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Entscheidung 12 Os 153/08d×

Entscheidung 12 Os 153/08d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os153/08d

Entscheidungsdatum

23.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario G***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach Paragraph 289, StGB, AZ 7 U 13/06v des Bezirksgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 15. September 2008, AZ 21 Bl 290/08t, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Das Bezirksgericht Innsbruck verurteilte Mario G***** am 13. März 2006 wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach Paragraph 289, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, die am 1. September 2006 vom Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht auf drei Monate erhöht wurde.

Nach wiederholtem Aufschub des Strafvollzugs beantragte der Verurteilte im Mai 2008, die „Art der Durchführung" seiner Bestrafung zu „überdenken", um ihm die Möglichkeit zu geben, im Berufsleben zu verbleiben.

Diesen Antrag wies das Bezirksgericht Innsbruck am 10. Juni 2008 mit der Begründung ab, es seien weder die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens (Paragraphen 353, ff StPO) noch jene für eine nachträgliche Milderung der Strafe (Paragraph 31 a, StGB) gegeben. Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Landesgericht Innsbruck die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Verurteilten ab.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen gemäß Paragraph 89, Absatz 6, StPO kein weiterer Rechtszug zusteht.

Anmerkung

E89318 12Os153.08d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00153.08D.1023.000

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081023_OGH0002_0120OS00153_08D0000_000