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Entscheidung 12 Os 151/97×

Entscheidung 12 Os 151/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os151/97 (12Os152/97)

Entscheidungsdatum

30.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stefan G***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die "Beschwerde zur Wahrung der Gesetze" des Verurteilten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.April 1997, GZ 3 a römisch fünf r 3.341/96-132, und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.Juni 1997, AZ 20 Bs 182/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Stefan G***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.September 1996, GZ 3 a römisch fünf r 3341/96-89, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, welche er derzeit verbüßt.

Nachdem das Erstgericht einen Antrag des Verurteilten auf Anrechnung der in einem anderen Strafverfahren erlittenen Untersuchungshaft gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB mit Beschluß vom 16.April 1997, GZ 3 a römisch fünf r 3341/96-132, abgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht Wien am 20. Juni 1997, AZ 20 Bs 182/97, seiner dagegen gerichteten Beschwerde nicht Folge.

Mit der als "Beschwerde zur Wahrung der Gesetze" bezeichneten und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingabe vom 14. September 1997 strebt der Verurteilte mit der Behauptung rechtsfehlerhafter Entscheidung die Aufhebung dieser beiden Beschlüsse an.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, da zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausschließlich der Generalprokurator, welcher im vorliegenden Fall zu einer Maßnahme gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO jedoch keinen Anlaß gefunden hat, legitimiert ist.

Anmerkung

E48291 12D01517

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00151.97.1030.000

Dokumentnummer

JJT_19971030_OGH0002_0120OS00151_9700000_000