Das eingangs angeführte Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Dies trifft auch auf das vorerwähnte Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht zu, soweit damit die auf die Nichtigkeitsgründe des § 468 Abs. 1 Z 3 StPO in Verbindung mit dem § 281 Abs. 1 Z 4 StPO gestützte Berufung des Angeklagten A wegen Nichtigkeit verworfen wurde:Dies trifft auch auf das vorerwähnte Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht zu, soweit damit die auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Berufung des Angeklagten A wegen Nichtigkeit verworfen wurde:
Schon das vom Erstgericht in der Hauptverhandlung vom 28.7.1977 über die vom Verteidiger des Angeklagten A gestellten Anträge gefällte (abweisende) Zwischenerkenntnis verstößt gegen die Bestimmung des § 238 Abs. 2Schon das vom Erstgericht in der Hauptverhandlung vom 28.7.1977 über die vom Verteidiger des Angeklagten A gestellten Anträge gefällte (abweisende) Zwischenerkenntnis verstößt gegen die Bestimmung des Paragraph 238, Absatz 2
StPO, derzufolge die Entscheidungsgründe (hiefür) jederzeit verkündet und im Protokoll ersichtlich gemacht werden müssen. Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist jedoch eine Begründung für die Abweisung dieser Beweisanträge nicht zu entnehmen (vgl. S. 118 d. A), eine solche wurde vom Erstgericht auch in den Urteilsgründen nicht nachgetragen. Es ist demnach nicht erkennbar und folglich auch vom Berufungsgericht nicht überprüfbar gewesen, von welchen Erwägungen sich das Erstgericht bei seinem abweisenden Zwischenerkenntnis leiten ließ.StPO, derzufolge die Entscheidungsgründe (hiefür) jederzeit verkündet und im Protokoll ersichtlich gemacht werden müssen. Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist jedoch eine Begründung für die Abweisung dieser Beweisanträge nicht zu entnehmen vergleiche S. 118 d. A), eine solche wurde vom Erstgericht auch in den Urteilsgründen nicht nachgetragen. Es ist demnach nicht erkennbar und folglich auch vom Berufungsgericht nicht überprüfbar gewesen, von welchen Erwägungen sich das Erstgericht bei seinem abweisenden Zwischenerkenntnis leiten ließ.
Nach der Aktenlage kann derzeit vor allem im Zusammenhang mit der Abweisung des in der Hauptverhandlung vom Verteidiger des Angeklagten A gestellten Antrages auf Einvernahme des Verkehrssachverständigen eine auf die Entscheidung für diesen Angeklagten nachteilige Auswirkung, wie im folgenden dargelegt werden wird, keineswegs ausgeschlossen werden, wurde doch dem Genannten dadurch unter anderem die Möglichkeit genommen, durch ergänzende Befragung des Sachverständigen eine weitere Klärung des Sachverhaltes in entscheidungswichtigen Belangen herbeizuführen, sodaß er in seinen Verteidigungsrechten entscheidend verkürzt wurde. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich im konkreten Falle insbesonders daraus, daß der in der Hauptverhandlung verlesenen Gendarmerieanzeige (S. 118 d. A) und damit auch den darin enthaltenen Lichtbildern von der Unfallstelle und der Unfallsskizze ganz deutlich zu entnehmen ist, daß die dem linken Räderpaar des PKWs des Angeklagten A zugeordnete Bremsspur schon auf der linken Fahrbahnhälfte beginnt (vgl. S. 37, 39 und 41 d. A). Daraus folgt aber zwingend, daß Friedrich A seinen Bremsentschluß bereits gefaßt hatte, als er sich mit seinem Fahrzeug noch auf der linken Fahrbahnseite befand.Nach der Aktenlage kann derzeit vor allem im Zusammenhang mit der Abweisung des in der Hauptverhandlung vom Verteidiger des Angeklagten A gestellten Antrages auf Einvernahme des Verkehrssachverständigen eine auf die Entscheidung für diesen Angeklagten nachteilige Auswirkung, wie im folgenden dargelegt werden wird, keineswegs ausgeschlossen werden, wurde doch dem Genannten dadurch unter anderem die Möglichkeit genommen, durch ergänzende Befragung des Sachverständigen eine weitere Klärung des Sachverhaltes in entscheidungswichtigen Belangen herbeizuführen, sodaß er in seinen Verteidigungsrechten entscheidend verkürzt wurde. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich im konkreten Falle insbesonders daraus, daß der in der Hauptverhandlung verlesenen Gendarmerieanzeige (S. 118 d. A) und damit auch den darin enthaltenen Lichtbildern von der Unfallstelle und der Unfallsskizze ganz deutlich zu entnehmen ist, daß die dem linken Räderpaar des PKWs des Angeklagten A zugeordnete Bremsspur schon auf der linken Fahrbahnhälfte beginnt vergleiche S. 37, 39 und 41 d. A). Daraus folgt aber zwingend, daß Friedrich A seinen Bremsentschluß bereits gefaßt hatte, als er sich mit seinem Fahrzeug noch auf der linken Fahrbahnseite befand.
Da nach den übereinstimmenden Beweisergebnissen aber zu dieser Zeit kein Gegenverkehr herrschte (vgl. Angeklagter B, S. 86 d. A, Zeuge I, S. 87 d. A, und Zeugin C, S. 61 d. A), deutet der Verlauf dieser Bremsspur in übereinstimmung mit den Angaben der Zeugen Karl G, Margit H und Renate C doch darauf hin, daß das vom Mitangeklagten Eduard B auch eingestandene unerwartete Ausschwenken des LKWs zunächst nach links für Friedrich A der Anlaß zu seiner bereits auf der linken Fahrbahnhälfte beginnenden Vollbremsung unter gleichzeitigem Auslenken nach rechts gewesen sein könnte, zumal auch der Sachverständige vom technischen Standpunkt aus gesehen, eine überschreitung der Fahrbahnmitte durch den rückwärtigen Teil des LKWs um ca. 50 cm jedenfalls nicht auszuschließen vermag (siehe auch S. 97 d. A).Da nach den übereinstimmenden Beweisergebnissen aber zu dieser Zeit kein Gegenverkehr herrschte vergleiche Angeklagter B, S. 86 d. A, Zeuge römisch eins, S. 87 d. A, und Zeugin C, S. 61 d. A), deutet der Verlauf dieser Bremsspur in übereinstimmung mit den Angaben der Zeugen Karl G, Margit H und Renate C doch darauf hin, daß das vom Mitangeklagten Eduard B auch eingestandene unerwartete Ausschwenken des LKWs zunächst nach links für Friedrich A der Anlaß zu seiner bereits auf der linken Fahrbahnhälfte beginnenden Vollbremsung unter gleichzeitigem Auslenken nach rechts gewesen sein könnte, zumal auch der Sachverständige vom technischen Standpunkt aus gesehen, eine überschreitung der Fahrbahnmitte durch den rückwärtigen Teil des LKWs um ca. 50 cm jedenfalls nicht auszuschließen vermag (siehe auch S. 97 d. A).
Gemäß dem im § 199 Abs. 2 StPO aufgestellten, nach § 248 Abs. 1, 458 Abs. 5 StPO auch in der Hauptverhandlung geltenden Grundsatz müssen Tatsachen oder Beweismittel, die ein Beschuldigter zu seiner Entlastung angibt, erhoben werden, sofern sie nicht offenbar nur zur Verzögerung vorgebracht wurden (vgl. EvBl. 1971/173). überdies sind schon auf Grund der allgemeinen Bestimmung des § 3 StPO alle im Strafverfahren tätigen Behörden, somit auch die Gerichte verpflichtet, die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände ebenso wie die ihn belastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.Gemäß dem im Paragraph 199, Absatz 2, StPO aufgestellten, nach Paragraph 248, Absatz eins, 458, Absatz 5, StPO auch in der Hauptverhandlung geltenden Grundsatz müssen Tatsachen oder Beweismittel, die ein Beschuldigter zu seiner Entlastung angibt, erhoben werden, sofern sie nicht offenbar nur zur Verzögerung vorgebracht wurden vergleiche EvBl. 1971/173). überdies sind schon auf Grund der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 3, StPO alle im Strafverfahren tätigen Behörden, somit auch die Gerichte verpflichtet, die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände ebenso wie die ihn belastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.
Wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt, hat das Bezirksgericht Kitzbühel bei Abweisung des Beweisantrages zunächst die Bestimmung des § 238 Abs. 2 StPO verletzt; darüberhinaus - und vor allem - hat es nach Lage des Falles durch sein abweisliches Zwischenerkenntnis, gerade in bezug auf den Antrag, den Verkehrssachverständigen in der Hauptverhandlung zu hören, um auch eine Fragestellung seitens der Verteidigung zu ermöglichen, Verteidigungsrechte des Beschuldigten verletzt und damit auch gegen das Prinzip der materiellen Wahrheit (vgl. § 3, 199 Abs. 2 letzter Satz, 248 Abs. 1, 458 Abs. 5 StPO) verstoßen (vgl. zur Wahrnehmung von Verstößen gegen Prinzipien des Strafverfahrens im Wege einer Beschwerde gemäß § 33 Abs. 2 StPO insbesondere SSt. 6/67), während das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht das Gesetz in der Bestimmung des § 475 Abs. 1 StPO verletzt hat, weil es den vom Beschuldigten in seiner Berufung in diesem Zusammenhang geltendgemachten Nichtigkeitsgrund nach § 468 Abs. 2 Z 3 StPO in Verbindung mit § 281 Abs. 1 Z 4 StPO nicht wahrgenommen hat.Wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt, hat das Bezirksgericht Kitzbühel bei Abweisung des Beweisantrages zunächst die Bestimmung des Paragraph 238, Absatz 2, StPO verletzt; darüberhinaus - und vor allem - hat es nach Lage des Falles durch sein abweisliches Zwischenerkenntnis, gerade in bezug auf den Antrag, den Verkehrssachverständigen in der Hauptverhandlung zu hören, um auch eine Fragestellung seitens der Verteidigung zu ermöglichen, Verteidigungsrechte des Beschuldigten verletzt und damit auch gegen das Prinzip der materiellen Wahrheit vergleiche Paragraph 3, 199, Absatz 2, letzter Satz, 248 Absatz eins, 458, Absatz 5, StPO) verstoßen vergleiche zur Wahrnehmung von Verstößen gegen Prinzipien des Strafverfahrens im Wege einer Beschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO insbesondere SSt. 6/67), während das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 475, Absatz eins, StPO verletzt hat, weil es den vom Beschuldigten in seiner Berufung in diesem Zusammenhang geltendgemachten Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 468, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht wahrgenommen hat.
Zur Erledigung des Beweisantrages auf fotogrammetrische Auswertung der aus den Lichtbildern von der Unfallstelle ersichtlichen Brems- und Fahrspuren, wäre noch zu bemerken, daß die Ablehnung einer Beweisaufnahme - sofern der Beweisantrag einen für die Entscheidung bedeutsamen Umstand betrifft - allein aus Gründen der mit der Durchführung dieses Beweises verbundenen Kosten im Gesetz keine Deckung findet, zumal die voraussichtlichen Kosten der vorliegend beantragten fotogrammetrischen Auswertung der Lichtbilder nicht als übermäßig hoch und keineswegs als völlig untragbar bezeichnet werden können (vgl. S. 91 d. A).Zur Erledigung des Beweisantrages auf fotogrammetrische Auswertung der aus den Lichtbildern von der Unfallstelle ersichtlichen Brems- und Fahrspuren, wäre noch zu bemerken, daß die Ablehnung einer Beweisaufnahme - sofern der Beweisantrag einen für die Entscheidung bedeutsamen Umstand betrifft - allein aus Gründen der mit der Durchführung dieses Beweises verbundenen Kosten im Gesetz keine Deckung findet, zumal die voraussichtlichen Kosten der vorliegend beantragten fotogrammetrischen Auswertung der Lichtbilder nicht als übermäßig hoch und keineswegs als völlig untragbar bezeichnet werden können vergleiche S. 91 d. A).
Was die weiters geltend gemachte Gesetzesverletzung betrifft, die darin gelegen sei, daß das Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel mit einem Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO (iVm § 468 Abs. 1 Z 3 StPO) behaftet ist, den das Berufungsgericht gleichfalls gesetzwidrig nicht wahrgenommen habe, so wird damit sinngemäß nur die Relevanz des zu Unrecht abgewiesenen Beweisantrages hervorgehoben. Diese ergibt sich u.a. daraus, daß sowohl das Bezirksgericht Kitzbühel als auch das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes ersichtlich davon ausgegangen sind, dem Beschuldigten A könne nur dann kein Verschulden angelastet werden, wenn sich der LKW zur Gänze auf seiner linken Fahrbahnhälfte befunden hätte, während umgekehrt dem LKW-Lenker B ein Verschulden nur dann zur Last fiele, wenn er mit seinem Fahrzeug zur Gänze die linke Fahrbahnhälfte blockiert hätte (S. 124, 125 d. A bzw. 143/144 d. A).Was die weiters geltend gemachte Gesetzesverletzung betrifft, die darin gelegen sei, daß das Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel mit einem Begründungsmangel in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO in Verbindung mit Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) behaftet ist, den das Berufungsgericht gleichfalls gesetzwidrig nicht wahrgenommen habe, so wird damit sinngemäß nur die Relevanz des zu Unrecht abgewiesenen Beweisantrages hervorgehoben. Diese ergibt sich u.a. daraus, daß sowohl das Bezirksgericht Kitzbühel als auch das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes ersichtlich davon ausgegangen sind, dem Beschuldigten A könne nur dann kein Verschulden angelastet werden, wenn sich der LKW zur Gänze auf seiner linken Fahrbahnhälfte befunden hätte, während umgekehrt dem LKW-Lenker B ein Verschulden nur dann zur Last fiele, wenn er mit seinem Fahrzeug zur Gänze die linke Fahrbahnhälfte blockiert hätte (S. 124, 125 d. A bzw. 143/144 d. A).
Diese Rechtsansicht wäre aber, sieht man von den im erneuerten Rechtsgang sich herausstellenden Verfahrensergebnissen ab, nicht zutreffend.
Denn ein Verschulden des PKW-Lenkers könnte rechtlich schon dann ausgeschlossen (und umgekehrt ein Verschulden des LKW-Lenkers schon dann gegeben) sein, wenn der LKW-Lenker trotz Wahrnehmung des überholmanövers des PKW-Lenkers unvermittelt sein Fahrzeug nach links zu ziehen begann, ohne zur Gänze auf die linke Seite zu kommen. Entstand doch schon dadurch, nämlich durch das beginnende Linksziehen, für den zulässigerweise überholenden PKW-Lenker unvorhergesehen eine Gefahr, nämlich die des weiteren Linksziehens des LKWs, auf die er durch abruptes Bremsen (verbunden mit Rechtsziehen) reagieren mußte, sodaß sich sein Verhalten lediglich als (zulässige) Reaktion auf ein Fehlverhalten des LKW-Lenkers (Linksziehen trotz eines im Gange befindlichen, zulässigen überholmanövers) darstellen würde, weshalb dem PKW-Lenker kein Verschulden anzulasten wäre. Umso wesentlicher erscheint es daher, diese für die Beurteilung eines Verschuldens des Angeklagten A erheblichen Umstände durch ergänzende Befragung des Sachverständigen zu klären.
Aus dem Gesagten ergibt sich somit, daß die im Spruche geschilderten Gesetzesverletzungen durch das Bezirksgericht Kitzbühel und durch das Landesgericht Innsbruck nicht nur zu deren Feststellung, sondern auch zur Aufhebung der beiden Urteile führen mußten, ohne daß es erforderlich gewesen ist, auf die weiteren Ausführungen der Generalprokuratur, welche sinngemäß nur die Bedeutung des Beweisantrages unterstreichen, näher einzugehen.
Es war daher der gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge zu geben und wie im Spruche zu entscheiden.Es war daher der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge zu geben und wie im Spruche zu entscheiden.