Zu Recht führt die Mängelrüge (Z. 5) gegen diese Begründung des Urteils ins Treffen, daß sich das Erstgericht insoweit auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt hat, welche nicht unmittelbar in der Hauptverhandlung vorgeführt wurden. Denn weder das im Akt unter ON. 16Zu Recht führt die Mängelrüge (Ziffer 5,) gegen diese Begründung des Urteils ins Treffen, daß sich das Erstgericht insoweit auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt hat, welche nicht unmittelbar in der Hauptverhandlung vorgeführt wurden. Denn weder das im Akt unter ON. 16
erliegende zum AZ. 10 E Vr 2711/83 ergangene Urteil noch die Aussage der (in der Hauptverhandlung nicht vernommenen) Zeugin Andrea B vor dem Untersuchungsrichter (ON. 15) gelangten bei der Hauptverhandlung zur Verlesung. Gemäß § 258 Abs. 1 StPO. darf aber das Gericht bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist. Die Verletzung dieser Gesetzesbestimmung begründet im vorliegenden Fall deshalb eine Urteilsnichtigkeit im Sinn des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO., weil die bezeichneten Beweismittel die entscheidungswesentliche Tatfrage betreffen (S. 184 f.) und vom Erstgericht nicht bloß als zusätzlich, illustratives Begründungsargument herangezogen wurden (ÖJZLSK. 1979/303, SSt. 31/2 u. a.).erliegende zum AZ. 10 E römisch fünf r 2711/83 ergangene Urteil noch die Aussage der (in der Hauptverhandlung nicht vernommenen) Zeugin Andrea B vor dem Untersuchungsrichter (ON. 15) gelangten bei der Hauptverhandlung zur Verlesung. Gemäß Paragraph 258, Absatz eins, StPO. darf aber das Gericht bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist. Die Verletzung dieser Gesetzesbestimmung begründet im vorliegenden Fall deshalb eine Urteilsnichtigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO., weil die bezeichneten Beweismittel die entscheidungswesentliche Tatfrage betreffen (S. 184 f.) und vom Erstgericht nicht bloß als zusätzlich, illustratives Begründungsargument herangezogen wurden (ÖJZLSK. 1979/303, SSt. 31/2 u. a.).
Berechtigt ist aber auch die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a), mit welcher der Beschwerdeführer in Ansehung des Schuldspruchs laut Punkt II 1 Feststellungsmängel über sein 'tatbildliches Verhalten' hinsichtlich der Nötigung des Eduard B ins Trefffen führt. Denn insoweit enthält das angefochtene Urteil nur die Feststellung: 'Als Eduard B erklärte, daß er die Gendarmerie verständigen werde, den Hörer vom Telefon nahm und die Nummer der Gendarmerie wählte, drückte der Angeklagte auf die Gabel des Telefons und erklärte, daß keine Polizei angerufen werde, solange er da sei' (S. 182). In Ergänzung hiezu kann der rechtlichen Beurteilung noch entnommen werden, daß der Angeklagte den Eduard B 'mit Gewalt, nämlich durch Niederdrücken der Telefongabel, wodurch die Verbindung mit der Gendarmerie unterbrochen wurde, zur Unterlassung der Einschaltung der Sicherheitsbehörde bestimmte' (S. 188).Berechtigt ist aber auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), mit welcher der Beschwerdeführer in Ansehung des Schuldspruchs laut Punkt römisch zwei 1 Feststellungsmängel über sein 'tatbildliches Verhalten' hinsichtlich der Nötigung des Eduard B ins Trefffen führt. Denn insoweit enthält das angefochtene Urteil nur die Feststellung: 'Als Eduard B erklärte, daß er die Gendarmerie verständigen werde, den Hörer vom Telefon nahm und die Nummer der Gendarmerie wählte, drückte der Angeklagte auf die Gabel des Telefons und erklärte, daß keine Polizei angerufen werde, solange er da sei' (S. 182). In Ergänzung hiezu kann der rechtlichen Beurteilung noch entnommen werden, daß der Angeklagte den Eduard B 'mit Gewalt, nämlich durch Niederdrücken der Telefongabel, wodurch die Verbindung mit der Gendarmerie unterbrochen wurde, zur Unterlassung der Einschaltung der Sicherheitsbehörde bestimmte' (S. 188).
