Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mehmet T*****.Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mehmet T*****.
Die Mängelrüge zu Schuldspruch A./I./1./ und 2./ behauptet eine unzureichende Erörterung der Widersprüche zwischen den belastenden Angaben der Zeugin Yvonne K***** und der die Überlassung von Heroin bestreitenden Einlassung des Nichtigkeitswerbers (Z 5 zweiter Fall). Diesem Einwand zuwider haben die Tatrichter die Aussage der genannten, als glaubwürdig beurteilten Zeugin eingehend gewürdigt und die insoweit leugnende Verantwortung des Angeklagten Mehmet T***** als Schutzbehauptung verworfen (US 8 ff). Ausgehend davon war der Schöffensenat schon mit Blick auf das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten, sich mit sämtlichen Details der Aussage des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098377).Die Mängelrüge zu Schuldspruch A./I./1./ und 2./ behauptet eine unzureichende Erörterung der Widersprüche zwischen den belastenden Angaben der Zeugin Yvonne K***** und der die Überlassung von Heroin bestreitenden Einlassung des Nichtigkeitswerbers (Ziffer 5, zweiter Fall). Diesem Einwand zuwider haben die Tatrichter die Aussage der genannten, als glaubwürdig beurteilten Zeugin eingehend gewürdigt und die insoweit leugnende Verantwortung des Angeklagten Mehmet T***** als Schutzbehauptung verworfen (US 8 ff). Ausgehend davon war der Schöffensenat schon mit Blick auf das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten, sich mit sämtlichen Details der Aussage des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098377).
Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist, wie der Rechtsmittelwerber selbst zugesteht, der Anfechtung mit Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) entzogen (RIS-Justiz RS0106588, RS0099649).Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist, wie der Rechtsmittelwerber selbst zugesteht, der Anfechtung mit Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) entzogen (RIS-Justiz RS0106588, RS0099649).
Dies verkennt der Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Erstgericht trotz der im Urteil dargestellten Widersprüche in der Aussage der Yvonne K***** „gerade dieser Zeugin Glaubwürdigkeit attestiere“ (der Sache nach Z 5 vierter Fall), sodass sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen ergäben (der Sache nach Z 5a). Vielmehr erschöpft sich die Beschwerdekritik damit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 5 oder Z 5a StPO prozessförmig aufzuzeigen.Dies verkennt der Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Erstgericht trotz der im Urteil dargestellten Widersprüche in der Aussage der Yvonne K***** „gerade dieser Zeugin Glaubwürdigkeit attestiere“ (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), sodass sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen ergäben (der Sache nach Ziffer 5 a,). Vielmehr erschöpft sich die Beschwerdekritik damit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 5 a, StPO prozessförmig aufzuzeigen.
Soweit sich die Beschwerde mangels ausdrücklicher Einschränkung der Anfechtungserklärung auch gegen den Schuldspruch B./I./ wendet, diesen jedoch inhaltlich unbekämpft lässt, mangelt es schon an deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO), weshalb insoweit auf sie keine Rücksicht zu nehmen war. In Ansehung des solcherart ebenfalls bekämpften Freispruchs des Nichtigkeitswerbers ist dieser gemäß § 282 Abs 2 StPO nicht zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert (§ 285a Z 1 StPO).Soweit sich die Beschwerde mangels ausdrücklicher Einschränkung der Anfechtungserklärung auch gegen den Schuldspruch B./I./ wendet, diesen jedoch inhaltlich unbekämpft lässt, mangelt es schon an deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO), weshalb insoweit auf sie keine Rücksicht zu nehmen war. In Ansehung des solcherart ebenfalls bekämpften Freispruchs des Nichtigkeitswerbers ist dieser gemäß Paragraph 282, Absatz 2, StPO nicht zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert (Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.