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Entscheidung 12 Os 154/17i×

Entscheidung 12 Os 154/17i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os154/17i

Entscheidungsdatum

15.02.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Malkhaz T***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Oktober 2017, GZ 8 Hv 37/17f-149, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen – auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden – Urteil wurde Malkhaz T***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach „129 Absatz 2, Ziffer eins, (richtig: Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins,) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 28. März 2014 in P***** in einverständlichem Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Irakli Ta***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Franz und Wilhelmine Z***** fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich eine Vielzahl von Schmuckstücken, 70 Paar Socken und eine Pistole, durch Einbruch in eine Wohnstätte weggenommen, indem sie eine Terrassentür des Einfamilienhauses aufbrachen.

Zudem sprach das Erstgericht den Angeklagten (unter anderem) vom Vorwurf eines Einbruchsdiebstahls, den dieser am 26. April 2014 in J***** begangen haben soll, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO frei.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Schuldspruch aus Ziffer 5 und Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Die Beschwerde moniert Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) der (illustrierenden) tatrichterlichen Erwägungen, wonach die Zeugin Susanne S***** im „möglichen Zeitfenster“ zwei Männer „vor Ort“ gesehen habe (US 4), weil sich diese Beobachtungen nach der Aktenlage (ON 18 AS 7, ON 148 AS 5 f) nicht auf das dem Angeklagten laut Schuldspruch angelastete Verhalten, sondern auf das eingangs zitierte Freispruchfaktum bezogen. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte die (auf Basis vorliegender Lichtbildauswertungen getroffenen) Konstatierungen, dass er sich im fraglichen Zeitpunkt im Tatortbereich aufgehalten hat, nicht bezweifelt, ist der (an sich zutreffend) behauptete Widerspruch zwischen Urteils- und Akteninhalt nicht erheblich im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, fünfter Fall StPO vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 466).

Mit dem pauschalen Einwand, wonach sich das Erstgericht nur unzureichend mit seiner Verantwortung auseinandergesetzt habe, bekämpft der Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Gleiches gilt, soweit die Beschwerde – die Gesamtheit der Entscheidungsgründe im Übrigen vernachlässigend vergleiche RIS-Justiz RS0119370) – darauf verweist, dass aus der angespannten finanziellen Situation des Angeklagten und dessen Einreise mit falscher Identität kein Schuldbeweis ableitbar sei.

Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).

An diesen Anfechtungsvoraussetzungen scheitert die Beschwerde, indem sie bloß nach Maßgabe eigenständiger Beweisüberlegungen zu fehlenden Sachbeweisen und zur mangelnden Plausibilität des dem Angeklagten angelasteten Verhaltens die Tatbegehung in Abrede stellt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung.

Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E120829

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00154.17I.0215.000

Im RIS seit

12.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2018

Dokumentnummer

JJT_20180215_OGH0002_0120OS00154_17I0000_000