Die gegen den Schuldspruch aus Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.Die gegen den Schuldspruch aus Ziffer 5 und Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
Die Beschwerde moniert Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) der (illustrierenden) tatrichterlichen Erwägungen, wonach die Zeugin Susanne S***** im „möglichen Zeitfenster“ zwei Männer „vor Ort“ gesehen habe (US 4), weil sich diese Beobachtungen nach der Aktenlage (ON 18 AS 7, ON 148 AS 5 f) nicht auf das dem Angeklagten laut Schuldspruch angelastete Verhalten, sondern auf das eingangs zitierte Freispruchfaktum bezogen. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte die (auf Basis vorliegender Lichtbildauswertungen getroffenen) Konstatierungen, dass er sich im fraglichen Zeitpunkt im Tatortbereich aufgehalten hat, nicht bezweifelt, ist der (an sich zutreffend) behauptete Widerspruch zwischen Urteils- und Akteninhalt nicht erheblich im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 466).Die Beschwerde moniert Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) der (illustrierenden) tatrichterlichen Erwägungen, wonach die Zeugin Susanne S***** im „möglichen Zeitfenster“ zwei Männer „vor Ort“ gesehen habe (US 4), weil sich diese Beobachtungen nach der Aktenlage (ON 18 AS 7, ON 148 AS 5 f) nicht auf das dem Angeklagten laut Schuldspruch angelastete Verhalten, sondern auf das eingangs zitierte Freispruchfaktum bezogen. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte die (auf Basis vorliegender Lichtbildauswertungen getroffenen) Konstatierungen, dass er sich im fraglichen Zeitpunkt im Tatortbereich aufgehalten hat, nicht bezweifelt, ist der (an sich zutreffend) behauptete Widerspruch zwischen Urteils- und Akteninhalt nicht erheblich im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, fünfter Fall StPO vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 466).
Mit dem pauschalen Einwand, wonach sich das Erstgericht nur unzureichend mit seiner Verantwortung auseinandergesetzt habe, bekämpft der Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Gleiches gilt, soweit die Beschwerde – die Gesamtheit der Entscheidungsgründe im Übrigen vernachlässigend (vgl RIS-Justiz RS0119370) – darauf verweist, dass aus der angespannten finanziellen Situation des Angeklagten und dessen Einreise mit falscher Identität kein Schuldbeweis ableitbar sei.Mit dem pauschalen Einwand, wonach sich das Erstgericht nur unzureichend mit seiner Verantwortung auseinandergesetzt habe, bekämpft der Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Gleiches gilt, soweit die Beschwerde – die Gesamtheit der Entscheidungsgründe im Übrigen vernachlässigend vergleiche RIS-Justiz RS0119370) – darauf verweist, dass aus der angespannten finanziellen Situation des Angeklagten und dessen Einreise mit falscher Identität kein Schuldbeweis ableitbar sei.
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).
An diesen Anfechtungsvoraussetzungen scheitert die Beschwerde, indem sie bloß nach Maßgabe eigenständiger Beweisüberlegungen zu fehlenden Sachbeweisen und zur mangelnden Plausibilität des dem Angeklagten angelasteten Verhaltens die Tatbegehung in Abrede stellt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.