Dem Beschwerdestandpunkt (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (125) Antrags auf Einvernahme des Zeugen Carlos C***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte nach dem 4. Jänner 1999 keine weiteren Geldbeträge von Andrea S***** erhalten habe und ihm die von ihr übergebenen geschenkt worden seien, keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Da Carlos C***** bei seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Gendarmerieposten Eggersdorf ausdrücklich erklärte, dass er über die inkriminierten Darlehenssummen (mit Ausnahme eines von S***** dem Angeklagten zwecks Ankauf eines Computers zugezählten Geldbetrages) nichts wisse und ihm vom Beschwerdeführer lediglich ein - unstrittiger (77) - Beleg über eine Schenkung des Geldes gezeigt worden sei (53 f), hätte es (schon im Antrag und nicht erst nachträglich, wie in der Beschwerde versucht) der Anführung besonderer - hier nicht von selbst einsichtiger - Gründe bedurft, aus welchen die angestrebte Beweisaufnahme zu einer Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen hätte führen können. Das demgegenüber solcherart unsubstantiiert gebliebene Begehren lief somit nach Inhalt und Zielrichtung auf die unbeachtliche Reklamation eines bloßen Erkundungsbeweises hinaus.Dem Beschwerdestandpunkt (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (125) Antrags auf Einvernahme des Zeugen Carlos C***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte nach dem 4. Jänner 1999 keine weiteren Geldbeträge von Andrea S***** erhalten habe und ihm die von ihr übergebenen geschenkt worden seien, keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Da Carlos C***** bei seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Gendarmerieposten Eggersdorf ausdrücklich erklärte, dass er über die inkriminierten Darlehenssummen (mit Ausnahme eines von S***** dem Angeklagten zwecks Ankauf eines Computers zugezählten Geldbetrages) nichts wisse und ihm vom Beschwerdeführer lediglich ein - unstrittiger (77) - Beleg über eine Schenkung des Geldes gezeigt worden sei (53 f), hätte es (schon im Antrag und nicht erst nachträglich, wie in der Beschwerde versucht) der Anführung besonderer - hier nicht von selbst einsichtiger - Gründe bedurft, aus welchen die angestrebte Beweisaufnahme zu einer Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen hätte führen können. Das demgegenüber solcherart unsubstantiiert gebliebene Begehren lief somit nach Inhalt und Zielrichtung auf die unbeachtliche Reklamation eines bloßen Erkundungsbeweises hinaus.
Im Übrigen wurde die genannte Bestätigung der Geschädigten vom Erstgericht als im Rahmen der Täuschungshandlungen des Angeklagten durch Vorspiegelung künftiger Lebensgemeinschaft herausgelockte Urkunde beurteilt (US 8) und ein Wissen des beantragten Zeugen um die tatsächlichen Vorgänge beim Zustandekommen dieses Schreibens nicht einmal ansatzweise behauptet.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) mussten sich die Tatrichter in Erfüllung ihrer auf eine gedrängte Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) beschränkten gesetzlichen Begründungspflicht nicht gesondert mit der Behauptung des Angeklagten befassen, dieser habe "gehofft, im November von seinen Eltern und Großeltern 400.000 S zu bekommen" (117), weil er die Zuzählung der Darlehensbeträge bis Anfang Jänner 1999 zugestand, die folgenden jedoch bestritt. Vor dem Hintergrund jener Erwägungen, aus denen das Schöffengericht die Verantwortung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse logisch und empirisch einwandfrei als unglaubwürdige Schutzbehauptung erachtete (US 10 f), konnte eine nähere Erörterung der als angebliche Hoffnung relevierten vagen - bis zur Hauptverhandlung nicht realisierten (117) - "Zuwendungsaussicht" unterbleiben.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) mussten sich die Tatrichter in Erfüllung ihrer auf eine gedrängte Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) beschränkten gesetzlichen Begründungspflicht nicht gesondert mit der Behauptung des Angeklagten befassen, dieser habe "gehofft, im November von seinen Eltern und Großeltern 400.000 S zu bekommen" (117), weil er die Zuzählung der Darlehensbeträge bis Anfang Jänner 1999 zugestand, die folgenden jedoch bestritt. Vor dem Hintergrund jener Erwägungen, aus denen das Schöffengericht die Verantwortung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse logisch und empirisch einwandfrei als unglaubwürdige Schutzbehauptung erachtete (US 10 f), konnte eine nähere Erörterung der als angebliche Hoffnung relevierten vagen - bis zur Hauptverhandlung nicht realisierten (117) - "Zuwendungsaussicht" unterbleiben.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Vorbringen in der Mängelrüge unter dem Prätext eines Feststellungsmangels wiederholt, lässt sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung vermissen, weil sie die gegenteiligen Urteilsannahmen über die subjektive Tatseite (US 11 f) unter aktenwidriger Ergänzung der Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, "berechtigt" auf die Zuzählung von 400.000 S seitens seiner Angehörigen gehofft zu haben, vernachlässigt.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) das Vorbringen in der Mängelrüge unter dem Prätext eines Feststellungsmangels wiederholt, lässt sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung vermissen, weil sie die gegenteiligen Urteilsannahmen über die subjektive Tatseite (US 11 f) unter aktenwidriger Ergänzung der Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, "berechtigt" auf die Zuzählung von 400.000 S seitens seiner Angehörigen gehofft zu haben, vernachlässigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (gegen den mit dem angefochtenen Urteil gefassten Widerrufsbeschluss) folgt (§§ 285i, 498 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (gegen den mit dem angefochtenen Urteil gefassten Widerrufsbeschluss) folgt (Paragraphen 285 i, 498, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.