Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe zwar im wesentlichen richtig und vollständig erfaßt; die Strafe wurde jedoch nach Lage des konkreten Falles (auch unter Berücksichtigung vergleichbarer Erkenntnisse) - auch wenn der rasche Rückfall, die Erfolglosigkeit der vorangegangenen Abstrafungen und die Höhe des vom Angeklagten verschuldeten Schadens erheblich ins Gewicht fällt - der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten nach doch überhöht festgesetzt, zumal eine gewisse Leichtfertigkeit der Anleger nicht übersehen werden konnte.
Sie war daher auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß zu reduzieren, ohne damit Belange der General- oder Spezialprävention zu verletzen.
In seiner gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gerichteten Berufung bringt der Angeklagte vor, daß bei den von ihm geleisteten Teilzahlungen jeweils eine Abrechnung nach den Tageskursen vorzunehmen gewesen wäre. Eine solche habe das Erstgericht mangels entsprechender Unterlagen nicht durchgeführt, sodaß - wie der Berufungswerber meint - keine "genügende Grundlage" für einen Zuspruch an die Privatbeteiligten vorhanden gewesen sei, weshalb diese mit ihren Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen wären, und zwar zumindest die Privatbeteiligten Dr. Herbert B, Oskar WÜC und Reinhold
D.
Das Erstgericht hat die vom Berufungswerber geleisteten Zahlungen bei Berechnung der Ersatzansprüche berücksichtigt (vgl. insbes. X, S 124, 132 und 133). Zu der von ihm behaupteten Abrechnung nach Tageskursen anläßlich der Rückzahlung von Beträgen an die oben genannten Privatbeteiligten hat das Erstgericht erwogen, daß dieser Einwand nicht weiter zu beachten sei, weil vom Berufungswerber Unterlagen einer solchen Abrechnung nicht vorgelegt wurden und eine solche auch nicht aktenkundig sei, sodaß das restliche noch aushaftende Anlagekapital zuzusprechen war (vgl. X, S 206). Das Berufungsvorbringen beschränkt sich im wesentlichen auf die Behauptung, daß es hier einer genaueren Beweisaufnahme bedurft hätte und daß tatsächlich eine solche Abrechnung vorgenommen wurde. Weder hinsichtlich dieser oben angeführten Fälle noch jener anderen Fakten, bei welchen nach den Urteilskonstatierungen Zahlungen des Angeklagten erfolgten, wurden weder im Verfahren erster Instanz noch aus Anlaß der Berufung irgendwelche konkrete Umstände dargetan, aus denen abgeleitet werden könnte, daß es noch weitere Erhebungen bedurft hätte, um über diese Frage verläßlich entscheiden zu können oder daß dadurch tatsächlich eine Verringerung des Entschädigungsbetrages eingetreten wäre. Insoweit war der Berufung ein Erfolg zu versagen.Das Erstgericht hat die vom Berufungswerber geleisteten Zahlungen bei Berechnung der Ersatzansprüche berücksichtigt vergleiche insbes. römisch zehn, S 124, 132 und 133). Zu der von ihm behaupteten Abrechnung nach Tageskursen anläßlich der Rückzahlung von Beträgen an die oben genannten Privatbeteiligten hat das Erstgericht erwogen, daß dieser Einwand nicht weiter zu beachten sei, weil vom Berufungswerber Unterlagen einer solchen Abrechnung nicht vorgelegt wurden und eine solche auch nicht aktenkundig sei, sodaß das restliche noch aushaftende Anlagekapital zuzusprechen war vergleiche römisch zehn, S 206). Das Berufungsvorbringen beschränkt sich im wesentlichen auf die Behauptung, daß es hier einer genaueren Beweisaufnahme bedurft hätte und daß tatsächlich eine solche Abrechnung vorgenommen wurde. Weder hinsichtlich dieser oben angeführten Fälle noch jener anderen Fakten, bei welchen nach den Urteilskonstatierungen Zahlungen des Angeklagten erfolgten, wurden weder im Verfahren erster Instanz noch aus Anlaß der Berufung irgendwelche konkrete Umstände dargetan, aus denen abgeleitet werden könnte, daß es noch weitere Erhebungen bedurft hätte, um über diese Frage verläßlich entscheiden zu können oder daß dadurch tatsächlich eine Verringerung des Entschädigungsbetrages eingetreten wäre. Insoweit war der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Hingegen war der Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis in dem einen, im Spruch genannten Punkte Folge zu geben und der erfolgte Zuspruch aus dem Urteil auszuscheiden, als ein Entschädigungsbetrag an Wolfgang A zugesprochen wurde, weil im Akt weder eine ausdrückliche Anschlußerklärung des Genannten erliegt noch seiner Vernehmung als Zeuge zu entnehmen ist, daß er zumindest als Privatbeteiligter angesehen und behandelt werden wollte.