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Entscheidung 12 Os 151/86×

Entscheidung 12 Os 151/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os151/86

Entscheidungsdatum

16.10.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Steinhauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Karl V*** und andere wegen des Verbrechens des Amtsmißbrauchs nach Paragraph 302, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Privatbeteiligten Marianne H***, Maria H*** und Franz S*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 4. September 1986, AZ 21 Bs 415/86 (27 d römisch fünf r 2968/85-16 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Die Beschwerdeführer haben bei der Staatsanwaltschaft Wien Anzeige gegen Dr.Karl V***, Dr.Alfons Z*** und Dr.Einar S*** wegen des Verdachtes nach Paragraphen 146, ff, 302 StGB erstattet. Die Staatsanwaltschaft legte die Anzeige gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO zurück. Ein Subsidiarantrag der Beschwerdeführer nach Paragraph 48, Ziffer eins, StPO wurde von der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abgewiesen. Das dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Rechtsmittel wies das Oberlandesgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Auch die gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, StPO räumt dem Privatbeteiligten außer der Beschwerde gegen die Einstellung der Voruntersuchung kein Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Ratskammer ein; der Beschluß auf Abweisung eines Subsidiarantrages ist daher für den Privatbeteiligten unanfechtbar. Daraus folgt aber, daß auch die Zurückweisung eines dagegen dennoch erhobenen (unzulässigen) Rechtsmittels nicht bekämpft werden kann, sodaß die an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde zurückzuweisen war.

Anmerkung

E09285

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00151.86.1016.000

Dokumentnummer

JJT_19861016_OGH0002_0120OS00151_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung