Berechtigt ist die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B bereits, insoweit sie im Rahmen der Mängelrüge (Z. 5) unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Begründung gegen das Ersturteil ins Treffen führt, die bloß globale Aufzählung der Verfahrensergebnisse in den Urteilsgründen (vgl. S. 240 f./V) lasse nicht erkennen, worauf das Schöffengericht seine Konstatierung (S. 241/V), wonach 'die Beförderungsmittel tatsächlich nicht greifbar sind oder hinsichtlich einzelner Beförderungsmittel auch der Eigentumsvorbehalt den Zugriff hindert', stützt. Diese Urteilsannahme betrifft - in Ansehung des Angeklagten B hinsichtlich der von ihm verwendeten zwei Sattelschlepper (Zugmaschinen mit den Kennzeichen T ... und T ...) und drei Sattelauflieger (Anhänger mit den Kennzeichen T ..., T ... und T ...) aus dem Wagenpark der Firma E-Transporte Ges.m.b.H. (vgl. hiezu auch die dem Urteil ON. 192 angeschlossene Tabelle II über die Aufteilung des Wertersatzes für die Beförderungsmittel - eine entscheidende Tatsache, weil der Wertersatz für sich allein, d. h. nicht neben dem Verfall (§ 19 Abs 2 FinStrG.), nur subsidiär, nämlich gemäß § 19 Abs 1 lit a und b FinStrG. bei rechtlicher oder faktischer Unmöglichkeit des Verfalls auferlegt werden darf (SSt. 38/38).Berechtigt ist die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B bereits, insoweit sie im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Begründung gegen das Ersturteil ins Treffen führt, die bloß globale Aufzählung der Verfahrensergebnisse in den Urteilsgründen vergleiche S. 240 f./V) lasse nicht erkennen, worauf das Schöffengericht seine Konstatierung (S. 241/V), wonach 'die Beförderungsmittel tatsächlich nicht greifbar sind oder hinsichtlich einzelner Beförderungsmittel auch der Eigentumsvorbehalt den Zugriff hindert', stützt. Diese Urteilsannahme betrifft - in Ansehung des Angeklagten B hinsichtlich der von ihm verwendeten zwei Sattelschlepper (Zugmaschinen mit den Kennzeichen T ... und T ...) und drei Sattelauflieger (Anhänger mit den Kennzeichen T ..., T ... und T ...) aus dem Wagenpark der Firma E-Transporte Ges.m.b.H. vergleiche hiezu auch die dem Urteil ON. 192 angeschlossene Tabelle römisch zwei über die Aufteilung des Wertersatzes für die Beförderungsmittel - eine entscheidende Tatsache, weil der Wertersatz für sich allein, d. h. nicht neben dem Verfall (Paragraph 19, Absatz 2, FinStrG.), nur subsidiär, nämlich gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a und b FinStrG. bei rechtlicher oder faktischer Unmöglichkeit des Verfalls auferlegt werden darf (SSt. 38/38).
Demzufolge hätte sich das Erstgericht nicht mit dem - vom Angeklagten B zu Recht gerügten bloß - globalen Hinweis in den Urteilsgründen begnügen dürfen; es hätte vielmehr einer (detaillierten) Erörterung der Frage bedurft, ob eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit der inländischen Behörden auf die (im Inland zugelassenen) Fahrzeuge der Firma E, gegen dessen Geschäftsführer Adolf F das Verfahren beim Landesgericht Innsbruck zum AZ. 35 Vr 4218/82 - Hv 260/82 abgesondert geführt wird - eine Hauptverhandlung wurde bislang nicht anberaumt -Demzufolge hätte sich das Erstgericht nicht mit dem - vom Angeklagten B zu Recht gerügten bloß - globalen Hinweis in den Urteilsgründen begnügen dürfen; es hätte vielmehr einer (detaillierten) Erörterung der Frage bedurft, ob eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit der inländischen Behörden auf die (im Inland zugelassenen) Fahrzeuge der Firma E, gegen dessen Geschäftsführer Adolf F das Verfahren beim Landesgericht Innsbruck zum AZ. 35 römisch fünf r 4218/82 - Hv 260/82 abgesondert geführt wird - eine Hauptverhandlung wurde bislang nicht anberaumt -
tatsächlich fehlt. Denn wie auch dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist (vgl. S. 243/V), wurde der am 8.Juni 1977 in der Bundesrepublik Deutschland beschlagnahmte Lastzug (Kennzeichen: T ... und T ...) der bezeichneten Transportfirma gegen Kaution wieder ausgefolgt und bisher nicht für eingezogen erklärt (vgl. S. 429/III, S. 155 und 157/V). Die fünf Fahrzeuge aus dem Wagenpark der Firma E wurden in der Folge (im November und Dezember 1977) in Österreich geschätzt (vgl. S. 153 bis 161/III); daß es nachträglich unmöglich geworden wäre, ihren Verfall zu vollziehen, kann der Aktenlage nicht entnommen werden (vgl. hiezu auch die Verantwortung des abgesondert verfolgten Adolf F vom 12. Jänner 1978 im Erhebungsakt des Zollamtes Aktenordner I S. 575 über die Beschlagnahme der Fahrzeuge durch das Zollamt Innsbruck). In den Akten finden sich allerdings einige (vage) Hinweise dafür, daß zur Zeit der angefochtenen Entscheidung nicht alle Beförderungsmittel im Eigentum der Firma E gestanden sind: So hat der abgesondert verfolgte Adolf F im zuvor bezeichneten Protokoll (vom 12.Jänner 1978) - ebenso wie der Zeuge Peter G in seinen (allerdings bei der Hauptverhandlung nicht verlesenen) Angaben (S. 407/I) - eine Fremdfinanzierung beim Fahrzeugankauf durch die Firma E erwähnt. In den am 10.November 1977 an die X-Automobil- und Warenkreditbank GmbH. erstatteten Schätzungsgutachten (S. 155 ff./III) wird die Firma E Transport Ges.m.b.H. nur als Vorbesitzertatsächlich fehlt. Denn wie auch dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist vergleiche S. 243/V), wurde der am 8.Juni 1977 in der Bundesrepublik Deutschland beschlagnahmte Lastzug (Kennzeichen: T ... und T ...) der bezeichneten Transportfirma gegen Kaution wieder ausgefolgt und bisher nicht für eingezogen erklärt vergleiche S. 429/III, S. 155 und 157/V). Die fünf Fahrzeuge aus dem Wagenpark der Firma E wurden in der Folge (im November und Dezember 1977) in Österreich geschätzt vergleiche S. 153 bis 161/III); daß es nachträglich unmöglich geworden wäre, ihren Verfall zu vollziehen, kann der Aktenlage nicht entnommen werden vergleiche hiezu auch die Verantwortung des abgesondert verfolgten Adolf F vom 12. Jänner 1978 im Erhebungsakt des Zollamtes Aktenordner römisch eins S. 575 über die Beschlagnahme der Fahrzeuge durch das Zollamt Innsbruck). In den Akten finden sich allerdings einige (vage) Hinweise dafür, daß zur Zeit der angefochtenen Entscheidung nicht alle Beförderungsmittel im Eigentum der Firma E gestanden sind: So hat der abgesondert verfolgte Adolf F im zuvor bezeichneten Protokoll (vom 12.Jänner 1978) - ebenso wie der Zeuge Peter G in seinen (allerdings bei der Hauptverhandlung nicht verlesenen) Angaben (S. 407/I) - eine Fremdfinanzierung beim Fahrzeugankauf durch die Firma E erwähnt. In den am 10.November 1977 an die X-Automobil- und Warenkreditbank GmbH. erstatteten Schätzungsgutachten (S. 155 ff./III) wird die Firma E Transport Ges.m.b.H. nur als Vorbesitzer
der Zugfahrzeuge T ... und T ... erwähnt; die Sattelauflieger T ...
und T ... befanden sich zur Zeit ihrer Besichtigung durch den Sachverständigen am 18.November bzw. 12.Dezember 1977 bei der Erzeugerfirma H Ges.m.b.H. in Oberösterreich, an welche auch die keinerlei Hinweise auf die Eigentumsverhältnisse enthaltenden Gutachten (S. 159, 161/III) erstattet wurden, während der dritte Sattelauflieger mit dem Kennzeichen T ... in Innsbruck für das dortige Zollamt vom Sachverständigen besichtigt wurde, der im Gutachten (S. 153/III) die Eigentumsverhältnisse allerdings unerörtert ließ.
Der vom Erstgericht ersichtlich nur aus diesen Hinweisen gezogene Schluß, daß die Fahrzeuge (bzw. ein nicht einmal konkret bezeichneter Teil dieser Beförderungsmittel) 'im Vorbehaltseigentum standen', woraus es ableitete, daß diese nicht zum Eigentum der bezeichneten Kapitalgesellschaft gehörten, welche infolge der Tatbeteiligung ihres (Mitgesellschafters und) Geschäftsführers Adolf F vom Verfall gemäß § 17 Abs 3 zweiter Satz lit a und letzter Satz FinStrG. getroffen werden darf, ist zudem auch darum verfehlt, weil die bezeichnete Gesetzesstelle den Nachweis des Eigentums an der verfallsbedrohten Sache durch eine vom Täter (oder Beteiligten) verschiedene Person verlangt, also dieser Person die Beweislast auferlegt (vgl. Dorazil/Harbich/Reichel/Kropfitsch Kommentar zum Finanzstrafgesetz Anm. 8 zu § 17).Der vom Erstgericht ersichtlich nur aus diesen Hinweisen gezogene Schluß, daß die Fahrzeuge (bzw. ein nicht einmal konkret bezeichneter Teil dieser Beförderungsmittel) 'im Vorbehaltseigentum standen', woraus es ableitete, daß diese nicht zum Eigentum der bezeichneten Kapitalgesellschaft gehörten, welche infolge der Tatbeteiligung ihres (Mitgesellschafters und) Geschäftsführers Adolf F vom Verfall gemäß Paragraph 17, Absatz 3, zweiter Satz Litera a und letzter Satz FinStrG. getroffen werden darf, ist zudem auch darum verfehlt, weil die bezeichnete Gesetzesstelle den Nachweis des Eigentums an der verfallsbedrohten Sache durch eine vom Täter (oder Beteiligten) verschiedene Person verlangt, also dieser Person die Beweislast auferlegt vergleiche Dorazil/Harbich/Reichel/Kropfitsch Kommentar zum Finanzstrafgesetz Anmerkung 8 zu Paragraph 17,).
Wegen dieses die Urteilsfeststellungen über die tatsächliche und rechtliche Unmöglichkeit des Verfalls der in Rede stehenden Beförderungsmittel betreffenden Begründungsmangels war daher nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 285 e StPO in Stattgebung (der begründeten) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut B - der im übrigen hinsichtlich der Menge der geschmuggelten Zigaretten auf den rechtskräftigen Schuldspruch (ON. 143 i.V.m. ON. 171) verwiesen werden kann - sowie aus diesem Anlaß gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StPO hinsichtlich des Angeklagten Josef C (der das Urteil nicht in gleicher Richtung bekämpft hat) wie auch in Ansehung der Verurteilten A und D, denen (allen) wegen des ihnen für die gegenständlichen Beförderungsmittel (der Firma E) bzw. wenigstens für einen Teil dieser Fahrzeuge auferlegten Wertersatzes dieselben Gründe zustatten kommen, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen, ohne daß es (wegen der Aufhebung des gesamten Urteils) einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens (der beiden Nichtigkeitswerber) bedurfte (vgl. hiezu SSt. 39/18).Wegen dieses die Urteilsfeststellungen über die tatsächliche und rechtliche Unmöglichkeit des Verfalls der in Rede stehenden Beförderungsmittel betreffenden Begründungsmangels war daher nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285, e StPO in Stattgebung (der begründeten) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut B - der im übrigen hinsichtlich der Menge der geschmuggelten Zigaretten auf den rechtskräftigen Schuldspruch (ON. 143 in Verbindung mit ON. 171) verwiesen werden kann - sowie aus diesem Anlaß gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Fall StPO hinsichtlich des Angeklagten Josef C (der das Urteil nicht in gleicher Richtung bekämpft hat) wie auch in Ansehung der Verurteilten A und D, denen (allen) wegen des ihnen für die gegenständlichen Beförderungsmittel (der Firma E) bzw. wenigstens für einen Teil dieser Fahrzeuge auferlegten Wertersatzes dieselben Gründe zustatten kommen, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen, ohne daß es (wegen der Aufhebung des gesamten Urteils) einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens (der beiden Nichtigkeitswerber) bedurfte vergleiche hiezu SSt. 39/18).
Mit ihren dadurch gegenstandslos gewordenen Berufungen waren die Angeklagten B und C auf diese Entscheidung zu verweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird außerdem zu beachten sein, daß zufolge der ausdrücklichen Vorschrift des § 23 Abs 4 FinStrG. die von den (vier) Angeklagten (vorliegend im Ausland) erlittene Vorhaft auch auf den Wertersatz und die an dessen Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe anzurechnen ist, und daß dieser Bestimmung nicht schon durch die im ersten Rechtsgang zunächst uneingeschränkt ausgesprochene Anrechnung auf die verhängten Strafen Genüge getan ist, zumal die Aufhebung der Aussprüche über die Wertersatzstrafen (und demzufolge auch über die für den Fall deren Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen) schon begrifflich auch die Vorhaftanrechnung auf die bezüglichen Strafen mitumfaßt hat (siehe hiezu Dorazil/Harbich/Reichel/Kropfitsch a.a.O. Anm. 35 zu § 23 FinStrG.).Mit ihren dadurch gegenstandslos gewordenen Berufungen waren die Angeklagten B und C auf diese Entscheidung zu verweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird außerdem zu beachten sein, daß zufolge der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 4, FinStrG. die von den (vier) Angeklagten (vorliegend im Ausland) erlittene Vorhaft auch auf den Wertersatz und die an dessen Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe anzurechnen ist, und daß dieser Bestimmung nicht schon durch die im ersten Rechtsgang zunächst uneingeschränkt ausgesprochene Anrechnung auf die verhängten Strafen Genüge getan ist, zumal die Aufhebung der Aussprüche über die Wertersatzstrafen (und demzufolge auch über die für den Fall deren Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen) schon begrifflich auch die Vorhaftanrechnung auf die bezüglichen Strafen mitumfaßt hat (siehe hiezu Dorazil/Harbich/Reichel/Kropfitsch a.a.O. Anmerkung 35 zu Paragraph 23, FinStrG.).
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.