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Entscheidung 12 Os 153/23a×

Entscheidung 12 Os 153/23a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os153/23a

Entscheidungsdatum

29.02.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Februar 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. De Rijk in der Strafsache gegen * F* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins und 3 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 13. September 2023, GZ 13 Hv 3/23w-52, und über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * F* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins und 3 erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2]           Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 54) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

[3] Da der Beschwerdeführer weder bei der Anmeldung noch in seiner fristgerecht eingebrachten Rechtsmittelausführung (ON 59) Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

[4] Die Entscheidung über die Berufungen sowie die implizite Beschwerde des Angeklagten kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, dritter Satz StPO).

[5] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E140800

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00153.23A.0229.000

Im RIS seit

20.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Dokumentnummer

JJT_20240229_OGH0002_0120OS00153_23A0000_000