Entscheidung 12 Os 152/16v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.01.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas S***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB aF über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 11. November 2016, AZ 10 Bs 314/16a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas S***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB aF über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 11. November 2016, AZ 10 Bs 314/16a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Andreas S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. Oktober 2016, GZ 14 Hv 108/13f-139, mit dem die über den Genannten mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 24. Februar 2016, GZ 14 Hv 108/13f-94, verhängte Strafe in teilweiser Stattgebung eines darauf gerichteten Antrags nachträglich gemildert worden war (§ 31a StGB), nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Andreas S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. Oktober 2016, GZ 14 Hv 108/13f-139, mit dem die über den Genannten mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 24. Februar 2016, GZ 14 Hv 108/13f-94, verhängte Strafe in teilweiser Stattgebung eines darauf gerichteten Antrags nachträglich gemildert worden war (Paragraph 31 a, StGB), nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen ergriffene Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen ergriffene Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00152.16V.0126.000
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2017
Dokumentnummer
JJT_20170126_OGH0002_0120OS00152_16V0000_000