Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einvernahme des Zeugen Hans B***** "zum Beweis dafür, daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme konkrete Verkaufsgespräche mit Herrn Hans B***** führte und daß diese Vereinbarung dann auch tatsächlich im Jahre 1994 zustande gekommen ist" (215 f) keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Denn abgesehen davon, daß sich aus dem vorgelegten Kopienkonvolut (Beilage 1./) - entgegen der Beschwerdeargumentation - keinerlei Anhaltspunkte für behauptete Verkaufsaktivitäten des Beschwerdeführers zu den aktuellen Tatzeiten ergeben (die fraglichen Urkunden datieren - mit Ausnahme jener, die im Zusammenhang mit der Registrierung einer Marke erstellt wurden - jeweils aus 1994 oder 1995), entbehrt das im übrigen (auch bei Berücksichtigung des Inhaltes der bezughabenden, in Kopie vorgelegten Geschäftsunterlagen) nach Art, Umfang und Entwicklungsstadium unsubstantiierte Beweisthema schon vom Ansatz her jedweder entscheidungswesentlicher Relevanz, weil selbst ein antragskonformes Ergebnis der Annahme (hier) tatbestandsmäßigen Verhaltens nicht entgegensteht.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einvernahme des Zeugen Hans B***** "zum Beweis dafür, daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme konkrete Verkaufsgespräche mit Herrn Hans B***** führte und daß diese Vereinbarung dann auch tatsächlich im Jahre 1994 zustande gekommen ist" (215 f) keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Denn abgesehen davon, daß sich aus dem vorgelegten Kopienkonvolut (Beilage 1./) - entgegen der Beschwerdeargumentation - keinerlei Anhaltspunkte für behauptete Verkaufsaktivitäten des Beschwerdeführers zu den aktuellen Tatzeiten ergeben (die fraglichen Urkunden datieren - mit Ausnahme jener, die im Zusammenhang mit der Registrierung einer Marke erstellt wurden - jeweils aus 1994 oder 1995), entbehrt das im übrigen (auch bei Berücksichtigung des Inhaltes der bezughabenden, in Kopie vorgelegten Geschäftsunterlagen) nach Art, Umfang und Entwicklungsstadium unsubstantiierte Beweisthema schon vom Ansatz her jedweder entscheidungswesentlicher Relevanz, weil selbst ein antragskonformes Ergebnis der Annahme (hier) tatbestandsmäßigen Verhaltens nicht entgegensteht.
Auch die Mängelrüge (Z 5) geht ins Leere.Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) geht ins Leere.
Ihr fehlt zunächst, soweit sie mit der Behauptung unvollständiger Protokollierung der Aussage des Zeugen Jan J***** Begründungsmängel releviert, im Hinblick auf die Ablehnung des Antrages, die Wiedergabe der Aussage dieses Zeugen zu berichtigen (ON 40), nach dem Inhalt des allein maßgebenden Hauptverhandlungsprotokolles die formale Grundlage für den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund.
Was die unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Urteilsbegründung (abermals), unter Hinweis insbesondere auf die unter 1./ und 2./ der Beilagen in Kopie erliegenden Geschäftsunterlagen, relevierten "intensiven Verkaufsverhandlungen bereits zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahmen" anlangt, wurde dazu bereits bei Erledigung der Verfahrensrüge Stellung genommen. Die Frage, ob der Angeklagte einen luxuriösen Lebenswandel geführt hat, betrifft gleichfalls keine entscheidende Tatsache.
Die weitere Beschwerdeargumentation, der Angeklagte sei erst mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 20.März 1992, somit erst nach den in Rede stehenden Tatzeiten, davon informiert worden, daß sich die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche äußerst schwierig gestalte, ja geradezu unmöglich sei, setzt sich nicht nur über die zur dritten inkriminierten, im Entwicklungsstadium des Versuches gebliebenen Tathandlung festgestellte Tatzeit (Frühjahr 1993) hinweg, sondern übergeht auch die Feststellungen der Tatrichter, wonach der Angeklagte selbst von der Uneinbringlichkeit seiner dem Geschädigten gegenüber behaupteten Forderungen Kenntnis hatte und diesbezüglich auch durch Aufklärungen der Zeugen Michael und Jan J***** keine Zweifel hegen konnte (US 5 iVm 59 f, ON 30, 211 ff).Die weitere Beschwerdeargumentation, der Angeklagte sei erst mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 20.März 1992, somit erst nach den in Rede stehenden Tatzeiten, davon informiert worden, daß sich die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche äußerst schwierig gestalte, ja geradezu unmöglich sei, setzt sich nicht nur über die zur dritten inkriminierten, im Entwicklungsstadium des Versuches gebliebenen Tathandlung festgestellte Tatzeit (Frühjahr 1993) hinweg, sondern übergeht auch die Feststellungen der Tatrichter, wonach der Angeklagte selbst von der Uneinbringlichkeit seiner dem Geschädigten gegenüber behaupteten Forderungen Kenntnis hatte und diesbezüglich auch durch Aufklärungen der Zeugen Michael und Jan J***** keine Zweifel hegen konnte (US 5 in Verbindung mit 59 f, ON 30, 211 ff).
Sowohl die Feststellungen zu den die subjektiven Tatbestandserfordernisse vermissende (Z 9 lit a) als auch die subsidiär eine Qualifikation der Tat als Vergehen der fahrlässigen Krida nach "§ 159 StGB" anstrebende (Z 10) Rechtsrüge setzen sich über die die subjektiven Tatbestandskriterien des schweren Betruges ausdrücklich beinhaltenden erstgerichtlichen Feststellungen (US 6 bis 8) hinweg, verfehlen solcherart die Orientierung am Urteilssachverhalt, dessen Vergleich mit dem Gesetz und demzufolge eine gesetzmäßige Darstellung.Sowohl die Feststellungen zu den die subjektiven Tatbestandserfordernisse vermissende (Ziffer 9, Litera a,) als auch die subsidiär eine Qualifikation der Tat als Vergehen der fahrlässigen Krida nach "§ 159 StGB" anstrebende (Ziffer 10,) Rechtsrüge setzen sich über die die subjektiven Tatbestandskriterien des schweren Betruges ausdrücklich beinhaltenden erstgerichtlichen Feststellungen (US 6 bis 8) hinweg, verfehlen solcherart die Orientierung am Urteilssachverhalt, dessen Vergleich mit dem Gesetz und demzufolge eine gesetzmäßige Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.