Diese Feststellungen lassen (insbesondere auch in Ansehung der subjektiven Tatseite) den vom Erstgericht gezogenen (rechtlichen) Schluß, der Angeklagte habe Gewalt im Sinn des § 105 Abs. 1 StGB. zur Beugung des entgegenstehenden Willens des Eduard B eingesetzt, nicht zu. Der Tatbestand der Nötigung nach der bezeichneten Gesetzesstelle nennt als (gleichrangige) Mittel zur Herbeiführung eines verpönten (rechtswidrigen) Erfolges einerseits Gewalt und andererseits gefährliche Drohung, wobei für erstere die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft, wodurch ein tatsächlicher oder erwarteter Widerstand überwunden werden soll, erforderlich ist, während für letztere - nach der Legaldefinition des § 74 Z. 5 StGB.Diese Feststellungen lassen (insbesondere auch in Ansehung der subjektiven Tatseite) den vom Erstgericht gezogenen (rechtlichen) Schluß, der Angeklagte habe Gewalt im Sinn des Paragraph 105, Absatz eins, StGB. zur Beugung des entgegenstehenden Willens des Eduard B eingesetzt, nicht zu. Der Tatbestand der Nötigung nach der bezeichneten Gesetzesstelle nennt als (gleichrangige) Mittel zur Herbeiführung eines verpönten (rechtswidrigen) Erfolges einerseits Gewalt und andererseits gefährliche Drohung, wobei für erstere die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft, wodurch ein tatsächlicher oder erwarteter Widerstand überwunden werden soll, erforderlich ist, während für letztere - nach der Legaldefinition des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB.
- die Ankündigung einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen begriffswesentlich ist, welche die objektive Eignung besitzt, dem Bedrohten (mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Gewichtigkeit des angedrohten übels) begründete Besorgnisse einzuflößen.
Vorliegend hat das Schöffengericht die Anwendung von Gewalt durch den Angeklagten gegenüber Eduard B nicht festgestellt, zumal nach den bezüglichen Konstatierungen von einer unmittelbar oder mittelbar (allenfalls durch Niederdrücken des von der Hand des B erfaßten Telefonhörers auf die Gabel - vgl. Urteilstenor S. 179) gegen die Person des Eduard B gerichteten Handanlegung zur Willensbeugung nicht die Rede sein kann. Ob aber eine (bloß) gegen Sachen gerichtete Gewalt im Zusammenhalt mit der öußerung des Angeklagten 'während der Zeit, wo ich im Haus bin, wird nicht telefoniert' (vgl. abermals den Urteilstenor S. 179) für die Annahme des rechtlich gleichrangigen Nötigungsmittels der gefährlichen Drohung - eine solche wäre stets auf den ihr nach den Gegebenheiten des Anlaßfalles zukommenden Sinngehalt und auf ihre für den Bedrohten erkennbare Bedeutung zu untersuchen - ausreicht, ist den Urteilsannahmen nicht zu entnehmen, die kaum über das Nötigungsmittel, geschweige denn über eine Drohung mit einem der in § 74 Z. 5 StGB. genannten übel Aufschluß geben sowie (auch unabhängig davon) eine überprüfung der Rechtsfrage nach der obbezeichneten Eignung nicht gestatten. Die von der Beschwerde zutreffend aufgezeigten Begründungs- und Feststellungsmängel machen in Ansehung des davon betroffenen Schuldspruchs eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, sodaß insoweit nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (§ 285 e StPO.).Vorliegend hat das Schöffengericht die Anwendung von Gewalt durch den Angeklagten gegenüber Eduard B nicht festgestellt, zumal nach den bezüglichen Konstatierungen von einer unmittelbar oder mittelbar (allenfalls durch Niederdrücken des von der Hand des B erfaßten Telefonhörers auf die Gabel - vergleiche Urteilstenor S. 179) gegen die Person des Eduard B gerichteten Handanlegung zur Willensbeugung nicht die Rede sein kann. Ob aber eine (bloß) gegen Sachen gerichtete Gewalt im Zusammenhalt mit der öußerung des Angeklagten 'während der Zeit, wo ich im Haus bin, wird nicht telefoniert' vergleiche abermals den Urteilstenor S. 179) für die Annahme des rechtlich gleichrangigen Nötigungsmittels der gefährlichen Drohung - eine solche wäre stets auf den ihr nach den Gegebenheiten des Anlaßfalles zukommenden Sinngehalt und auf ihre für den Bedrohten erkennbare Bedeutung zu untersuchen - ausreicht, ist den Urteilsannahmen nicht zu entnehmen, die kaum über das Nötigungsmittel, geschweige denn über eine Drohung mit einem der in Paragraph 74, Ziffer 5, StGB. genannten übel Aufschluß geben sowie (auch unabhängig davon) eine überprüfung der Rechtsfrage nach der obbezeichneten Eignung nicht gestatten. Die von der Beschwerde zutreffend aufgezeigten Begründungs- und Feststellungsmängel machen in Ansehung des davon betroffenen Schuldspruchs eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, sodaß insoweit nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (Paragraph 285, e StPO.).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte darauf zu verweisen.