Die Rechtsrüge ist begründet.
Den Urteilsfeststellungen nach behielt der Beschwerdeführer Anfang April 1979, als ihm während seines Präsenzdienstes beim Österreichischen Bundesheer versehentlich statt der vorgesehenen zwei drei Feldanzüge zugeteilt wurden, einen davon widerrechtlich für sich. Den Polizeierhebungen zufolge wurde der Feldanzug in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellt (S. 21, 49 f.d.A.). Rechtlich kommt es in der Frage der Subsumtion der vom Beschwerdeführer, dem Urteilsspruch zufolge, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung begangenen Tat unter dem (Grund-)Tatbestand des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 StGB oder unter jenen der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 zweiter Fall StGB darauf an, ob durch die aus Irrtum seitens der Organwalter des Bundesheeres erfolgte Ausfolgung eines dritten Feldanzuges an den Beschwerdeführer bereits der Gewahrsam des Bundesheers daran beseitigt wurde und ob hiedurch allenfalls bloßer Mitgewahrsam des Beschwerdeführers entstand und eine Art Obergewahrsam des Bundesheers bis zur Verbringung des Feldanzuges aus der Kaserne aufrecht blieb.Den Urteilsfeststellungen nach behielt der Beschwerdeführer Anfang April 1979, als ihm während seines Präsenzdienstes beim Österreichischen Bundesheer versehentlich statt der vorgesehenen zwei drei Feldanzüge zugeteilt wurden, einen davon widerrechtlich für sich. Den Polizeierhebungen zufolge wurde der Feldanzug in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellt (S. 21, 49 f.d.A.). Rechtlich kommt es in der Frage der Subsumtion der vom Beschwerdeführer, dem Urteilsspruch zufolge, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung begangenen Tat unter dem (Grund-)Tatbestand des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB oder unter jenen der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, zweiter Fall StGB darauf an, ob durch die aus Irrtum seitens der Organwalter des Bundesheeres erfolgte Ausfolgung eines dritten Feldanzuges an den Beschwerdeführer bereits der Gewahrsam des Bundesheers daran beseitigt wurde und ob hiedurch allenfalls bloßer Mitgewahrsam des Beschwerdeführers entstand und eine Art Obergewahrsam des Bundesheers bis zur Verbringung des Feldanzuges aus der Kaserne aufrecht blieb.
Geht man vom Inhalt des strafrechtlichen Gewahrsamsbegriffes aus, wonach unter Gewahrsam die tatsächliche, unmittelbare, nicht durch das Medium einer anderen Person vermittelte Herrschaft über eine Sache, sohin die Möglichkeit, über die Sache tatsächlich zu verfügen, verbunden mit dem Willen, diese Möglichkeit aufrechtzuerhalten, zu verstehen ist (Leukauf-Steininger2, RN. 15 zu § 127 StGB), dann zeigte sich, daß durch die ohne Wissen und Willen der Verantwortlichen des Bundesheeres erfolgte, versehentliche Ausfolgung des Feldanzuges an den Beschwerdeführer die, auch für den sogenannten Obergewahrsam wesentlichen, faktischen Voraussetzungen für die Sachherrschaft des Bundesheeres im erläuterten Sinn weggefallen sind. Obergewahrsam des Bundesheers und abgeleiteter, Mitgewahrsam des Beschwerdeführers wären nur dann vorgelegen, wenn dieser vom Wissen und Willen der Verantwortlichen des Bundesheeres umfaßt gewesen wäre und sich der Beschwerdeführer bei Ausübung des Mitgewahrsams, entsprechend den Weisungen und unter zumindest potentiell jederzeit gegebener Aufsicht des Obergewahrsamsträgers, solcherart bloß als dessen verlängerte Hand, zur Gänze dessen Willen zu fügen gehabt hätte (vgl. auch bei Leukauf-Steininger2, RN. 21 f. zu § 127 StGB).Geht man vom Inhalt des strafrechtlichen Gewahrsamsbegriffes aus, wonach unter Gewahrsam die tatsächliche, unmittelbare, nicht durch das Medium einer anderen Person vermittelte Herrschaft über eine Sache, sohin die Möglichkeit, über die Sache tatsächlich zu verfügen, verbunden mit dem Willen, diese Möglichkeit aufrechtzuerhalten, zu verstehen ist (Leukauf-Steininger2, RN. 15 zu Paragraph 127, StGB), dann zeigte sich, daß durch die ohne Wissen und Willen der Verantwortlichen des Bundesheeres erfolgte, versehentliche Ausfolgung des Feldanzuges an den Beschwerdeführer die, auch für den sogenannten Obergewahrsam wesentlichen, faktischen Voraussetzungen für die Sachherrschaft des Bundesheeres im erläuterten Sinn weggefallen sind. Obergewahrsam des Bundesheers und abgeleiteter, Mitgewahrsam des Beschwerdeführers wären nur dann vorgelegen, wenn dieser vom Wissen und Willen der Verantwortlichen des Bundesheeres umfaßt gewesen wäre und sich der Beschwerdeführer bei Ausübung des Mitgewahrsams, entsprechend den Weisungen und unter zumindest potentiell jederzeit gegebener Aufsicht des Obergewahrsamsträgers, solcherart bloß als dessen verlängerte Hand, zur Gänze dessen Willen zu fügen gehabt hätte vergleiche auch bei Leukauf-Steininger2, RN. 21 f. zu Paragraph 127, StGB).
