Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider trifft es zunächst nicht zu, daß die (auch) zum Faktum I 2. leugnende Verantwortung des Angeklagten Zoran S***** in den Urteilsgründen unerörtert geblieben wäre. Dazu genügt der Hinweis auf die erstgerichtlichen Ausführungen US 14 f. Die Anführung denklogisch nachvollziehbarer - hier von selbst nicht einsichtiger Gründe, aus denen die vom Angeklagten S***** und dem Zeugen Zoran S***** übereinstimmend eingeräumte Übernahme von Schuhen im Gesamtwert von ca. 150.000 S um einen Betrag von 5.000 S, wovon das Erstgericht auf der Basis des solcherart evidenten Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung auf das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen strafbarer Hehlerei folgerte, einen für den Angeklagten S***** vorteilhaften und deswegen erörterungsbedürftigen entlastenden Beweiswert aufweisen sollte, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider trifft es zunächst nicht zu, daß die (auch) zum Faktum römisch eins 2. leugnende Verantwortung des Angeklagten Zoran S***** in den Urteilsgründen unerörtert geblieben wäre. Dazu genügt der Hinweis auf die erstgerichtlichen Ausführungen US 14 f. Die Anführung denklogisch nachvollziehbarer - hier von selbst nicht einsichtiger Gründe, aus denen die vom Angeklagten S***** und dem Zeugen Zoran S***** übereinstimmend eingeräumte Übernahme von Schuhen im Gesamtwert von ca. 150.000 S um einen Betrag von 5.000 S, wovon das Erstgericht auf der Basis des solcherart evidenten Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung auf das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen strafbarer Hehlerei folgerte, einen für den Angeklagten S***** vorteilhaften und deswegen erörterungsbedürftigen entlastenden Beweiswert aufweisen sollte, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
Hinsichtlich des insgesamt 500.000 S jedenfalls übersteigenden Wertes des von Zoran S***** verhehlten Diebsgutes stützt sich das angefochtene Urteil - dem Beschwerdestandpunkt zuwider formell mängelfrei - auf die aktenkundigen sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnisse (US 8 iVm 33, 137/I; 809 ff iVm - ua - mit ON 82/II).Hinsichtlich des insgesamt 500.000 S jedenfalls übersteigenden Wertes des von Zoran S***** verhehlten Diebsgutes stützt sich das angefochtene Urteil - dem Beschwerdestandpunkt zuwider formell mängelfrei - auf die aktenkundigen sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnisse (US 8 in Verbindung mit 33, 137/I; 809 ff in Verbindung mit - ua - mit ON 82/II).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) erweist sich als insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sich der dazu erhobene Einwand wesentlicher Feststellungsmängel zur Frage der von Zoran S***** hinsichtlich des verhehlten Diebsgutes zum Eigenerwerb gesetzten Veräußerungsaktivitäten über die gerade in dieser Hinsicht unmißverständlichen tatrichterlichen Klarstellungen auf den Seiten 11, 15 und 16 der Urteilsausfertigung hinwegsetzt und im übrigen - im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unbeachtlich - lediglich der Versuch unternommen wird, die tatrichterliche Beweiswürdigung zu den subjektiven Grundlagen gewerbsmäßiger Tatbegehung gegenüber der leugnenden Täterverantwortung abzuwerten.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erweist sich als insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sich der dazu erhobene Einwand wesentlicher Feststellungsmängel zur Frage der von Zoran S***** hinsichtlich des verhehlten Diebsgutes zum Eigenerwerb gesetzten Veräußerungsaktivitäten über die gerade in dieser Hinsicht unmißverständlichen tatrichterlichen Klarstellungen auf den Seiten 11, 15 und 16 der Urteilsausfertigung hinwegsetzt und im übrigen - im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unbeachtlich - lediglich der Versuch unternommen wird, die tatrichterliche Beweiswürdigung zu den subjektiven Grundlagen gewerbsmäßiger Tatbegehung gegenüber der leugnenden Täterverantwortung abzuwerten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.