Entscheidung 12 Os 151/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.12.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. E. Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günter M***** und eine andere Verurteilte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 16 Vr 657/95 des Landesgerichtes St. Pölten, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten Günter M***** gegen nicht näher bezeichnete Entscheidungen oder Verfügungen in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. E. Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günter M***** und eine andere Verurteilte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, AZ 16 römisch fünf r 657/95 des Landesgerichtes St. Pölten, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten Günter M***** gegen nicht näher bezeichnete Entscheidungen oder Verfügungen in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Erkenntnis vom 11. November 1999, AZ 12 Os 129/99, hob der Oberste Gerichtshof in der Strafsache gegen Günter und Brunhilde M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 16 Vr 657/95 des Landesgerichtes St. Pölten, in Stattgebung einer vom Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten von 10. Dezember 1996, ON 127, hinsichtlich beider Angeklagten im Schuldspruchfaktum I./4, das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. April 1997, AZ 23 Bs 94/97 (= ON 147), hingegen zur Gänze ebenso auf wie den erstinstanzlichen Strafausspruch und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurück.Mit Erkenntnis vom 11. November 1999, AZ 12 Os 129/99, hob der Oberste Gerichtshof in der Strafsache gegen Günter und Brunhilde M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, AZ 16 römisch fünf r 657/95 des Landesgerichtes St. Pölten, in Stattgebung einer vom Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten von 10. Dezember 1996, ON 127, hinsichtlich beider Angeklagten im Schuldspruchfaktum römisch eins./4, das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. April 1997, AZ 23 Bs 94/97 (= ON 147), hingegen zur Gänze ebenso auf wie den erstinstanzlichen Strafausspruch und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurück.
Daraus leitet der Verurteilte eine Überhaft ab, kritisiert, dass das Landesgericht St. Pölten "vorsätzlich und mutwillig die Haft verlängere, weil sich ... die Richter reihenweise als befangen erklären" und beantragt die sofortige Vollzugshemmung und Enthaftung.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde versagt bereits in formeller Hinsicht; denn sie ist mangels genauer Bezeichnung der angefochtenen oder zum Anlass der Beschwerde genommenen Entscheidung oder Verfügung und Anführung des für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblichen Tages (§§ 3 Abs 1, 4 Abs 1 GRBG) mit nicht behebbaren Mängeln behaftet, die ihre Zurückweisung unumgänglich machen, sodass sich die Nachholung einer Verteidigerunterschrift erübrigt.Die Beschwerde versagt bereits in formeller Hinsicht; denn sie ist mangels genauer Bezeichnung der angefochtenen oder zum Anlass der Beschwerde genommenen Entscheidung oder Verfügung und Anführung des für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblichen Tages (Paragraphen 3, Absatz eins, 4, Absatz eins, GRBG) mit nicht behebbaren Mängeln behaftet, die ihre Zurückweisung unumgänglich machen, sodass sich die Nachholung einer Verteidigerunterschrift erübrigt.
Der Kostenausspruch hatte schon mangels Verzeichnung von Kosten zu entfallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00151.99.1216.000
Dokumentnummer
JJT_19991216_OGH0002_0120OS00151_9900000_000