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Entscheidung 12 Os 153/90×

Entscheidung 12 Os 153/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os153/90

Entscheidungsdatum

10.01.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Jänner 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard K***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 25.Oktober 1990, GZ 7 römisch fünf r 445/90-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 31.Oktober 1966 geborene Gerhard K***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB (römisch eins 1), des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 und Paragraph 15, StGB (römisch eins 2 a und b) und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (römisch eins 3) schuldig erkannt.

Nur die Schuldsprüche wegen des Einbruchsdiebstahls (römisch eins 1) und der dauernden Sachentziehung (römisch eins 3) ficht der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.

Die Anfechtung wegen Nichtigkeit richtet sich gegen die Tatsachenfeststellungen des Schöffengerichtes, wonach der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 16.Juli 1990 gemeinsam mit seinem Bruder Alois K***** den Entschluß gefaßt hatte, in die Tankstelle ***** in Ried im Innkreis einzubrechen, um dort Bargeld und (verwertbare) Gegenstände zu stehlen. In Ausführung dieses Planes schlug Alois K***** mittels einer Bremstrommel die Tür zur Tankstelle ein, während der Angeklagte Aufpasserdienste leistete, und gab dann die Diebsbeute (3.000 S Bargeld und Zigaretten im Wert von 523 S; römisch eins 1) sowie einen Schlüsselbund im Wert von 9.376,80 S (römisch eins 3) durch die zerbrochene Glasfüllung seinem Bruder ins Freie. Mit einem ebenfalls erbeuteten Schlüssel nahmen der Angeklagte und sein Bruder einen Personenkraftwagen unbefugt in Betrieb, fuhren damit nach Salzburg (römisch eins 2 b) und warfen dort den Schlüsselbund weg.

Die Tatrichter stützten diese Tatsachenfeststellungen auf das Geständnis des (abgesondert verfolgten) Alois K***** und die damit und mit den übrigen Erhebungsergebnissen übereinstimmenden eigenen Einlassungen des Beschwerdeführers vor dem Untersuchungsrichter, die er später allerdings widerrief.

Mit seiner Tatsachenrüge versucht der Beschwerdeführer nun ausschließlich in Form einer Schuldberufung die Beweiswürdigung des Gerichtes mit der (schon in der Hauptverhandlung aufgestellten und von den Tatrichtern verworfenen) Behauptung anzugreifen, sein Bruder habe ihn verleumdet. Damit bringt er aber den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Ausführung, vermag er doch keinerlei aktenkundige Beweisergebnisse anzuführen, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen zu erwecken.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen und die Berufungsentscheidung dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu überantworten (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E25114

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:012OS000153.9007.0110.0

Dokumentnummer

JJT_19910110_OGH0002_012OS000153_9000700_000