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Entscheidung 12 Os 153/16s×

Entscheidung 12 Os 153/16s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os153/16s

Entscheidungsdatum

26.01.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mehmet T***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mehmet T***** sowie über die Berufung des Angeklagten Aydin D***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. September 2016, GZ 65 Hv 55/16g-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Mehmet T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche des Angeklagten Aydin D***** sowie einen Freispruch des Angeklagten Mehmet T***** enthält, wurde – soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – der Letztgenannte der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG (A./I./) und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 3, SMG (B./I./) schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift

A./ anderen überlassen, und zwar

römisch eins./ von November 2014 bis 17. Dezember 2015 in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich zumindest 45 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von zumindest 5,6 Gramm und 1 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von 0,73 Gramm Cocain, indem er das Suchtgift den Nachgenannten in zahlreichen Angriffen gewinnbringend verkaufte, und zwar

1./ Yvonne K***** insgesamt 25 Gramm Heroin und 1 Gramm Kokain,

2./ Murat A***** eine nicht mehr feststellbare, jedenfalls 20 Gramm übersteigende Menge Heroin,

B./I./ am 17. Dezember 2015 in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar insgesamt 39,4 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 28,8 Gramm Cocain.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mehmet T*****.

Die Mängelrüge zu Schuldspruch A./I./1./ und 2./ behauptet eine unzureichende Erörterung der Widersprüche zwischen den belastenden Angaben der Zeugin Yvonne K***** und der die Überlassung von Heroin bestreitenden Einlassung des Nichtigkeitswerbers (Ziffer 5, zweiter Fall). Diesem Einwand zuwider haben die Tatrichter die Aussage der genannten, als glaubwürdig beurteilten Zeugin eingehend gewürdigt und die insoweit leugnende Verantwortung des Angeklagten Mehmet T***** als Schutzbehauptung verworfen (US 8 ff). Ausgehend davon war der Schöffensenat schon mit Blick auf das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten, sich mit sämtlichen Details der Aussage des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098377).

Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist, wie der Rechtsmittelwerber selbst zugesteht, der Anfechtung mit Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) entzogen (RIS-Justiz RS0106588, RS0099649).

Dies verkennt der Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Erstgericht trotz der im Urteil dargestellten Widersprüche in der Aussage der Yvonne K***** „gerade dieser Zeugin Glaubwürdigkeit attestiere“ (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), sodass sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen ergäben (der Sache nach Ziffer 5 a,). Vielmehr erschöpft sich die Beschwerdekritik damit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 5 a, StPO prozessförmig aufzuzeigen.

Soweit sich die Beschwerde mangels ausdrücklicher Einschränkung der Anfechtungserklärung auch gegen den Schuldspruch B./I./ wendet, diesen jedoch inhaltlich unbekämpft lässt, mangelt es schon an deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO), weshalb insoweit auf sie keine Rücksicht zu nehmen war. In Ansehung des solcherart ebenfalls bekämpften Freispruchs des Nichtigkeitswerbers ist dieser gemäß Paragraph 282, Absatz 2, StPO nicht zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert (Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E117063

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00153.16S.0126.000

Im RIS seit

10.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Dokumentnummer

JJT_20170126_OGH0002_0120OS00153_16S0000_000