063, RS0106655).
[7] Da die Anklagebehörde auch bei der Rechtsmittelanmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war ihre Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen (§ 285a Z 2 iVm § 288 Abs 1 StPO).Da die Anklagebehörde auch bei der Rechtsmittelanmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war ihre Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 288, Absatz eins, StPO).
[8] Die Berufung der Staatsanwaltschaft war – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zurückzuweisen, weil die Anklagebehörde weder bei deren Anmeldung noch in einer eigenen Rechtsmittelschrift (§ 294 Abs 2 zweiter Satz StPO) erklärt hat, ob sie den Ausspruch über die Strafe, das Verfalls-, das Konfiskations- oder das Einziehungserkenntnis bekämpft (§§ 294 Abs 2 vierter Satz, 296 Abs 3 StPO; RIS-Justiz RS0100395).Die Berufung der Staatsanwaltschaft war – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zurückzuweisen, weil die Anklagebehörde weder bei deren Anmeldung noch in einer eigenen Rechtsmittelschrift (Paragraph 294, Absatz 2, zweiter Satz StPO) erklärt hat, ob sie den Ausspruch über die Strafe, das Verfalls-, das Konfiskations- oder das Einziehungserkenntnis bekämpft (Paragraphen 294, Absatz 2, vierter Satz, 296 Absatz 3, StPO; RIS-Justiz RS0100395).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
[9] Die Subsumtionsrüge (Z 10) weist zutreffend darauf hin, dass die zum Schuldspruch 2./ getroffenen Feststellungen – wie vom Erstgericht in der schriftlichen Urteilsausfertigung eingeräumt (US 7; vgl auch ON 252 S 6) – die rechtliche Unterstellung unter § 28a Abs 4 Z 3 SMG nicht tragen:Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) weist zutreffend darauf hin, dass die zum Schuldspruch 2./ getroffenen Feststellungen – wie vom Erstgericht in der schriftlichen Urteilsausfertigung eingeräumt (US 7; vergleiche auch ON 252 S 6) – die rechtliche Unterstellung unter Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG nicht tragen:
[10] Nach den Konstatierungen (US 4 f) hat * P* in wiederholten Angriffen insgesamt 3.150 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von 0,42 % Delta-9-THC und einem solchen von 11,7 % THCA sowie 250 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von 68,25 % Cocain an namentlich bekannte sowie zahlreiche unbekannte Abnehmer verkauft, wobei sein Vorsatz den an die kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt sowie die angeführten Suchtgiftmengen und deren Reinsubstanzgehalte umfasste. Weiters gingen die Tatrichter davon aus, dass der Angeklagte an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.
[11] Die – im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (RIS-Justiz RS0122006) – überlassene Suchtgiftmenge entspricht rechtlich gesehen – wie vom Erstgericht in der schriftlichen Urteilsausfertigung (US 4, US 7) zutreffend festgehalten – dem 0,66-fachen der für Delta-9-THC, dem 9,21-fachen der für THCA sowie dem 11,375-fachen der für Cocain festgelegten Grenzmenge, somit insgesamt dem 21,245-fachen der Grenzmenge.
[12] Davon ausgehend erweist sich die rechtliche Annahme der Mengenqualifikation des § 28a Abs 4 Z 3 SMG – und folglich die Nichtannahme des § 28a Abs 2 Z 3 SMG sowie des § 28a Abs 3 zweiter Fall SMG – als verfehlt.Davon ausgehend erweist sich die rechtliche Annahme der Mengenqualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG – und folglich die Nichtannahme des Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG sowie des Paragraph 28 a, Absatz 3, zweiter Fall SMG – als verfehlt.
[13] Dieser Subsumtionsfehler erfordert – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Kassation der rechtlichen Unterstellung der vom Schuldspruch 2./ erfassten Tat unter § 28a Abs 4 Z 3 SMG und demzufolge auch die Aufhebung des Strafausspruchs wie im Spruch ersichtlich.Dieser Subsumtionsfehler erfordert – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Kassation der rechtlichen Unterstellung der vom Schuldspruch 2./ erfassten Tat unter Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und demzufolge auch die Aufhebung des Strafausspruchs wie im Spruch ersichtlich.
[14] Eine Entscheidung in der Straffrage hatte zu unterbleiben, weil der Angeklagte zum Gerichtstag nicht erschienen ist.
[15] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.