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Entscheidung 12 Os 153/96×

Entscheidung 12 Os 153/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os153/96

Entscheidungsdatum

11.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Riedler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zoran S***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und 4, Satz 1, erster und zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.April 1996, GZ 5 c römisch fünf r 7803/93-300, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Zoran S***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Zoran S***** wurde des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und 4, Satz 1, erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien (römisch eins) gewerbsmäßig Täter mit Strafe bedrohter Handlungen gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, Sachen, die diese durch Diebstähle erlangt hatten, zu verheimlichen oder zu verwerten, indem er nachbezeichnete Waren zum Vertrieb bzw zur Verwahrung übernahm, nämlich (1.) zwischen Juli 1991 und Juni 1993 Andreas F***** durch Übernahme aus den Räumlichkeiten des Speditionsunternehmens Kirchner & Co Internationale Transport AG gestohlener Sachwerte (eine Palette VHS - Videokassetten im Gesamtwert von 34.657 S, 160 TV-Geräte Intelvision im Gesamtwert von 160.000 S, 400 Stück Casio-TV-480 im Gesamtwert von 400.000 S) von Mladen B***** zur Verwahrung; (2.) im Juni 1993 den gesondert verfolgten Zoran S***** durch Übernahme von drei Gitterboxen mit Schuhen im Werte von 150.000 S zur Verwahrung.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider trifft es zunächst nicht zu, daß die (auch) zum Faktum römisch eins 2. leugnende Verantwortung des Angeklagten Zoran S***** in den Urteilsgründen unerörtert geblieben wäre. Dazu genügt der Hinweis auf die erstgerichtlichen Ausführungen US 14 f. Die Anführung denklogisch nachvollziehbarer - hier von selbst nicht einsichtiger Gründe, aus denen die vom Angeklagten S***** und dem Zeugen Zoran S***** übereinstimmend eingeräumte Übernahme von Schuhen im Gesamtwert von ca. 150.000 S um einen Betrag von 5.000 S, wovon das Erstgericht auf der Basis des solcherart evidenten Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung auf das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen strafbarer Hehlerei folgerte, einen für den Angeklagten S***** vorteilhaften und deswegen erörterungsbedürftigen entlastenden Beweiswert aufweisen sollte, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

Hinsichtlich des insgesamt 500.000 S jedenfalls übersteigenden Wertes des von Zoran S***** verhehlten Diebsgutes stützt sich das angefochtene Urteil - dem Beschwerdestandpunkt zuwider formell mängelfrei - auf die aktenkundigen sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnisse (US 8 in Verbindung mit 33, 137/I; 809 ff in Verbindung mit - ua - mit ON 82/II).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erweist sich als insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sich der dazu erhobene Einwand wesentlicher Feststellungsmängel zur Frage der von Zoran S***** hinsichtlich des verhehlten Diebsgutes zum Eigenerwerb gesetzten Veräußerungsaktivitäten über die gerade in dieser Hinsicht unmißverständlichen tatrichterlichen Klarstellungen auf den Seiten 11, 15 und 16 der Urteilsausfertigung hinwegsetzt und im übrigen - im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unbeachtlich - lediglich der Versuch unternommen wird, die tatrichterliche Beweiswürdigung zu den subjektiven Grundlagen gewerbsmäßiger Tatbegehung gegenüber der leugnenden Täterverantwortung abzuwerten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E44611 12D01536

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00153.96.1211.000

Dokumentnummer

JJT_19961211_OGH0002_0120OS00153_9600000_000