Da diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, erweist sich die erstgerichtliche Subsumtion der Ansichbringung des Feldanzuges durch den Beschwerdeführer, mangels Beseitigung fremden Gewahrsams durch diesen, unter den Diebstahlstatbestand als rechtsirrig. Rechtsrichtig ist, wie die Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausgeführt, die Tat, zufolge Begründung des Alleingewahrsams des Beschwerdeführers an der Sache ohne sein Zutun und durch Irrtum Dritter, dem Tatbestand der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu unterstellen.Da diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, erweist sich die erstgerichtliche Subsumtion der Ansichbringung des Feldanzuges durch den Beschwerdeführer, mangels Beseitigung fremden Gewahrsams durch diesen, unter den Diebstahlstatbestand als rechtsirrig. Rechtsrichtig ist, wie die Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausgeführt, die Tat, zufolge Begründung des Alleingewahrsams des Beschwerdeführers an der Sache ohne sein Zutun und durch Irrtum Dritter, dem Tatbestand der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu unterstellen.
Der Vollständigkeit halber kann bemerkt werden, daß im Ersturteil, wie auch schon in der Anklage, nicht dazu Stellung genommen wurde, ob eine und allenfalls welche strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen durch die dem Beschwerdeführer zu B) des Schuldspruchs als unbefugter Erwerb militärischer Munution angelastete Nichtablieferung von zu Schießübungen ausgehändigter und nicht verbrauchter Bundesheer-Munition verwirklicht wurde. Da eine Nichtigkeitsbeschwerde zum Nachteil des Angeklagten nicht ergriffen worden ist, hat der Oberste Gerichtshof auf diesen, dem Angeklagten jedenfalls nicht zum Nachteil gereichenden Fehler nicht weiter einzugehen.
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Hubert A Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen (den Richard A betreffenden Aussprüchen und in den Punkten A) I.) 1.) und 2.) und II.) 2.) sowieEs war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Hubert A Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen (den Richard A betreffenden Aussprüchen und in den Punkten A) römisch eins.) 1.) und 2.) und römisch zwei.) 2.) sowie
b) des Schuldspruchs gegen Hubert A) unberührt bleibt, insoweit dem Hubert A zu A) II.) 1.) die Zueignung eines ihm versehentlich zugeteilten Feldanzuges des Österreichischen Bundesheeres als Entziehung aus dem Gewahrsam der Verfügungsberechtigten und damit als Diebstahl zugerechnet wurde und demnach auch den ihn betreffenden Strafausspruch aufzuheben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO in der Sache selbst spruchgemäß zu erkennen. Bei der nach § 127 Abs. 2, 28 StGB vorzunehmenden Strafbemessung war erschwerend die Verführung seines minderjährigen Bruders zum Diebstahl, die einschlägige Vorverurteilung und der rasche Rückfall, die Begehung mehrerer strafbaren Handlungen derselben und verschiedener Art, mildernd das Geständnis und die teilweise objektive Schadensgutmachung.b) des Schuldspruchs gegen Hubert A) unberührt bleibt, insoweit dem Hubert A zu A) römisch zwei.) 1.) die Zueignung eines ihm versehentlich zugeteilten Feldanzuges des Österreichischen Bundesheeres als Entziehung aus dem Gewahrsam der Verfügungsberechtigten und damit als Diebstahl zugerechnet wurde und demnach auch den ihn betreffenden Strafausspruch aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst spruchgemäß zu erkennen. Bei der nach Paragraph 127, Absatz 2, 28, StGB vorzunehmenden Strafbemessung war erschwerend die Verführung seines minderjährigen Bruders zum Diebstahl, die einschlägige Vorverurteilung und der rasche Rückfall, die Begehung mehrerer strafbaren Handlungen derselben und verschiedener Art, mildernd das Geständnis und die teilweise objektive Schadensgutmachung.
Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten, der aus der Strafhaft nach einer einschlägigen Vorstrafe bedingt entlassen, in der Probezeit rückfällig wurde und bereits 2 Monate nach seiner letzten Verurteilung (vom 26.Februar 1979) neuerlich strafbare Handlungen begangen hat, war die Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten angemessen. Das Vorleben des Angeklagten zeigt, daß es der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und deren Vollstreckung bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Voraussetzungen für die Anwendung der § 37 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB lagen somit nicht vor.Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten, der aus der Strafhaft nach einer einschlägigen Vorstrafe bedingt entlassen, in der Probezeit rückfällig wurde und bereits 2 Monate nach seiner letzten Verurteilung (vom 26.Februar 1979) neuerlich strafbare Handlungen begangen hat, war die Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten angemessen. Das Vorleben des Angeklagten zeigt, daß es der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und deren Vollstreckung bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Paragraph 37, Absatz eins und 43 Absatz eins, StGB lagen somit nicht vor.
Die Aussprüche über die Anrechnung der Vorhaft und die Kostenersatzpflicht gemäß § 389 StPO waren aus dem Ersturteil zu übernehmen.Die Aussprüche über die Anrechnung der Vorhaft und die Kostenersatzpflicht gemäß Paragraph 389, StPO waren aus dem Ersturteil zu übernehmen.
Mit seiner Berufung war Hubert A auf diese Entscheidung zu verweisen.
Gemäß § 390 a StPO waren ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.Gemäß Paragraph 390, a StPO waren ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.