Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald S*** des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 31.Mai 1986 in Purkersdorf dadurch, daß er mit dem PKW Marke Simca, polizeiliches Kennzeichen W 548.564, auf den Gendarmeriebeamten Erhard E***, der im Zuge einer Verkehrskontrolle etwa in Fahrbahnmitte der B 1 stand, eine Anhaltekelle mit Rotlicht hochhielt und im Begriffe war, den von Gablitz in Richtung Wien fahrenden Harald S*** anzuhalten, zufuhr, sodaß sich dieser nur durch einen Sprung zur Seite retten konnte, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald S*** des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 31.Mai 1986 in Purkersdorf dadurch, daß er mit dem PKW Marke Simca, polizeiliches Kennzeichen W 548.564, auf den Gendarmeriebeamten Erhard E***, der im Zuge einer Verkehrskontrolle etwa in Fahrbahnmitte der B 1 stand, eine Anhaltekelle mit Rotlicht hochhielt und im Begriffe war, den von Gablitz in Richtung Wien fahrenden Harald S*** anzuhalten, zufuhr, sodaß sich dieser nur durch einen Sprung zur Seite retten konnte, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Das Erstgericht nahm die Täterschaft des Angeklagten auf Grund der Aussage des Zeugen Erhard E***, die es durch die Angaben der Zeugen Wilhelm F*** und Erwin W*** für erhärtet hielt, als erwiesen an und erachtete dadurch die leugnende Verantwortung des Angeklagten, er habe den Gendarmeriebeamten E*** nicht gesehen und von dessen Amtshandlung nichts bemerkt, für widerlegt. Demgegenüber vermag die Mängelrüge (Z 5) keinen Begründungsmangel in der Bedeutung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.Das Erstgericht nahm die Täterschaft des Angeklagten auf Grund der Aussage des Zeugen Erhard E***, die es durch die Angaben der Zeugen Wilhelm F*** und Erwin W*** für erhärtet hielt, als erwiesen an und erachtete dadurch die leugnende Verantwortung des Angeklagten, er habe den Gendarmeriebeamten E*** nicht gesehen und von dessen Amtshandlung nichts bemerkt, für widerlegt. Demgegenüber vermag die Mängelrüge (Ziffer 5,) keinen Begründungsmangel in der Bedeutung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.
Nach den Urteilskonstatierungen hat der Zeuge E*** den Beschwerdeführer mittels einer Anhaltekelle mit beleuchtetem Rotlicht zum Stehenbleiben aufgefordert, wobei die öffentliche Straßenbeleuchtung einwandfreie Sichtverhältnisse ermöglichten (S 39). Soweit die Rüge diese Konstatierungen übergeht und vorbringt, eine Berücksichtigung der schlecht funktionierenden Lichtanlage des vom Angeklagten gelenkten Fahrzeug hätte dazu geführt, daß der ungünstige Eindruck des Beschwerdeführers weggefallen wäre und seine Aussage Gewicht bekommen hätte, so ergeht sie sich damit nur in Spekulationen und im Ergebnis in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung, ohne aber einen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.
Die Aussage der oben genannten Belastungszeugen stimmen in den wesentlichen Punkten überein. So haben die Zeugen F*** und W*** in der Hauptverhandlung die Darstellung des Erhard E*** bestätigt, daß der Beschwerdeführer auf ihn zufuhr, als er mit dem Anhaltestab das Zeichen zum Halten gab und er daher zur Seite springen mußte, um nicht überfahren zu werden (vgl. S 30 und S 33).Die Aussage der oben genannten Belastungszeugen stimmen in den wesentlichen Punkten überein. So haben die Zeugen F*** und W*** in der Hauptverhandlung die Darstellung des Erhard E*** bestätigt, daß der Beschwerdeführer auf ihn zufuhr, als er mit dem Anhaltestab das Zeichen zum Halten gab und er daher zur Seite springen mußte, um nicht überfahren zu werden vergleiche S 30 und S 33).