Die vom Beschwerdeführer gerügten Begründungsmängel sind jedoch nicht gegeben.
Zwar gab Franz A schon vor der Polizei an, er und Günter B seien, als sie vor der Handelsschule vorbeigingen, auf die Idee gekommen, eine kleine Eisenwalze auf das Fenster zu schießen, weil dann vielleicht die Mädchen herunterschauen würden, doch wird in den Gründen des angefochtenen Urteils schlüssig dargelegt, daß diese Verantwortung die Angeklagten strafrechtlich nicht zu exkulpieren vermag, weil sie sich in einem Alter befinden, in dem ihnen klar ist, daß beim Werfen von Metallgeschoßen auf Fenster bzw Hauswände eine Beschädigung der Fenster erfolgen kann, und weil sie das Beschießen der Hauswände bzw Fenster fortsetzten, obwohl sie wiederholt das Klirren der Fenster wahrgenommen hatten. Daraus konnte das Erstgericht unbeschadet des Umstandes, daß die Angeklagten nicht zugeben, mit einer Beschädigung der Fenster gerechnet zu haben, auch mit zureichendem Grunde folgern, den Angeklagten sei in bezug auf die Sachbeschädigungen zumindest bedingter Vorsatz anzulasten, welcher Annahme das von den Angeklagten genannte Tatmotiv, die Aufmerksamkeit der Schülerinnen auf sich zu lenken, keineswegs entgegensteht.
Für rechtsirrig im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO erachtet der Beschwerdeführer den Schuldspruch deshalb, weil die Strafdrohung gemäß § 126 Abs 1 StGB in Verbindung mit § 11 (Z 1) JGG auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr laute und nach Lage des Falles unter Anwendung des § 42Für rechtsirrig im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO erachtet der Beschwerdeführer den Schuldspruch deshalb, weil die Strafdrohung gemäß Paragraph 126, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 11, (Ziffer eins,) JGG auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr laute und nach Lage des Falles unter Anwendung des Paragraph 42
StGB ein Freispruch gemäß § 259 Z 4 StPO zu fällen gewesen wäre. Diese Rechtsrüge versagt schon deshalb, weil sich der Anwendungsbereich des § 42 StGB auf von Amts wegen zu verfolgende Taten beschränkt, die nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht sind, wogegen die Gegenstand des Schuldspruchs bildende Tat nach § 126 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) zu ahnden und gemäß § 11 Z 2 JGG bei Prüfung der Anwendbarkeit des § 42 StGB - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht von den durch § 11 Z 1 JGG geänderten Strafdrohungen auszugehen ist.StGB ein Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 4, StPO zu fällen gewesen wäre. Diese Rechtsrüge versagt schon deshalb, weil sich der Anwendungsbereich des Paragraph 42, StGB auf von Amts wegen zu verfolgende Taten beschränkt, die nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht sind, wogegen die Gegenstand des Schuldspruchs bildende Tat nach Paragraph 126, Absatz eins, StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) zu ahnden und gemäß Paragraph 11, Ziffer 2, JGG bei Prüfung der Anwendbarkeit des Paragraph 42, StGB - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht von den durch Paragraph 11, Ziffer eins, JGG geänderten Strafdrohungen auszugehen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz A war daher zu
verwerfen.
Zur Berufung:
Das Erstgericht nahm in Ansehung des Angeklagten A als erschwerend die Wiederholung der Tat, hingegen als mildernd den bisherigen untadeligen Wandel und die Schadensgutmachung an; es sprach - wie schon angeführt -
gemäß dem § 13 Abs 1 JGG eine (echte) bedingte Verurteilung aus. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte A, der den zusätzlichen Milderungsumstand der Unbesonnenheit reklamiert, unter Hinweis auf sein Lebensalter (15 Jahre zur Tatzeit) und das Motiv der Tat die (bloße) Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 12 Abs 2 JGG an.gemäß dem Paragraph 13, Absatz eins, JGG eine (echte) bedingte Verurteilung aus. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte A, der den zusätzlichen Milderungsumstand der Unbesonnenheit reklamiert, unter Hinweis auf sein Lebensalter (15 Jahre zur Tatzeit) und das Motiv der Tat die (bloße) Erteilung einer Ermahnung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, JGG an.
Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu:
Das Schöffengericht stellte nämlich die (besonderen) Milderungs- und Erschwerungsgründe richtig und vollständig fest. Unbesonnenheit im Sinne des § 34 Z 7 StGB wurde vom Erstgericht mit Recht nicht als mildernd angenommen, weil die Tathandlungen nicht auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen sind, wie die wiederholte Tatbegehung zeigt. (Zum Milderungsgrund der Unbesonnenheit vgl auch Leukauf-Steininger, Komm2, RN 13 zu § 34 StGB.) Mit Rücksicht auf den (u.a.) vom - wenn auch zur Zeit der Tat erst 15 Jahre alten - Berufungswerber durch wiederholte Tatbegehung verursachten Schaden im Betrage von rund 10.000 S sind - im Gegensatz zur Ansicht des Rechtsmittelwerbers -Das Schöffengericht stellte nämlich die (besonderen) Milderungs- und Erschwerungsgründe richtig und vollständig fest. Unbesonnenheit im Sinne des Paragraph 34, Ziffer 7, StGB wurde vom Erstgericht mit Recht nicht als mildernd angenommen, weil die Tathandlungen nicht auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen sind, wie die wiederholte Tatbegehung zeigt. (Zum Milderungsgrund der Unbesonnenheit vergleiche auch Leukauf-Steininger, Komm2, RN 13 zu Paragraph 34, StGB.) Mit Rücksicht auf den (u.a.) vom - wenn auch zur Zeit der Tat erst 15 Jahre alten - Berufungswerber durch wiederholte Tatbegehung verursachten Schaden im Betrage von rund 10.000 S sind - im Gegensatz zur Ansicht des Rechtsmittelwerbers -
die Voraussetzungen zur (bloßen) Erteilung einer Ermahnung nach dem § 12 Abs 2 JGG nicht gegeben. Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, war mit einem Ausspruch gemäß dem § 13 Abs 1 JGG vorzugehen, sodaß der Berufung ein Erfolg nicht beschieden sein konnte.die Voraussetzungen zur (bloßen) Erteilung einer Ermahnung nach dem Paragraph 12, Absatz 2, JGG nicht gegeben. Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, war mit einem Ausspruch gemäß dem Paragraph 13, Absatz eins, JGG vorzugehen, sodaß der Berufung ein Erfolg nicht beschieden sein konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf der im Urteilsspruch zitierten Gesetzesstelle.