Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Latif I***** des Verbrechens des (teils beim Versuch [§ 15 StGB] gebliebenen) gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 dritter Fall StGB (I), des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (II) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Latif I***** des Verbrechens des (teils beim Versuch [§ 15 StGB] gebliebenen) gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 130, dritter Fall StGB (römisch eins), des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB (römisch zwei) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.
Danach hat er am 16. Juli 2007 in Wien
I. fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert nachgenannten Personen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar:römisch eins. fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert nachgenannten Personen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar:
1) Gewahrsamsträgern des Juweliers K***** einen Ehering im Wert von 400 Euro weggenommen;
2) Gewahrsamsträgern des Juweliers W***** einen Brillantring im Wert von knapp 57.700 Euro wegzunehmen versucht;
II. mit Gewalt den Polizeibediensteten Andreas S***** an einer Amtshandlung, nämlich seiner Bewachung nach Perlustrierung zum Abtransport durch den Arrestantenwagen, zu hindern versucht, indem er einen Sessel gegen dessen Schienbein schleuderte;römisch zwei. mit Gewalt den Polizeibediensteten Andreas S***** an einer Amtshandlung, nämlich seiner Bewachung nach Perlustrierung zum Abtransport durch den Arrestantenwagen, zu hindern versucht, indem er einen Sessel gegen dessen Schienbein schleuderte;
III. zugleich durch die zu Punkt II angeführte Tat einen Beamten, nämlich den SWB Andreas S*****, während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben „oder" der Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt, nämlich eine 2 cm lange Schürfwunde am Schienbein zugefügt.römisch drei. zugleich durch die zu Punkt römisch zwei angeführte Tat einen Beamten, nämlich den SWB Andreas S*****, während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben „oder" der Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt, nämlich eine 2 cm lange Schürfwunde am Schienbein zugefügt.